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Dr.
1866.
Mittwoch den 21. Uovember.
M93.
Anzeiger für Oberhessen.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Friedberger Intelligenzblalt. Erscheint wöchentlich zweimal, Mittwoch unt Sar — 1E— a 5 1 N *— 2 Amtlicher Theil. Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind zu publiziren:
Nr. 32 sab 1. Bekanntmachung, die Statuten der Actien⸗ Gesellschaft Nr. 49. Verordnung, den Handel mit Petroleum und die Lagerung desselben „Wollengarn⸗Spinneret Worms am Rhein“ betreffend.— sub 2. Be anntmachung betreffend dite Erbedung der Uebergangesteuer von Malz im Königreich Preußen betreffend Nr. 50. und Nr. 51. Nichts
Nr. 33 sub. 2 Nr. 34 sub 1.
stallattensgesellschaft“ in Offendach betreffend Nr. 48. Nichts.
Bekanntmachung, das Studtum der Vetertnärkunde betr Bekanntmachung, die Statuten der Actiengesellschaft„In
Friedberg den 17. November 1866.
Großherzogliche Kreisamt Friedberg Trapp.
Oeffentliche Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Großherzogliche Kreisarzt Dr. Müller dahier zum Stellvertreter des Groß. Phypsicus Dr. Bode in Nauheim in dienstlichen Angelegenheiten wahrend dessen dreimonatlicher Abwesenheit ernannt worden ist.
Friedbesrg den 19. November 1866.
Der Großherzogliche Regierungscommissär
Tra Großh. Regierungsrath.
Oeffentliche Bekanntmachung. Herr Professor Dr. Will in Gießen hat sich erboten, die verschiedenen Sorten Kalk, die in der Provinz Oberhessen verkommen, auf ihren Gehalt zu untersuchen; es wird daher den Besitzern von Kalksteinbruchen, die hiervon Gebrauch machen wollen, anempfohlen, an den Herrn Prosessor Dr. Wil baldigst zwei Pfund Kalk abzusenden und dabei genau anzugeben, wo der Kalk vorkommt, damit eine
Verwechslung nicht eintreten kann. Friedberg den 17. November 1866.
Der Direktor des landwirtschaftl. Bezirksvereins Friedberg
Tir a pp.
Hessen. Darmstadt. Das Großherzogl. Regierungsblatt Nr. 49 enthält:
I. Großherzogliche Verordnung vom 26. October den
Handel mit Petroleum und die Lagerung desselben 4 welche Folgendes bestimmt: Ludwagc III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und dei Rhein ꝛc. 2c. Um ben Gefahren gegnen, welche mit der Lagerung größerer Quantitäter von Petroleum und leicht entzündlicher Mineralöle innert halb der Octe, sowie mit dem Handel solcher Oele ver bunden sind, baben wir auf Grund des Art. 73 der VBerfassungs⸗ Urkunde verordnet und verordnen biermü, wie folgt:§. 1. Die Einfuhr, der Transport und die Lagerung von robem Petroleum ist bis auf Weiteres ver boten.—§. 2. Größere Quantitäten als fünf Centner von gereinigtem Peiroleum dürfen nur in entfernt von allen menschlichen Wohnungen gelegenen und polizeilich genehmigten Gebäuden oder in hierzu besonders bestimmte städ tischen Depots gelagert werden.— Diese Lagerräume müssen mit guter Ventilation versehen sein und dürfen mit Licht nie beiteten werden; sie sind daher vor Nacht zeit zu schließen. Das Tabakra chen in denselben iht ver doten.—§. 3. Quantitaten Petrolcums bie zu fünf Centern(es. zwei Hessische Ohm oder zwei Origsnalfaß) können innerhalb der Orte, in und neben bewohnten Gebäuden gelagert werden, wenn die Lagerräume feuerfest, ut ventilirt und möͤglichst luftdicht schließbar sind ie Lagerräume müssen von Haushallungs- und Geschäfts⸗ kellern, von Magazinen oder Vorratheräumen, in welchen andere Materialien aufbewahrt werden, durch eine seuer⸗ e Schiedwand abgetrennt sein und dürfen nur zur ufbewahrung des Petroleums-Vorraths benutzt werden. — Das Zu⸗ und Abfüllen des Petroleums in diesen Lagerräumen darf nicht bei Licht geschehen. Das Tabak tauchen ist auch in diesen Räumen verboten.— F. 4. In den Geschäftslocalen für den Detailverkauf darf das Petro cum nur in solchen Gesäßen aufgestellt werden, welche aus Metall gefertigt und gut schließbar sind und nicht über vier Hessische Maas(es. 13 Pfund) Inhalt haben. Auch dürsen nicht mehr als zwei solcher Gesäße im Berkaufelocal geführt und müssen dieselben getrennt von einander ausgesiellt werden.—§. 5. Im Detail- verkauf barf höchstens eine Maas(ea. 3½½ Pfund) Petroltum und nur in solchen Gefäßen abgegeben werden, welche stark und gut verschließbar sind.— 8. 6. Wer mit Peiroleum handelt oder solches lagert, hat biervon unter näherer Bezeichnung der Localitäten, in welchen das zum Handel bestimmte oder gelagerte Petroleum aufbewahrt wird, der Orxtspolizeibebörde Anzeige zu machen und seine Localitäten zu jeder Zeit einer polizeilichen Revision unterziehen zu lassen.—§. 7. Wo dermalen tohes Petroleum oder innerhalb der Orte größere ales nach§. 2 zulässige Quantitäten gereinigten Petroleums gelagert sind, müssen dieselben binnen einer von der Orts polizeibehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ent sernt werden.— F. 8. Die in vorstehenden§8. ausge- führten Wesummungen gelten in gleicher Weise für alle anderen leicht entzündlichen Mineralöle, welche unter ver
zu be⸗
schiedenen Namen, wie Steindl, Erdel, bituminsses Oel, Schieferöl, Kerosine, Benzin, Lubricatin⸗Oel, Oleofere, Photogen ꝛc. in den Handel kommen.— F. 9. Wer den
in vorflehenden 38.
bandelt, verfällt in eint Gel
zweihundert Gulden. Urkundlich Unserer eigenbändigen Unterschrift und bei⸗
enthaltenen Besimmungen zuwider buße von drei Gulden dis
gedrückten Großgetzeglichen Siegels.
