Landtagswahlen.
Die Wahlen der Abgeordneten zur 2. Kammer der Stände sind nunmehr beendigt und wurden außer den bereits benannten 6 Abgeordneten des Adels folgende Herren gewählt:
1. Ab'geordnete der Städte. Darmstadt. Commerzienrath Fink zu Darmstadt.
4 Hofgerichterath Hallwachs daselbst. Friedberg. Landrichter Dr. Stockhausen zu Groß⸗Umstadt. Worms. Fabrikant M. Edinger zu Worms.
Gießen. Easfabrikent Deß zu Gießen. Alsseld. Gymnasialdirector Dr. Soldan zu Gießen. Mainz. Adds katanwall Dr. Dumont und Dr. Oechsner. Offenbach. Hofg.⸗Adv. K. J. Hoffmann II. zu Darmstadt. Bingen. Bürgermeister George zu Büdesheim.
II. Abgeordnete der Wahlbezirke.
2. Provinz Starkenburg.
1. W.⸗B. Bessungen. Fabrikant Kolbe zu Bessungen.
2.„ Groß ⸗Gerau. Provinzial-Dircklor Dr. Gold⸗ mann zu Gießen. 3.. Langen. Director Wieth in Darmstadt. 4.„ Seeligenstadt. Obergerichtsrath Freiherr von Jungenfeld zu Mainz. 5.„ Dieburg. Gehelmerath und Oberstudien⸗ Direktor Kritzler zu Darmstadt. 6.„ Reinheim. Hofgerichts-Advokat Volhard zu Darmstadt. 7.„ Höchst. Ober⸗Appellations⸗ und Lassations⸗ Gerichtsrath Ur. Zentgraf zu Darmst. 8.„ Erbach. Oberbaurath Breidert zu Darmstadt. 9. Rimbach. Bürgermeister Keil zu Fürth. 10. Wald“⸗ Michelbach. Bürgermeister Huy zu
Wald⸗Michelbach. „ Heppenheim. Geheimerath Dr. Seitz zu Mainz. Benshe m. Oberrechnungsrath Bake. „ Gernsheim. Landrichter Schäfer zu Gernsh. d. Provinz Oberhessen.
1. u. 2. W⸗B. Biedenkopf und Gladenbach fallen aus. 3. W.⸗B. Gießen, Landbezirk. Hofgerichis-Präsident Buff zu Gießen. 4.„ Grünberg. Forstmeister Hoffmann zu Dieburg. 5.„ Homberg. Oberförster Dr. Haberkorn zu Windhausen.
6.„ Lauterbach. Oekonom Waldsack zu Grebenau.
7.„ Herbstein. Posthalter Habicht in Engelrod.
8.„ Laubach. Bürgermeister Zimmer v. Villingen.
9.„ Büdingen. Hofgerichtsrath Dr. Bindewald zu
Gießen.
10.„ Nidda(Ortenberg). Frhr. Heinr. v. Gagern.
11.„ Bittzbach. Hofgerichtsrath Dr. Kraft zu Gießen.
12.„ Friedberg, Landbezick. Steuer ⸗Commissär . Hunsinger zu Hungen.
c. Provinz Rheinhessen.
1.„ Alzey. Bezirksgerichtsrath Becker in Mainz.
2.„ Woͤllstein. Hofg.⸗Adv. Metz zu Darmstadt.
3.„ Oberingelheim. Kaibel.
3 Mieder Dtn. Bezitksgerichtsrath Dr. Röder
zu Mainz.
5.„ Oppenheim. Gutsbesitzer Wernher v. Nierstein. 6.„ Wörrstadt. Hofgerichts⸗Advokat Dr. Metz zu Darnistadt.
7.„ Odsthofen. Hofg.⸗Adv. Metz zu Darmstadt. 8.„ Pfeddersheim. Dekonom Joh. Möllinger zu
Pfeddersheim.
Hessen. Darmstadt. Das Großherzogl.
Regferungsblatt Nr. 53 enthält:
1. Folgende Verordnung, die Wahlen für den Reichs⸗ tag des Norddeulschen Bundes in der Provinz Obethessen betreffend.
Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und dei Rhein ꝛc. 2c.
Nachdem Wit durch den zwischen Uns und Seiner Majestät dem König von Preußen abgeschlossenen Friedens⸗ vertrag mut Unserer Provinz Oberhessen auf der Basis der von der Königlich Preußischen Regierung in den Reformvorschlägen vom 10. Juni l. J. aufgestellten Grund⸗ sätze in den Norbdeutschen Bund eingetreten sind und die Verpflichtung üdernommen haben, die geeignete Einleitung für die Parlamentswahlen, dem Bevölkerungsverhältmisse entsprechend, zu sressen, so haben Wir, da diese Wablen schon in der zweiten Hälfte des Monats Januar künftigen
ahres stattfinden sollen, auf Grund des Artikels 73 der erfassungsurkunde, für Unsere Provinz Oberhessen ver⸗ ordnet und verordnen hierinit, wie folgt:
Art. 1. Zur Berathung der Verfassung und der Ein⸗ richtungen des Norddeutschen Bundes soll ein Reichstag gewählt werden.
