eker
Aus
12
luck.
1866. Mittwoch den 17. October.
Beilage zum Anzeiger für Oberhessen.. 82.
——
Amtlicher Theil.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg eee enn ernmneise reien.
Betreffend: e Baumpflanzungen an den Staate⸗ und Provinzial traßen und Vicinaln n.
Nachstehenden Erlaß Großh. Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen im Abdruck zur Veröffentlichung und Nachachtung mit. Friedberg den 8. October 1866. Trapp.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter.
Baumpflanzungen auf den die offentlichen Straßen begrenzenden Grundstücken sollen von der äußersten Grenze der Staats- und Provinzialstraßen nach§. 6. a der Verordnung vom 17. März 1824 zwölf Fuß und von der äußeren Kante der Seitenpfade der Vicinalwege nach Vorschrift des§. 13 der Instruction für die Ausführung des Vicinal— wegbaues d. d. 11. Juli 1838 achtzehn Fuß entfernt angelegt werden. Da aber die Fälle nicht selten sind, in welchen das landwirthschaftl. Interesse erheischt und das Interesse der Straßen und die Sicherheit des Verkehrs auf denselben gestattet, daß Bänme in größerer als der oben bezeichneten Nahe, längs der Straßengrenzen angepflanzt werden, so haben wir mit Großherzoglichem Mimnisterium der Finanzen uns über folgende Bestimmungeu geeinigt, welche künftig bis auf anderweite Verfugung sowohl auf neue Baumpflanzungen längs der Staats- und Provinzial— straßen ais auch auf solche langs der Vicinalwege gleichmäßig Anwendung finden sollen.
1) Die in der allegirten Verordnung vom 17. Marz 1824 und der Instruction vom 11. Juli 1838 fest⸗ gesetzten Minimal-Abstände für Baumpflanzungen auf den die Straßen begrenzenden Grundstücken bleiben maßgebend für alle Straßenstrecken, auf deren Seitenpfaden Baumalleen schon gepflanzt sind oder zur Sicherheit der Passage noch angepflanzt werden müssen, also überall, wo die Straßen auf hohen Dämmen und an Abhängen hingeführt sind oder in Gegenden, wo dichte Nebel, bedeutender Schneefall oder Ueberschwemmungen der Straßen auf größere Strecken und langere Dauer vorkommen, und Baumpflanzungen als Merkmale für die Richtung der Straße dienen.
2) Exfordern aber die unter pos. 1. bezeichneten Rücksichten nicht, daß die Straße selbst mit Bäumen besetzt werde, worüber die zuständige Verwaltungsbehörde— bei Vicinalwegen das Großherzogliche Kreisamt, bei Staats- und Provinzialstraßen die Großh. Oberbau-Direction— zu entscheiden hat, so kann von der Verwaltungsbehörde den Eigenthümern der aufstoßenden Grundstücke gestattet werden, auf letzteren Obstbaumpflanzungen in kleinerem Abstande von der Straße anzulegen, als bisher gestattet war, unter der Bedingung jedoch, daß
a. der Abstand dieser Pflanzungen von der Straßengrenze nicht weniger als zwei Fuß beträgt,
b. daß die Anpflanzung in mit der Straßenaxe parallelen Linien ausgeführt wird und, wenn auch nicht gerade innerhalb einer ganzen Gemarkung, doch wenigstens in Strecken von beträchtlicher Länge einen gleichen Abstand von der Straßenaxe behält, daß
C. die einzelnen Bäume in moöͤglichst gleicher Entfernung von einander, welche nicht unter dreißig Fuß zu bemessen sein wird, gepflanzt werden, und
d. daß den Besitzern der hiernach verpflanzten Bäume die Verpflichtung auferlegt wird, die über das Straßen— eigenthum sich verbreitenden Aeste jener Bäume alsbald abzuschneiden, wann und insoweit dieselben von der Verwaltungsbehörde als hinderlich für die Passage erkannt werden.(Art. 108 des Polizeistrafgesetzes.)
3) Erachtet die Verwaltungsbehörde die Anpflanzung von Bäumen auf den Seitenpfaden einer offentlichen Straße zwar nicht durch die oben suh. 1. angeführten Gründe geboten, wohl aber aus anderen Rücksichten wünschens— werth, so soll sie doch erst dann zur Ausführung derselben auf den Straßenbanketen selbst schreiten, nachdem die Nebenlieger protokollarisch vernommen worden, ob sie geneigt sind die fragliche Pflanzung unter obigen Bedingungen oder in der verordnungs-, oder resp. instructionsmäßigen Entfernung von der Straße auf ihrem Grundeigenthume anzulegen und zu unterhalten, und nachdem dieselben entweder ihre Ungeneigtheit ausdrücklich erllärt oder aber die ihnen zur Vollendung der Pflanzung zu bestmmende Frist von hoͤchstens einem Jahre ungenutzt haben verstreichen lassen
Wie bei Anpflanzungen auf öffentliche Straßen überhaupt, so ist aber ganz besonders bei solchen, welche nicht zum Schutze und zur Sicherheit des Verkehrs angelegt werden, auf die möglichste Schonung der landwirthschaftl. Interessen sorgfältig bedacht zu nehmen und durch Auswahl passender Baumarten, durch zeitiges Abschneiden der etwa über die Straßengrenzen überwachsenden Aeste und der in die angrenzenden Grundstücke eindringenden Wurzeln u. s. w. Vorkehrung zu treffen, daß das Privateigenthum nicht geschädigt werde.
4) Wenn Baumalleen neben öffentlichen Straßen nach den Bestimmungen unter pos. 2. gepflanzt werden sollen, so werden Sie darauf hinzuwirken suchen, daß auf längeren Strecken nur Bäume von einerlei Art, wie sie der Bodenbeschaffenheit und den climatischen Verhältnissen am besten entsprechen, verwendet werden und daß die be⸗ theiligten Grundeigenthümer für sich selbst und für ihre Rechtsnachfolger durch einen Revers sich verpflichten, die— jenigen Baume, welche entweder absterben oder aus irgend einer anderen Ursache entfernt werden müssen, sofort durch neue Bäume derselben Art wieder zu ersetzen.
Darmstadt den 13. August 1866. In Verhinderung des Ministers:
v. Bechtold. »dt. Hallwachs.
kausenden die Decke über diese Insein verener daven, seueeen eite 1
. ynet.
ent⸗ oua⸗- ade,
iseter eister stadt hroß⸗ amen oͤchste sorge dem wir ingen dohl- einen mern eilen, oßen isern bier be⸗ zu herer ter- senen Leute len, doch leich selbst isge⸗
g in irten Lom- offen. agen uldig rden. iz ist eden,
racht
itlich
zu- nicht und igkeit ings- Fische chnet illion fluth⸗ von tracht enan. zaren, selben wesen sind einen ins
1 soll iglich un r Masse