Darmstadt, den 26. October 1866. (L. S.) Ludwig
v. Dalwigk.
II. Ermächtigung zur Annahme eines fremden Ordens: am 1. Nov. dem Hofmünzmedaileur Coristian Schnitz⸗ spahn zu Darmstadt für die k. württem bergische große goldene Medaille für Kunst und Wissenschaft am Bande
des Königlichen Ordens der Württembergischen Krone.
III. Dienstnachrichten. S. K. H. der Großherzo haben allergnädigst geruht: am 5. Okt. den vortragenden Rath in dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Acußern Geh. Legationerath Hofmann zum außcrordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Preußischen Hose.— 22. den Ministetial⸗ Secretär 2 Klasse im Ministerium des Großh. Hauses und des Acußern Dr. Neidhardt zum Ministerial⸗Secretär 1. Klasse,— den seitherigen Ministerial-Sectetär 3. Kl in demselben Ministerium v. Werner zum Ministerial Sccretär 2. Klasse zu ernennen.
IV. Versetzungen in den Ruhestand: am 5. October den zu der vormaligen deutschen Bundesversammlung ab⸗ geordneten außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Geh Legationsrath v. Biegeleben unter Be⸗ zeigung Allexhöchster vollen Zufriedenheit mit seinen bisher geleisteten treuen und eifrigen Diensten.— 17. den Kammerherrn und Oberstlieutenant à la suste der Reiterei FIrhrn. Franz v. Wambolt zu Umstadt in seiner Eigen⸗ schaft als außerordenilscher Gesandter und bevollmächtigter Miniftler am Königlich Preußischen Hofe.
V. Gestorben: am 28. October Gerichtsvollzieher Wagner zu Mainz,— 29. Hofkoch Vic zu Darmstadt.
— Von Seiten der Regierung ist beabsichtigt, an den demnächst zusammentretenden Landtag eine Vorlage wegen Uebernahme der Einquartierungs- kosten und Kriegsschäden auf die Staatskasse ge— langen zu lassen. Eine aus dem Geheimerath Goldmann und Oberrechnungsrath Heß in Darm- stadt und Kreisrath v. Starck in Offenbach be— stehende Commission bereitet die Vorlage vor.
— Am 14. November starb in der Landes- irrenanstalt zu Heppenheim, wohin er vor einigen Tagen wegen eines plötzlichen Anfalles von Tob— sucht gebracht werden mußte, der Großh. General- major à la suite und Hofmarschall Graf zu Asenburg-Philippseich.
Friedberg. Die Besitzergreifung des Amtes Nauheim, des Amtes Reichelsheim und des
zwischen Altenstadt und Bonstadt gelegenen Walr⸗ distriktes ist durch den dazu beauftragten Commissär, den Großh. Regierungsrath Trapp dahier, am 16. d. M. vollzogen worden. Die Beeidigung der Beamten findet nun, wie wir hören, im Laufe dieser Woche statt.
— In der Nacht vom 16. auf den 17. tobte auch hier ein gewaltiger Sturm unter heftigen Regengüssen. Von Darmstadt meldet man, daß dort der Sturm so gewaltig war, daß er Bäume entwurzelte.
— Das Resultat der hiesigen Wahlmänner⸗ wahl ist so ausgefallen, daß die Wiederwahl des seitherigen Abgeordneten Landrichter Dr. Stock- hausen keinem Zweifel unterliegen wird. Er⸗ wählt wurden die von dem„Wahl⸗-Comite“ vor⸗ geschlagenen Candidaten, der Höchstbestimmte mit 472, der Niedrigstbestimmte mit 338 Stimmen von 480 Abstimmenden. Die meisten Stimmen vereinigten sich selbstverständlich auf die beider⸗ seits aufgestellten Candidaten. Die Namen der nunmehr gewählten Wahlmänner sind aus den früher veröffentlichten Vorschlägen ersichtlich.
— Wir wollen auch an dieser Stelle die Aufmerksamkeit der Besitzer von Kalksteinbrüchen auf das Erbieten des Professors Dr. Will in Gießen lenken, der zur Untersuchung der ver- schiedenen Kalke in Bezug auf ihren Gehalt bereit ist, und verweisen auf eine betreffende Be- kanntmachung des amtlichen Theiles.
Nauheim. Der hiesige Badearzt, Physikus Dr. Bode, hat, wie wir vernehmen, die Familie des Hüttenbesitzers Krupp aus Westphalen nach Italien begleitet, um dort den größten Theil des Winters zuzubringen.
Reichelsheim. Heute wurden die Be⸗ amten des Amtes Reichelsheim durch den Großh. Commissär, Reg.-⸗Rath Trapp von Friedberg, in
Vereidigung genommen.
Mainz. Von den Landwebrmännern ssitzen bis jetzt noch immer 24 Mann auf der Citadelle in Untersuchungshaft, welche sichexlich noch eine geraume Zeit in Anspruch nehmen wird, ehe in fraglicher Sache endgültig erkannt sein wird.
— Der Gemeinderath hiesiger Stadt bat einstimmig beschlossen, an die Staatsregierung eine Vorstellung zu richten, worin dieselbe ersucht