Art. 2. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Bunde zusammentretenden deutschen Staaten, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat.
Art. 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind aus⸗ geschlossen: 1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel steben;— 2) Personen, über deren Vermögen Concurs gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concursverfahrens;— 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Ge— meindemitteln beziehen oder im letzten, der Wahl vorher gegangenen Jahre bezogen haben.
Art. 4. Als bescholten, alse von der Berechtigung zum Wählen ausgesch ossen, follen angesehen werden Per⸗ sonen, denen durch rechtskräftiges Erkenniniß der Vollgenuß ber staaisbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in biese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
Art 5. Wählbar zum Abgeoroneten ist jeder Wahl⸗ berechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestene drei Jahren angehört hal.— Vetbüßte oder
durch Begnadigung erlassene Strafen wegen polilischer Ver- Kiechen schließen von der Wahl nicht aus.
Art. 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bed ürsen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs.
Art. 7. Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist ein Abgeordneter zu wählen. Ein Ueberschuß von wenigstens 50,000 Seelen der Gesamamtbevölkerung des Staates wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet.— Jeder Abgeord— nete ist in einem besonderen Wahlkresse zu wählen.
Art. 8. Die Wahlkreise werden zu Zwecke des Stimm— abgebens in kleinere Bezirke eingetheilt.
Art. 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirk aus- üben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.— Jeder darf nur an einem Orte wählen.
Art. 10. In jedem Wahlbezirk sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Be⸗ rechtigten nach Zu⸗ und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens 4 Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und ist dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen, und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
Art. 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei der⸗ selben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein un⸗ mittelbares Staatsamt bekleiden.— Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
Art. 12. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch ab⸗ solute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise adge⸗ gebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.— Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Art. 13. zu wählen. Art. 14. Die Wahlen sind im ganzen Umfange des Staates zu berselben Zeit vorzunehmen.
Art. 15. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahl- commisssäre zur Leitung der Wahlen und das Wahlver⸗ fahren, insofern dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von der Staatsregierung bestimmt.
Art. 16. Der Reichstag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über deren Zulassung.— Er regelt seine Geschäftsordnung und Disciplin.
Art. 17. Kein Mitglied des Reichstags darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Ver⸗ sammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 18. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage, an welchen sie im Regierungsblatt erscheint, in Kraft
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrückten Großherzoglichen Siegels Branshardt, den 18. December 1866.
(L. 8.) Ludwig.
Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht
v. Dalwigk. II. Bekanntmachung, die Wahlen für den Reichstag des Norddeutschen Bundes in der Provinz Oberhessen be—⸗ treffend, mit welcher zur Ausführung der vorstehenden Verordnung die nöthigen Bestimmungen erlassen werden. Hiernach wird die Provinz Oberhessen in drei Wahlkreise getheilt.
Der erste Wahlkreis umfaßt die Kreise Gießen, Grün⸗ berg und Nidda, jedoch mit Ausschluß der zu dem letzteren Kreise gehörigen Orte Hirzenhain, Lißberg, Eckartsborn, Ortenberg, Selters, Bleichenbach, Bergheim, Usenborn und Geluhaar.
Der zweite Wahlkreis umfaßt die Kreise Friedberg, Vilbel und Büdingen, sowie die vorher angegebenen Orte des Kreises Nidda.
Der dritte Wahlkreis umfaßt die Kreise Alsfeld, Lauter⸗ bach und Schotten.
In jedem dieser Wahlkreise wird ein Abgeordneter gewählt.
— Man spricht von dem Plane eines Eisen— bahnbaues von Offenbach über Isenburg, Sprend⸗ lingen, Langen, Egelsbach und Arheiligen mit Einmündung in die Darmstadt-⸗Aschaffenburger oder die Main⸗Neckar⸗Bahn. Es sind dies lauter stark bevölkerte Orte, die aber bei Anlage der Bahn von Darmstadt nach Frankfurt insofern unberücksichtigt blieben, als man sie auf eine halbe Stunde und mehr bei Seite ließ. Der Frachtverkehr dieser Orte geht heute noch zur Fuhre nach Offenbach und Frankfurt.
