*
II.
IV.
Zu Nr. 4. Die unter dieser Nr. erwähnte Erklärung ist innerhalb sechs Wochen von dem Anfang des 13ten Dienstjahrs an abzugeben. Wer dieselbe innerhalb dieser Frist abzugeben versäumt, kann später das Heimathsrecht im Garnisonsorte nicht weiter ansprechen.— Zu Nr. 5. Von denjenigen, welche vor Zurücklegung des 12ten Dienstjahres eine Anstellung in der Garde du Corps oder in einem niederen Militärdienst außerhalb der Regimenter und Corps erhalten, muß die in Nr. 4. gedachte Erklärung innerhalb sechs Wochen von dieser Anstellung an bei Vermeidung der Folge, daß später das Heimathsrecht im Garnisonsorte nicht weiter in Anspruch genommen werden kann, abgegeben werden. Zu Nr. 4. und 5. Diejenigen, welche bei dem Erscheinen gegenwärtigen Ausschreibens bereits zwölf Jahre oder länger dienen und den sonstigen Erfordernissen unter Pr. 4 entsprochen, sowie Diejenigen, welche zu derselben Zeit bereits in der Garde du Corps oder in niederen Militär⸗ diensten außerhalb der Regimenter und Corps angestellt si nd; können die gedachte Erklärung, wenn es nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb sechs Wochen von dem Tage der Aus- gabe dieses Ausschreibens an, später aber nicht mehr, abgeben. Zu Nr. 7. Für Diejenigen, welche bereits verheirathet waren, als das Ausschreiben vom 21. December 1844 erlassen wurde, fällt die Abgabe einer Erklärung über das Heimathsrecht weg, da dieselben nach Nr. 7. das Heimathsrecht im Garnisonsorte haben.
In Verhinderung des Staatsministers.
v. Lehmann.
v. Rabenau.


