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1866.
Mittwoch den 3. October.
Anzeiger für
8
berhessen.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedber;
Friedberger Intelligenzblatt. f duch zwein b und Samstog
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2 Der„Anzeiger für Oberhessen“ kann für die Monate October, November und Dezember in hiesiger Stadt durch die Expedition zu 18 kr., im übrigen Großherzogthum durch die Post zu 23 kr. bezogen werden.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Sammlung zerstreuter Großherzoglicher Militärgegenstände
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die
Da noch wenige von Ihnen unserer Verfügung vom 17 v. M. Intelligenzblatt Nr. 75 entsprochen haben, so werden
sofortige Erledigung hiermit erinnert, gegenfalls wir das Verlangte
Betreffend: Die Ausstände von Domanal⸗Einkünften, insbesondere die A er
für versteigerte Forstprodukt 5 95 ren Nachstehend theilen wir Ihnen das von August 1866 unter dem Auftrage in Abdruck mit, nicht allein die hierin auch selbst in vorkommenden Fällen hiernach zu bemessen.
Großberzoglicher Ol
Friedberg am 28. September 1866. roßherzoglichen Bürger meisteresen. Sie an deren
durch expresse Boten auf Kosten der Säumigen abholen lassen müssen,
Trapp. fuhrschein* 8 Friedberg den 29. September 1866. N e en er-Forst- und Domänen-Direction erlassene Ausschreiben vom 28. ertheilten Vorschriften zur öffenlichen Kenntniß zu bringen, sondern sich Trapp.
Die Großherzogliche Ober- Forst- und Domänen Direction an die Großherzoglichen Forst- und Rentämter.
Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministertums der Finanzen ertheilen wir folgende die Vorschriften unseres Amtsblattes Nr. VII. vom 12. August 1851 abändernden Bestimmungen:
1) In denjenigen Oberförstereien, in welchen es nach Maßgabe der örtlichen Verbältnisse ohne besondere Belastigung der Steigerer von Forstproducten und ohne Nachtheil fur die Domanialkasse zulässig ist, sollen künftig in der Regel die Burg⸗ scheine für ersteigte Forstproducte nicht mehr bei den Oberförstereten hinterlegt und von diesen die Abfuhrscheine ditect an die Steigerer abgegeben werden, sondern solches soll bei den Rentämtern resp. durch dieselben geschehen.
) Längstens 8 Tage nach Genehmigung der betr. Versteigerung sendet die Oberfoͤrsterei das abgeschlossene Protokoll derselben und die mit deutlicher Schrift ausgestellten Abfuhrscheine nach Ortschaften und innerhalb derselben nach dem Alphabet geordnet, nebst einem die Anzahl der Scheine für jede Ortschaft angebenden Verzeichnisse an das Rentamt.
3) Wir werden dahin wirken, daß die Bürgermeisterein ange— wiesen werden, die nach Vorschrift des§. 9 des Amtsbattes Nr. VII. vom 12. August 1851 innerhalb der ersten 8 Tage nach Genehmigung der Versteigerung aufgestellten Bürgscheine sofort nach Ablauf dieses Termins an die Rentämter zu senden, oder den betr. Steigerern auf Verlangen zur directen Erhebung der Abfuhrscheine dei den Rent, amtern einzuhändigen.
Allen denjenigen Steigerern, welche erst spater Bürgschaft ein—
überlassen, ihre Abfuhrscheine direct bei den Rent⸗ ämtern gegen Abgabe der Burgscheine abzuholen..
4) Die Abgabe der Abfuhrscheine durch Rentamter ersolgt an die baar zahlenden Steigerer sofort nach geleisteter Zahlung, und an die Bürgschaft einlegenden oder Real-Caution seistenden Steigerer entweder sofort direct, wenn dieselben selbst oder durch Beauftragte vertreten dei dem Rentamt erscheinen, oder längstens vier Tage nach Empfang der von den Bürgermeistereien übersendeten Bürgsche ine durch die Vermittlung dieser letzteren resp. durch die Post.
Die Steigerer, welche die Scheine durch die Bürgermeistereien erhalten sind verbunden an diese eine Vergütung von einem Kreuzer per Schein für die Spedition zu bezahlen; bei Speditionen durch die Post haben die Steigerer das Porto zu bezahlen.