— Die soeben ausgegebene Nr. 30 der Mit⸗ theilungen der Großh. Hess. Centralstelle für die Landesstatistik gibt über die in Folge des Friedens- vertrags vom 3. Sept. 1866 an Preußen abge⸗ tretenen Theile folgende Angaben. Die abge— tretenen Kreise Biedenkopf und Vöhl, sowie die von den Kreisen Gießen und Vilbel abgetretenen Gemarkungen und Gemeinden haben hiernach im
Ganzen einen Flächengehalt von 328876,
Morgen S 14,32 Quadratmeilen und 47,728 Einwohner. Bezüglich der durch den genannten Vertrag von Preußen an das Großherzogthum Hessen abgetretenen Gebietstheile, bemerkt die Centralstelle, daß entsprechende Mittheilung nach⸗ folgen wird, sobald die näheren Feststellungen über dieselben durch die Verhandlungen zur Aus- führung des Friedensvertrags erfolgt sein werden.
— Die„Hess. Volksbl“ schreiben: Der von
Preußen auch der hessischen Regierung gemachte Vorschlag: vom 1. Juli 1867 an das Salz⸗ monopol aufzuheben, den Handel mit Salz frei- zugeben, dagegen von der Erzeugung des Salzes eine Steuer von 2 Thlr. per Centner zu erheben, wird bei uns, ähnlich wie in Baden, auf die Schwierigkeiten stoßen, daß der Centner Kochsalz in Hessen seither für 5 fl. verkauft wurde, wobei dem Staat als reiner Ueberschuß ungefähr die Hälfte, also nur 2 fl. 30 kr. als Steuer ver⸗ blieben. Die Erhöhung dieser Steuer auf 3 fl. 30 kr. würde mithin eine bedenkliche und kaum annehmbare Steigerung des Salzpreises für uns zur Folge haben. Friedberg. Die Gr. Bürgermeistereien der Provinz sind durch die Kreisämter angewiesen worden, die Wahllisten für die Wahlen zum Reichs⸗ tag des norddeutschen Bundes vom 24. d. M. an bis zum 15. Jan. k. J. aufzulegen. Der Tag der Abgeordnetenwahl soll später bekannt gegeben werden.
Büdingen. Verschiedene Blätter berichten
von einem frechen Verbrechen, welches dieser Tage im Kreise Büdingen stattgefunden hat. Der Gräflich Stolberg Gedern'sche Revierförster, welcher am 3. d. von Seemen nach Gedern mit einer Summe von beiläufig 2400 fl. sich begeben wollte, um diesen für versteigertes Holz erlösten Betrag an die gräfl. Ren:kammer abzuliefern, wurde des Morgens früh, kaum eine Viertelstunde von seiner Wohnung entfernt, von drei Räubern angefallen, niedergeschlagen und beraubt. Die Untersuchung ist angeordnet und mehrere der That verdächtige Individuen sind bereits eingezogen. Gießen. Bezüglich der dahier wegen der Wahlen zum norddeutschen Bund stattgehabten Versammlung erfährt man, daß sich ein Central⸗ wahlcomite constituirte, der vorgelegte Entwurf rines Wahlaufrufes angenommen und dessen Ver⸗ breitung in Oberhessen, sowie die Bildung von Localwahlcomite's beschlossen worden sei. Gleich⸗ zeitig wurde ein geschäftsleitender Ausschuß ge⸗ wählt in den Herren Hofg.⸗Rath Buff, Prof. Dr. Clebsch, Hofg. Adv. Diery, Karl Gail, H. Homberger, M. Homberger, K Nagel, Hofg.⸗ Adv. Pfannmüller II. und Hofg.⸗Rath Völcker. Das Amt des Vorsitzenden wurde Herrn Gail, das des Schriftführers Herrn Pfannmüller II. übertragen.(Siehe Inseratentheil.) Mainz. Man ist eben von Seiten des Militärs mit der Desarmirung der Wälle be⸗ schäftigt, die auf den inneren wie äußeren Forts zahlreich aufgeführten Kanonen und Mörser werden abgefahren.
Preußen. Berlin. Die an den nord- deutschen Conferenzen theilnehmenden Bevoll⸗ mächtigten wurden am 15. d. vom König empfangen und hierauf zur königl. Tafel gezogen.
— Die Zahl der während des letzten Kriegs von der preußischen Armee erbeuteten Trophäen stellt sich, nach den nunmehr zu Ende geführten Ermittelungen, auf 486 Geschütze aller Kaliber, sowie 31 Fahnen und Standarten heraus. Außerdem sind nahezu 60,000 Gewehre, Büchsen, Carabiner ꝛc., 10,000 Stück verschiedene blanke Waffen, 5000 Centner Pulver, mehr als zwei Mill onen Patronen, bedeutende Quantitäten Eisenmunition, sowie Kriegsmaterial, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände aller Art in einem Werthbeirag von 15. Mill. Thlr. erbeutet worden.
— Die Bevollmächtigten zur Ministercon⸗ ferenz sollen großentheils für die einheitlichen Bedingungen des norddeulschen Bundes gestimmt sein. Der dem Bundeskriegsherrn oder Bundes⸗ feldherrn zu leistende Fahneneid wird voraus⸗ sichtli mit dem Eide der Treue gegen den
Landesherrn combinirt werden.
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