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10 die Versicherung steigender Renten gegen beliebige Kapitaleinlagen. Die Zahl der Rentenversicherten beträgt dermalen 7493 mit 12,686 Einlagen und ca. 1,133,756 fl. Vermögen.
2) Lebensversicherungen in Beträgen von 100 bis 10,000 fl. auf ein einzelnes Leben gegen feste, zu keiner Nachzahlung verpflichtende Versicherungsbeiträge.
Für eine lebenslängliche Versicherung von 100 fl. betragen die jahrlichen Ver sicherungsbeiträge bei einem Alter von 20 Jahren: 25 Jahren: 30 Jahren: 35 Jahren: 40 Jahren: 45 Jahren: 50 Jahren: 1 fl. 34 kr. 1 fl. 45 kr. 2 fl. 1kr. 2fl. 21 kr. 2 fl. 48kr. 3 fl. 26 kr. 4 fl. 18 kr.
3) Leibrenten:⸗, Wittwen⸗ und Waisen⸗Versicherungen, dermalen 112 mit 25,356 fl. 56 kr. jährlicher Renten. 8
4) Depositengelder bis zu Beträgen von 25 fl. herab, welche vom 30. Tage nach der Hinterlegung bis zur Zurücknahme mit 3½% ‚8verzinst und auf Verlangen ganz oder stückweise zurückbezahlt werden. Ende 1865 betrug die Summe der hinterlegten Gelder 1,341,293 fl.—
Wegen näherer Auskunft, sowie wegen des unentgeldlichen Bezugs von Prospecten und Statuten der Anstalt deliebe man sich an deren Herren Bevollmächtigte zu wenden.“) Darmstadt. Die Direction.
*) In Friedberg an Herrn C. C. Weis, Buchbinder. ———— 2 In Butzbach an Herrn J. 2 Seippel, Kaufmann.
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Der Sieg der Wahrheit!
2361 Er ist endlich gelungen! Der so vielfach verfolgte Daubitz'sche Kräuter-Liqueur hat seine sämmllichen Feinde, einzig und allein durch die ihm innewohnende Heilsamkeit und Heilkräftigteit bei vollständiger Gefahrlosigkeit seines Gebrauchs besiegt. Aerzte und Apotheker mußten dies endlich anerkennen, weil die Gerichte es constatirten; und sie müssen es sich gefallen lassen, daß ein einfaches Genußmittel vermöge seiner wunderbaren Zusammensetzung ihnen die Patienten vermindert. Was gesund ist, wird von Denen perhorreseirt, die von der Krankheit der Menschen(eben.
Ein entscheidendes Document, daß der Daubitz'sche Kräuter-Liqueur nicht zu denjenigen Arzneien ge
hört, welche unter den§. 345 Nr. 2 des Strafgesetzbuches fallen, ist das Erkenntnis des königl. Obertribunals zu Berlin vom J. Dezember 1865. Angerlagt waren wegen Verkaußs dis
Daubitz'schen Kräuter-Liqueurs auf Grund des§. 345 Nr. 2 des Strafgesetzbuches, die Kaufleute Iffland und Schönborn zu Groß-Oschersleben. Der Polizeirichter nach Anhörung der Sach versländigen, welche er
klärten, daß der Daubitz'sche Kräuter⸗Liqueur kein solches Präparat sei, welches in den Verzeichnissen A, B und C
der Verordnung vom 29. Juli 1857(in Stelle derer vom 16. September 1836 getreten!) als nur von Apothekern zu ver—
kaufen aufgeführt stehe,— sprach die Angeklagten frei. Hiergegen ergriff der Polizei-Anwalt Recurs an das königl.
Appellationsgericht zu Halberstadt, wurde aber damit von demselben zu rückgewiesen. Jetzt nahm sich die Oberstaatsanwallschaft zu Halberstadt der Sache an, indem sie mit Genehmigung des Justizministers beim Obertribunal die Nichtigkeitsbeschwerden gegen die beiden freisprechenden Erkenntnisse einlegte. Das selbe erkannte jedoch von Rechts wegen in letzter Instanz, daß die Nichtigkeitsbeschwerde der Oberstaalsanwalt— schaft als unbegründet zurückzuweisen sei, da die Vorderrichter bei ihren Erkeuntnissen weder einen wesent— lichen Grund des Verfahrens verletzt, noch den 8. 345 Nr. 2 des Strafgesetzes unrichtig angewendet hätten.
Dieser Liqueur ist allein dent zu haben: in Friedberg bei J. A. Windecker, in Assen— heim bei Carl Bauer, in Nauheim bei J. Schimpf.
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2359 Mlttwoch den 7. November, Vormittage 10 Uhr,
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Ich zähle bereits 70 Jahre
lungsvielen und 6 Stück Zehnerstämmen 2362 und litt in letzter Zeit stets an starkem Floßholz 26 24 Husten und Athemnoth, so daß ich Nachts gar nicht
3 1 40 schlafen konnte.— Gott sei Dank, bin ich, nachdem — 15 15 a 2 4 20 5 1.
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Syrup von G. A. W. Mayer in Breslau gebrauchte, ebensowohl von meinem Husten wie von der Athemnolh befreit und erfreue mich wieder eines gesunden Schlafes, der größten Wohlthat im Alter.
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Wwe. Steinbach.
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2298 Diejenigen, welche bis zu Ende April dieses Jahres von mir Rechnungen erhalten baben, bitte ich jetzt mich zu bezahlen, da ich später meine Ausstände einem Advokaten zum Einkassiren für mich übergeben muß. Friedberg den 23. Oktober 1806. Philipp Werner, Apotheker.
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