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essische Volkszeitung.

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Donnerstag, 22. Juni

1848.

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„ 3 f 1 5 1 5 A f ö 8 erscheist dieses Blatt und kostet hier vierteljährig 1 Gulden monatlich 20 kr., die einzelne Nummer 2 kr. Auch wird die Samstagsnummer

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Aus der Wetterau,

Noch immer kommen hier und da Unordnungen vor z ja an manchen Orten steigern sich dieselben. Die Ursache hiervon, liegt oft in der Persönlichkeit der Ortsvorstände Ha leider macht derselben ihre amt⸗ liche Stellung bisher mißbraucht haben. In'solchen Gemeinden hat jetzt deren Vorstand gar kein Ver⸗ trauen, und folglich auch keine Kraft mehr, und da hat denn die Zügellosigkeit Weniger, unterstützt durch die Laßheit der Besseren, freien Spielraum. Ebenso geht es da, wo der Bürgermeister zwar brad, aber den gegenwärtigen Zeiten, welche Kraft und Entschiedenheit verlangen, nicht gewachsen ist, und noch vielmehr in solchen Gemeinden, wo schlechte Bürgermeister sich an die Spitze des Aufruhrs stel⸗ len, um dadurch wieder beliebt in der Gemeinde zu werden, die sonst vielleicht ein strenges Gericht über ihre frühere Amtsführung halten würden. Es ist daher dringend nothwendig, daß überall sch le u⸗ nigst die Bürgermeisterwahlen vorgenommen werden, damit Männer des Vertrauens an die Spitze der Gemeinden kommen, da nur dem Einfluß sol⸗ cher Männer eine Wiederherstellung der gestörten Ordnung möglich seyn wird. Denn Ordnung ist vor Allem nothwendig. Ohne Ordnung gibt es keine Freiheit, sondern nur Zügello⸗ sigkeit. Ohne Ordnung stirbt die Frei⸗ heit, und der wahrhaft freisinnige Bür⸗ ger wird der Sclave Zügelloser, gewalt— herrscherischer Horden.

Antwort auf den ersten Artikel in Nr. 19. dieses Blattes.

1) Die Natur hat uns freilich zum Zusammen⸗ leben bestimmt; aber nicht zum Zusammenleben wie die Spinnen, deren jede inmitten ihres besondern Netzes lauert. Wir sollen vielmehr gemeinsam den Menschheitszweck anstreben. Hierzu sol⸗ len wir uns soweit vereinigen, wie es zweck⸗ mäßig ist.

Die unfreiwillige Beschränkung unserer Freiheit geht daher weiter, als für bloße Mög⸗ lichkeit des Zusammenlebens erfordert wird. Sie geht dahin, daß von Jedem die angemessene Mit⸗

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wirkung zum Menschheitszweck verlangt werden darf

„und soll.

2) Freilich dürfen und sollen wir, wie unser Geg⸗ ner sagt, auch mit einander handeln. Aber nach dem Menschheitszweck soll Keiner den Andern übervor⸗ t he ile n; der Menschheitszweck verwirft Solches. Er erlaubt Niemanden zu erzwingen, was er in Uebervortheikung des Andern für sich er⸗ handelt hat; er befiehlt Niemanden Solches gutwillig oder gezwungen zu leisten. Also: Verträge sind nur bindend, soweit keine eigent⸗ liche Uebervortheilung des Einen durch den Andern darin liegtz nicht aber weiter.

3) Ja, und zugegeben, Heiligachtung des Rechts ist eine hohe Pflicht(ob die höchste der äußern Pflichten, darauf kommt hier Nichts an). Aber Uebervortheilungen werden na chen atürlichen Gesetzen nie rechts gültig, werden nie recht: ebensowenig Verletzungen unaufhebbarer natürlicher Rechtsbestimmungen.

Haben eingeführte(positive) Rechte an solchen Sätzen geändert, so kann uns die Vernunft befeh⸗ len, sie unter Umständen, und solange diese dauern, zu achten, aber auch nur unter Umstän⸗ den, und solange diese dauern.(Der Volkszeitungs⸗ schreiber beruft sich im Weitern hierüber auf sein Na⸗ turrecht 8. 70; sein Gegner möge darum nicht zürnen.)

Wir kommen zu den Folgerungen unseres Gegners.

4) Wir geben zu, Hessens Fürsten mögen ihre Ge⸗ biete, nach den jeweilen geltenden Rechten, in durchaus rechtlicher Weife erlangt haben; hier thut das nichts zur Sache. Sie konnten nach den Ge⸗ setzen nicht nur Land und Leibeigne erwerben, sie konn⸗ ten auch Ober gewalt über Personen erwer⸗ ben.— Leibeigene gibt es nicht mehr. Die Frage über den Landerwerb gehört nicht hierher. Oberge⸗ walt über Personen widerspricht dem uns ange⸗ bornen Recht der Freiheit; es kann sie Nie⸗ mand rechtsgültig über Andere besitzen; das ewige Recht erlaubt nicht, daß ein menschliches Gesetz es hier bindend beseitige. Ich glaube, wir sind reif, Dieß zu verkünden und durchzusetzen. Der deutsche Verfassungsrath wird es(d. h. die Volkssouveräne⸗ tät) im Reichsgrundgesetz aussprechen, sonst macht er ein nichtiges Machwerk.

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