Ausgabe 
27.6.1848
 
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Hessische Volkszeitung.

N26.

Dienstag, 27. Juni

1848.

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Bemerkungen über einzelne Glanbenssätze des Gießener vaterl. Vereins. Zweite Bemerkung.

Das Zweikammerwesen wird nicht nur von dem vaterländischen Verein, nein auch von Hrn. Vogt's Wählern unterstützt.

Was sind wohl, frage ich mich, die Gründe, die dafür sprechen? Ich finde: N

1) Herstellung eines künstlichen Gleichgewichts;

2) die Pflicht, den Sonderverhältnissen der ein⸗ zelnen Staaten eine Stimme zu geben;

3) Uebereilungen zu verhindern. i

Andere Gründe fallen mir eben nicht bei, obschon ich mich ehrlich besinne. Ich weiß zwar noch einen, der ist:die verschiedenen Staaten werden's so eher zufrieden sein. Nichts an; denn er spricht nicht für jenen Grund⸗

satz, sondern er sagt nur; wir wollenauch⸗gut, weil wirbesser nicht erhalten werden. 100 Zur Widerlegung obiger Gründe sage ich nur:

Zu 1. Künstliches Gleichgewicht hält nicht im Sturm. Fläche, nicht auf eine Spitze. Die breite Fläche ist aber eine zahlreiche, aus allen Landestheilen be⸗ setzte einzige Kammer, die nicht berufen ist, Son⸗ derangelegenheiten zu vertreten. Gerecht Gesetze, Ge⸗ rechtigkeitssinn, Ueberzeugung daß man die Son⸗ derverhältnisse jeder Gegend, soweit vernünftig, be⸗ achten müsse, um gleiche Rücksicht für sich zu er⸗ langen, das scheint mir nach meiner Erfahrung besser, als eine besondere Staatenkammer. Die schweize⸗ rische Tagsatzung war eine Staatenkammer, in wel⸗ cher die Eifersucht der Staaten fast alles Gute hin⸗ derte; Zürich war meist gegen Bern, und unter⸗ stützte Sondervortheile kleinerer Cantone, damit es in andern Dingen deren Stimmen auf seiner Seite habe.(Man sah darin tiefe, weise Politik, tief um darin unterzugehen).

Zu 2. Die Sonderverhältnisse der einzelnen

Länder müssen auch in einer einzigen Kammer ge⸗ hört werden, wenn Männer aus allen Landesthei⸗ len darin sitzen.

Zu 3. Uebereilungen werden verhindert, wenn wichtige Dinge zu zweien Malen behandelt und beschlossen werden müssen, ehe sie Kraft erlangen;

Dieser Grund geht mich hier aber

Bauen wir den Staat auf eine breite

wenn, was den Beutel des Volks angeht, wenn Krieg und Frieden in den Urversammlungen be⸗ stätigt werden müssen. a

Uebereilungen in Sachen der Volks- und Staats⸗ wirthschaft, und in Beziehung auf die eigenthümli⸗ chen Verhältnisse besonderer Landestheile werden be⸗ kanntlich auch verhindert, wenn man(wie in Frank⸗ reich) in solchen Fällen vor der Behandlung zu Ein⸗ gaben aus allen Gegenden des Reiches auffordert, in welchen sich Betheiligte und Sachkundige darü⸗ ber vernehmen lassen.

Wird aber eine Staatenkammer neben der Volks⸗ kammer nicht stets Mißtrauen erwecken, wenn von ihr der Widerstand gegen eine Maßxegel ausgeht? Wird nicht in Sachen, wo Gefahr auf dem Verzug steht, die Volkskammer, welcher die Staatenkammer den Weg vertritt, sofort den Weg der Berufung an

das Volk selbst einschlagen, damit das rechtzeitige

Handeln nicht unterbleibt? a

Oberhäuser haben nur Macht, wenn ihnen das Heer zu Gebote steht. Ihr übriges Gewicht ist nicht groß. 84110 5 a Die Berufung auf Nordamerika kann nur gelten, wenn man dort in der Nähe und hinter dem Vor⸗

hang die Sachen gesehen hat. Bis dahin gilt mir

ein Beispiel entgegengesetzter Art mehr, wenn schon die Sache da nur in verjüngtem Maßstab vor Au⸗ gen liegt. Dieß Beispiel ist Bern. Bern hat ein einziges Volkshaus, seinen Großen Rath. Bern hat verschiedene Gebietstheile, deren Vortheile mäch⸗ tig verschieden sind, so verschieden, wie verschiedene Staaten nur sein können. 3

1) Der Leberberg(Jura) hat Viehzucht, Holz, Eisen. In Biel im St. Immerthal werden jetzt Uhren gemacht. Das Seeland hat Wein und Getraide. Das Oberaargau, das Emmen⸗ thal haben Getraide und Leinwandverfertigung. Das Mittelland hat Getraide und Käse. Das Oberland hat Bausteine, Holz, Pferde, Rindvieh, Käse, Kirschwasser, etwas Wein, Holzwaaren und die dort äußerst wichtige Ausbeutung der Reisenden, welche die Schweiz sehen wollen, zum Theil länge⸗ ren Aufenthalt dort machen.

2) Bis vor zwei Jahren kam hierzu noch Folgen⸗ des: Der Leberberg ist katholisch, spricht franzö⸗ sisch, hatte französisches Recht, hatte Grundsteuer