Ausgabe 
10.7.1846
 
Einzelbild herunterladen

sind alsdann diese Ausgaben unter der betreffenden Rubrik, also nicht als Mangel, in das folgende Budget aufzunehmen und die zu deren Deckung erforderlichen Mittel, Umlagen oder Ueberschuß I. Classe ꝛc. vorzusehen.

3) Wenn zwar die Ausgaben III. Classe in den vorgesehenen Beträgen aus den Einnahmen III. Classe bestritten werden können, aber eine Ueberschreitung jener Beträge nothwendig wird, oder gar nicht vorge⸗ sehene Ausgaben gemacht werden sollen, so ist nach Maßgabe der Vorschriften in den Ausschreiben vom 25. November 1835(Nr. 48. des Amtsblatts) und vom 26. Mai 1843(Nr. 14. des Amtsblatts) zu verfahren, und namentlich für die nöthigen Einnahmsquellen, woraus jene Ueberschreitungen oder die neuen Ausgaben bestritten werden sollen, zu sorgen, auch sind diese Einnahmsquellen in den Urkunden über die Crediterweiterung oder Eröffnung ausdrücklich zu bezeichnen. ö

II. Wenn beschlossen worden war, daß sämmtliche Ausgaben dritter Classe aus dem nach Bestreitung der Ausgaben I. und II. Classe verbleibenden Ueberschusse der Einnahmen erster Classe be⸗ stritten, somit auf eine Umlage III. Classe verzichtet werden soll, und

1) der Ueberschuß I. Classe disponibel wird, so daß er zur Bestreitung sämmtlicher Ausgaben III. Classe hinreicht, so ist lediglich nach dem Voranschlag zu verfahren, der Ueberschuß wird, soweit erfor⸗ derlich zu den vorgesehenenAusgaben III. Classe definitiv verwendet, es kann dann von Mangel resp. Vorlage in der Rechnung keine Rede seyn und es versteht sich von selbst, daß der nach Bestreitung sämmt licher Ausgaben III. Classe verbleibende Ueberschuß der I. Classe dieser I. Classe angehört. Uebersteigen die wirklichen Ausgaben der III. Classe den dafür vorgesehenen Betrag, so können solche auch dann aus dem Ueberschusse der I. und II. Classe bestritten werden, wenn die Gesammtsumme der Ausgaben III. Classe den nach dem Abschlusse des Voranschlags zur Verwendung für die III. Classe vorgesehenen Betrag Ein⸗ nahmeüberschuß I. und II. Classe) übersteigt, vorausgesetzt, daß die Vorschriften über Erweiterung und Er⸗ öffnung der Credite gehörig befolgt werden und daß durch jenes Verfahren in I. und II. Classe kein Defi⸗ eit entsteht.

2) Reicht dagegen der Ueberschuß I. Classe zur Bestreitung der Ausgaben, welche nach dem Voran⸗ schlag daraus entnommen werden sollen, nicht hin, so ist ganz so, wie unter I. 2) oben vorgeschrieben, zu verfahren.

3) Rücksichtlich der Credit-Erweiterungen und Eröffnungen gilt das oben unter I. 3) Bemerkte. Na⸗ mentlich muß stets dabei bestimmt werden, ob die Ueberschreitungen oder neu zu machenden Ausgaben aus dem disponibelen Ueberschusse der I. Classe oder durch neue Einnahmsquellen der III. Classe gedeckt werden sollen.

III. War beschlossen worden, daß ein Theil der Ausgaben dritter Classe aus den Einnahmen dritter Classe und ein anderer Theil aus dem Einnahme-Ueberschuß der ersten Classe be⸗ stritten werden solle, so ist in ersterer Beziehung je nach der Verschiedenheit der Fälle nach I. 1. bis 3. und in letzterer Beziehung nach II. 1. bis 3. zu verfahren.

Hiernach haben Sie die Ortsvorstände und Gemeindeeinnehmer zu bedeuten und erwarten wir von Ihnen die genaue Befolgung der vorstehend ertheilten Bestimmungen.

In Verhinderung des Staatsministers: v. Ne h man n⸗ Schott.