6) Die Abfuhr des Holzes beginnt am ten 5 Hwsie darf nur an folgenden Wochen-Tagen Vormittags von bis und Nachmittags von bis Uhr Statt finden und muß längstens bis zum ten beendigt seyn.
7) Wird das Holz bis zum ten nicht abgefahren; so wird es auf
Kosten und Gefahr der Säumigen weggebracht, welche zugleich die Verurtheilung in die im Forststraf⸗ Gesetz angedrohte Strafe zu erwarten haben.
8) Wenn von dem nach Nr. 7 wegzubringenden Holze die in Nr. 2 erwähnten, nicht ereditirten, Zahlungen noch nicht geleistet sind, so find so viele Viertel Stecken oder Viertel Hundert Wellen zurückzu— behalten, als voraussichtlich zur Deckung jener Zahlung und der Kosten erforderlich sind. Das Uebrige wird an den Besitzer der Nummer abgeliefert, das Zurückbehaltene versteigert, wobei es gestattet ist, das von Mehreren Behaltene in eine Nummer zu verbinden, und der Erlös zur Deckung jener Schuldigkeit verwendet. Der Ueberschuß bleibt der Gemeinde, wenn er den Werth von ½ Stecken oder 25 Wellen nicht erreicht. Erreicht oder übersteigt er diesen, so erhalten die Nummerbesitzer diesen Werth, so oft er in dem Ueberschuß ganz enthalten ist, den übrigen Bruchtheil die Gemeinde.
9) Wird das Holz abgefahren, ehe die in Nr. 2 erwähnten, nicht ereditirten, Zahlungen geleistet sind, so ist die gesetzliche Strafe zu gewärtigen und das Holz unterliegt der Beschlagnahme für den zur Deckung jener Zahlungen und der Kosten genügenden, nach Nr. 8 zu bemessenden und weiter zu behan⸗ delnden Theil.
10) Bis zum ersten Fahrtage haftet die Gemeinde für Diebstahl und Abgang des verlosten Holzes, wenn vor der Abfuhr dem Forstschützen die Anzeige hiervon gemacht worden ist; eine Anzeige nach erfolgter Abfuhr, auch nur eines Theils des Holzes, begründet keinen Anspruch auf Vergütung.
11) Bei der Abfuhr des Holzes müssen die hierzu bezeichneten Schneisen und Waldwege, bei Ver— meidung der dafür bestehenden Strafen, eingehalten werden.
12) Jeder Losholzberechtigte haftet für Uebertretung dieser Bestimmungen durch seine Dienstboten oder Fuhrleute, sowie für Zahlung durch diese gelegentlich der Abfuhr verwirkten Strafschulden.
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