Ausgabe 
18.8.1846
 
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Protokoll

über das unter die Ortsbürger der Gemeinde

verloste Holz

für 18

Gesehehen am 18

Nac vorausgegangener ortsüblicher Bekanntmachung wurde heute, in Gegenwart des dazu einge⸗ ladenen Controleurs, das diesjährige Losholz unter nachfolgenden, den Losholzberechtigten ausdrücklich bekannt gemachten Bestimmungen verlost:

1) das volle Los eines Ortsbürgers besteht in:

a) Stecken Scheidholz, b) e c) Prügelholz, d). e) 5 Stockholz, f) 1 f 60 Wellen, h) 19 5

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Hauerlohn. Setzerlohn. Zusammen. FF fl. kr. 1

2) Jeder Losholzempfänger hat zu bezahlen:

a) für 1 Stecken Scheidholz F Prügel holz c) U 1 Stockholz 100, Wellen Zu sammen

3) Alle Arten und Sorten des Holzes, welche nach dem für dasselbe bestehenden Tarife einerlei Preis haben, werden als gleich betrachtet, daher zusammen aufgeführt. 4) Vor der Abfuhr des Holzes muß die nach Nr. 2. zu entrichtende Zahlung geleistet, oder die

Genehmigung des Gr. Kreis-(Land⸗)rathes zur Fristgestattung erwirkt sein. Dem Abfuhrscheine ist hiernach von dem Gemeinde-Einnehmer entweder Quittung oder Bescheinigung über die gestattete Frist beizusetzen.

5) Nur nach vorheriger Vorzeigung des, nach 4 gehörig unterfertigten Abfuhrscheins bei dem Forst⸗ schützen, darf das darin verzeichnete Holz abgefahren werden. 6

Bei G. D. Brühl J. in Gießen.