5) Die Oderfoͤrsterein sind ermächtigt, in dringenden Fällen oder bei unbedeutenden Versteigerungen einzelne oder auch saͤmmt⸗ liche Abfuhrscheine den Steigerern in seitheriger Weise einzuhändigen.
In dem Berichte, mit welchem das betr. Protokoll an das Forstamt gesendet wird, ist diese Abweichung von der Regel näber zu begründen.
69 In den Versteigerungsbedingungen sind die dem angegednen Verfahren entsprechenden Abänderungen und Zusatze zu machen; die Muster hierzu erhalten die Forstamter mit den speciellen Verfügungen. 5 7) Die Forstämter haben sich, nach Vernehmung der Ober⸗ foͤrstereien mit den Rentämtern über die Zulässigkeit dieser Einrichtung zu verstandigen und zu deren Anordnung unsere Zustimmung einzuholen.
legen, bleibt es
In Verhinderung des Directors:
Baur, Geh. Oberforst⸗Rath.
»dt. Schnittspahn.
Betreffend: Den im Monat Oktober l. J. vorzunehmenden Wiesengang.
Dasselbe an
Im Monat Oktober muß nach den Bestimmun gen der Wiesen⸗ polizeiordnung der Wiesengang von den Wiesenvorständen unter Zu— n der Feldschützen und Wiesenwärter vorgenommen werden.
ir beauftragen Sie daher, dieselben hierzu aufzufordern und die über den Wiesengang aufzunehmenden Protokolle bis zum 10. Novem- ber l. J. längstens vorzulegen.
In diesem Protokolle haben die Wiesenvorstände, was denselben noch besonders zu eröffnen ist, hauptsächlich folgende Punkte aufzunehmen:
1) Ob die Anordnungen, welche sie bei dem im Monat Marz l. J. vorgenommenen Wiesengang getroffen haben, befolgt worden sind und welche nicht,
2) welche Anordnungen von den Wiesenvorständen zur Beseltigung der bei dem diesmaligen Wiesengang vorgefundenen Mängel
Friedberg den 1. Oktober 1866.
dieselben.
von Ihnen getroffen worden sind oder vorgeschlagen werden. Wir empfehlen den Wiesenvorständen hierdei be sonders ihr Augenmerk auf die Reinigung der Wiesen von Gestrüpp, Gesträuch, Moos, die Entfernung der Herbstzeitlosen, des Erdauswurf aus den Be, oder Entwaͤsserungsgräben, die Verebnung der Maul⸗ wurfshügel und dergl.(Art. 24 der Wiesenpolizetordnung) und auf die Unterhaltung der Ent- und Bewässerungsgräden(Art. 28 und 29 der Wiesenpolizetordnung) zu richten und hierbei nach den bestehenden Bestimmungen zu verfahren.
3) Verbesserungsvorschläge in Bezug auf groͤßere Wiesenfluren, namentlich solche, zu deren Ausführung das Wiesenculturgesetz vom 7. Oktober 1830 Anwendung finden muß.
Man erwartet, daß die Wiesenvorstände hiernach genau verfahren. Trapp.
Betreffend: Den Braud zu Heuchelheim, insbesonbert Unterstützung der Brandbeschädigten daselbst.
a ssel be
Nach den amtlichen Ermittlungen find bei dem am 2. v. M. zu Heuchelheim stattgehabten Brande 27 Wohnhauser und 188 Scheuern und sonstige Gebäulichkeiteu ein Raub dieses verheerenden Elementes geworden und 20 Wohnhäuser und 7 Scheuern resp. mehr oder weniger beschaͤdigt. 81 Familien sind obdachlos geworden und haben beinahe ihr sämmtliches Mobiliarvermögen und ihre Erndte verloren. Da gilt es der großen Noth nach Kräften abzuhelfen, sie wenigstens
Friedberg den 2. Oktober 1866.
an dieselben.
thunlichst zu mildern und glaubrn wir deßhalb auch an die Orts- vorstände der Gemeinden des Kreises Friedberg das Ansinnen zu Verwilligung von Unterstützungen aus den Gemeinde-Kassen nicht ohne Erfolg stellen zu durfen. f Vernehmen Sie daher den Gemeinderath über Verwilligungen solcher Unterstützungen und senden Sie uns das betreffende Protokoll binnen 8 Tagen längstenns zu. Tra p p.


