Hessische Volkszeitung.
D A1.
S amstag, 2. September
18418.
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Die Vereinigung von Böhmen, Deutsch⸗Posen, Welsch⸗Tyrol und Istrien mit dem deutschen Reich. Ueber Dänisch⸗Schleßwig. Ueber 3 HOiesterreichisch⸗Italien. 5 5
Die Czechen in Böhmen wollten Trennung vom deutschen Reich. Die Welsch⸗Tyler ebenfalls. Die Posener wollten den deutschen Theil von Posen an das Reich nicht abgeben, dieser selbst aber verlangte dahin. Istrien wollte selbst mit dem Reich vereinigt sein. Die dänischen Bezirke in Schleßwig verlangten stets bei Dänemark zu bleiben. Das österreichische Italien wollte von Osterreich los sein.— In den bei⸗ den letztern Fällen hat die Nationalversammlung ihre Ansicht noch nicht erklärt; in den vier erstern hat ste Vereinigung mit dem deutschen Reich ausgespro⸗ chen. Ist nun in diesen vier Fällen überall recht und folgerichtig entschieden worden? und woran ist inn den beiden noch unentschiedenen Fällen zu hal⸗ ten? Diese Fragen wollen wir hier mit einigen Worten beleuchten. Der Beurtheilung der einzelnen Fälle schicken wir die allgemeinen Grundsätze, nach welchen sie zu beurtheilen sein dürften, voraus. J) Gleiche Zwecke und Vortheile binden die Völ⸗ ker natürlicher und fester, als gleiche Nationalität (gleiche Abstammung und Sprache). Das Band wird um so seser, wenn ste dabei aufrichtig und gerecht gegen einander sind,— wenn kein Theil Hor dem andern Bevorzugungen hat oder sucht.(Sind doch auch gar oft Freunde einander fester verbun⸗ den, als Brüder oder Vetter!). Ein schlagendes Beispiel, daß gleiche Interessen fester binden, als leiche Abstammung, liefert die Schweiz, welche deut⸗ che, französische, italienische und rhätische Nationa⸗ tät zusammenbindet, ohne daß diese ihren verschie⸗ denen Stammverwandten vereint zu werden begehrten. (Wäre nicht in Böhmen, in Polen, das deutsche Blut von den Regierungen bevorzugt worden, so würden dort die Trennungsgelüste von Deutschland so wenig Anklang gefunden haben, als sie ihn jetzt im Elsaß finden würden) 2) Weder der Wille der Bevölkerung, noch die enügende Anzahl derselben, um einen besonderen taat zu bilden, noch der bewohnte Boden, noch die Nationalität entscheiden einzeln für sich, welchem Staat eine Bevölkerung angehören solle,— sondern
allen diesen Dingen mit einander ist die natürliche und den Verhältnissen angemessene Rücksicht zu tragen. 3) Im Allgemeinen macht der Volkswille den Staat; denn die Bevölkerung ist Träger der staatlichen Selbstherrlichkeit. Soweit daher nicht be⸗ sondere Gründe entgegenstehen, entscheidet der
Wille der Bevölkerung, zu welchem Staat sie ge⸗
hören solle. ) Der Volkswille kann daher auch Verhältnisse
gutheißen und gerecht machen, die ihm seiner Zeit
ungerecht aufgezwungen worden sind. f 5) Jeder Theil eines Volkes, der aus thatsüch⸗ lichen Gründen ein besonderes Ganze bildet, kann verlangen, daß ihm sein besonderer Wille gelassen werde, soweit nicht besondere Gründe in den Weg treten. a
6) Der Wille der Bevölkerung muß zurückstehen,
wenn sie durch die bewohnte Oertlichkeit angewie⸗ sen ist, mit bestimmten Nachbarn einen gemeinsamen
Staat zu bilden, z. B. wenn sie von dem Staats⸗ gebiet der Letzteren umschlossen ist, oder wenn sie
deren Schutz oder Ausgangsthore bewohnt, oder
wenn sie mit Andern eine Oertlichkeit bewohnt, welche die Natur durch die Begränzungsverhältnisse ꝛc. zu
einem einzigen Staatsgebiet bestimmt hat.
7) Der Wille der Bevölkerung muß auch zurückste⸗
hen, wenn ste getrennt dastehen will, während sie für einen selbstständigen Staat zu schwach ist; ferner
8) wenn sie sich, ohne besondere Vortheile davon
zu haben, von ihren natürlichen Brüdern trennen möchte, und diese dadurch die erforderliche Kraft zu
fernerer Selbstständigkeit verlören. 9) In der gleichen Nationalität liegt allerdings
eine Anweisung zur Vereinigung. Unbedingten Ab⸗
schluß der Nationalitäten will aber die Natur nicht.
Eigner Wille der Betheiligten und Oertlichkeitsver⸗
hältnisse beschränken daher den Grundsatz, daß die Staaten nach Nationalitäten zu bilden seien, sowie dieß hieroben schon angedeutet worden ist.
10) Gehören zu einem Staat Landestheile, worin ein fremdes Volk wohnt, das losgegeben zu werden
verlangt, und dem entsprochen werden muß,— ha⸗
ben sich aber während der Vereinigung Personen des Hauptvolkes dort angestedelt, so muß das Haupt⸗ volk begehren, daß diesen Anstedlern diejenigen Rechte
sicher seien, welche jeder Bürger in einem Staat
anzusprechen hat, namentlich daß den Anstedlern


