schon bei Ausstellung der Büdgets die speziellen Kostenüberschläge zur Norm dienen und damit die Ansätze be⸗ gründet werden, um einer Seits nachträgliche Crediterweiterungen, anderer Seits aber zu hohe approximative Annahmen zu vermeiden.
3) Nicht selten wird gegen den bei Aufstellung aller Voranschläge allgemein zu beobachtenden— in den 88. 24 und 25 der Instruktion vorgeschriebenen— Grundsatz gefehlt, in zweifelhaften Fällen bei der Einnahme die kleinere, bei der Ausgabe aber die größere Summe zu wählen und in Ansatz zu bringen. Statt dessen ist das Bestreben mancher Ortsvorstände zwecklos und nachtheilig gerade auf das Gegentheil gerichtet, um den Ansatz geringerer Umlagen zu erzielen. Man hofft in solchen Fällen gewöhnlich auf sich ergebende Einnahmen und Ueberschüsse und muß denn nothwendig in Verlegenheit kommen, wenn diese aus⸗ bleiben. Jedenfalls wird durch eine Manipulation dieser Art unnöthige Arbeit veranlaßt. 5
4) In vielen Gemeinden wurde bisher nicht für ein zureichendes Betriebscapital gesorgt, dessen Mangel begreiflicherweise erhebliche Störung im Gemeindehaushalt herbeiführen muß; es ist darauf Bedacht zu neh⸗ men, daß die Betriebscapitalien überall ausreichend ergänzt werden. Die Art und Weise, wie das wirkliche Vorhandensein eines Betriebscapitals ermittelt wird, ist bei Revision der Voranschläge bisher vielfach erörtert worden.
5) Häufig und stets sehr störend für die Verwaltung wurde seither versäumt, die Bedürfnisse für die Unterhaltung der Gemeinde, namentlich der geistlichen Gebäude vollständig vorzusehen. Man erwartet, daß ein Mangel dieser Art künftig nicht wieder vorkommt umd bezieht sich auf dasjenige, was zu 2 bemerkt worden ist.
Die nothwendigen Bedürfnisse sind in den Berathungs⸗Protocollen nach Anleitung dessen, was darüber bei früheren Rundreisen und bei besonderen Veranlassungen verfügt und angeordnet worden ist, stets speziell zu bezeichnen. Können die hierzu erforderlichen Ausgaben nicht in Einem Jahre bestritten werden, so ist anzugeben, welche Arbeiten im BüdgerJahre gefertigt und welche auf ein künftiges Jahr verschoben werden sollen. Mit den Kirchenvorständen haben sich die Gr. Bürgermeister zur gehörigen Zeit über etwa nothwendige Herstellungen der geistlichen Gebäude zu benehmen und ist deren Erklärung nöthigenfalls dem Büdget beizu⸗ schließen. Bei erforderlichen Zuschüssen der Gemeinde in die Kirchenkasse zu solchem Behufe sind die erlaͤu— ternden Verzeichnisse und Repartitionen nach? kaaßgabe der Bestimmungen über die Baupflicht, etwa auch Extrakte aus den Kirchenvoranschlägen beizulegen.
6) Die Zinßen von schuldigen Capitalien sind hier und da nicht nach dem Kalenderjahr berechnet, es ist dafür zu sorgen, daß dies geschieht.—
Schließlich mache ich Ihnen bei dieser Gelegenheit die genaue und umsichtige Vollziehung der abge⸗ schlossenen Voranschläͤge und die Vermeidung jeder Abweichung ohne meine besondere, vorher einzuho⸗ lende Genehmigung dringend zur Pflicht, indem davon die nothwendige Ordnung im Gemeindehaushalt und in vieler Beziehung der Credit der Gemeinden abhängt, namentlich bemerke ich Ihnen, durch öftere gegen— theilige Erfahrungen dazu veranlaßt, wie es nothwendig erscheint:
1) daß der Voranschlag mit vollständigen Anlagen alsbald nach dessen Mittheilung an Sie dem Ge— meinde⸗Einnehmer eingehändigt wird;
2) daß eine durchaus geregelte und pünktliche Ueberweisung der Einnahmen und Ausgaben Statt findet, alle Einnahmsbelege dem Gemeinde-Einnehmer zeitig zugestellt, die Zinßen von Capitalschulden genau zur Verfallzeit berichtigt und Diejenigen, welche für Lieferungen und Arbeiten Forderungen an die Gemeinde haben, zur gehörigen Zeit befriedigt und nicht, wie wohl da und dort geschehen, damit Wochen selbst Mo⸗ nate lang hinausgezogen werden; 5
3) daß bezüglich der Bestimmung der Zahlungsfristen für Steiggelder von ersteigertem Holz, Gras und anderen Nutzungen sowohl die Rücksicht auf die Bedürfnisse der Gemeinde, als auf die Erleichterung der Ortseinwohner gleichmäßig ins Auge gefaßt wird, aber diese Fristen jedenfalls auch nicht allzulange hinaus geschoben oder für mehrere bedeutendere Erhebungen auf eine und dieselbe Zeit festgesetzt werden dürfen;
4) daß bei Anordnung der Ausführung der bedeuternderen Gemeinde-Arbeiten die Frage, ob die Mittel der Kasse sie zur bestimmten Zeit erlauben, in sorgfältige Erwägung gezogen werden muß, übrigens diese


