Ausgabe 
9.6.1848
 
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Hessische

2 9. Freitag,

9. Juni

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Ein Wort über die Competenz der constituiren⸗ den Mational⸗Versammlung zu F. a. M.

Die Frage wiegt sehr schwer; auf ihrer Lösung beruht unsere ganze Zukunft. Natürlich wünscht je⸗ der darüber im Klaren zu sein, wer nicht bereits eine so feste Meinung hat, daß er sie als die un⸗ umstößliche ansteht. Daher allerwärts Discussionen darüber, allerwärts Interesse dafür. Aber führen solche auch zum Ziele? werden nicht am Ende die Ansichten dadurch noch mehr verwirrt? Der Abge- ordnete Welcker sagte im Vorparlament bei Ge⸗ legenheit dieser Frage:Das sind Dinge, um die sich die Gelehrten streiten. Wir wollen die ganze Berathung der Nationalversammlung überlassen(d. h.anheimstellen, wie er gleich selbst interpretirt). Welckers Worte können für uns immer einiges Gewicht haben*). Doch wir wollen nicht ohne eigene Prü⸗ fung einem Gewährsmann folgen. Die folgenden Bemerkungen wollen nur dazu beitragen, die Natur der Frage, den Stand der Sache ins Licht zu setzen.

Die Frage ist bis jetzt noch nie theoretisch ent⸗ schieden worden, stets nur praectisch und factisch. In der Theorie stehen die Ansichten gegenüber, ge⸗ stützt auf Gründe, die sich nicht so leichthin umsto⸗ ßen lassen. Denen z. B., welche die ausschließliche Competenz der N. V. aus dem Begriff einer con⸗ stituirenden Versammlung, als welche sie anerkannt ist, ableiten, treten die entgegen, welche auf die Entstehung dieses historisch gewordenen Begriffs zu⸗ rückgehen, mit der Behauptung: selbst die constitu⸗ irende Versammlung a. 1789, welche doch das Heft fast allein in die Hand nahm, statuirte die Geneh⸗

*) Welcker ist als Gelehrter auf dem Felde der Staats⸗ wissenschaft ein Stern erster Größe, und als Charak⸗ ter unantastbar. Ist er gleich im Vorparlament Bun⸗ destagsgesandter geschimpft worden, die ganze Ver⸗ sammlung(Schreiber dieses ist Zeuge gewesen) gab ihm aufs unzweideutigste Satisfaction. Er ist und bleibt ein Ehrenmann: seit den letzten 30 Jahren der Willkührherrschaft ist er stets ein tapfrer Vorkämpfer der Volkssache gewesen, und eben als solcher und deß⸗ halb ist er zum Bundestag gesendet worden; als Mann von bewährtem Charakter verläugnet er die Grundsätze, für die er kämpfte, nicht, wenn er jetzt gegen die Be⸗ strebungen der Anarchie und Revolution mit eben der Kraft auftritt, wie vordem gegen den Despotismus.

migung der von ihr entworfenen Verfassung durch den König. Auch auf den Beschluß des Vorparla⸗ ments läßt sich nicht ohne begründeten Widerspruch die ausschließliche Competenz stützen. Die Doppel⸗ seitigkeit der Beziehung deseinzig und allein wurde bei der Discussion scharf hervorgehoben, und die Frage in Beziehung auf die Fürsten und Ein⸗ zelstaaten unentschieden gelassen. Es handelt sich ferner um ein doppeltes Verhältniß, nicht allein um das des Volkes zu den Fürsten, sondern auch, und wefentlich, um das der Centralgewalt zu den beson⸗ deren Staaten; also trifft die Frage in dieser Hin⸗ sicht völlig mit der im vorigen Jahr in der Schweiz practisch erledigten über die Rechte der Tagsatzung gegenüber den Cantonalregierungen zusammen. Un⸗ sere Einzelstaaten haben unbestreitbar ihre historische Berechtigung, die sich nicht ohne weiteres negieren, wohl aber durch Gewalt factisch, durch Vereinba⸗ rung rechtlich beschränken läßt.

Wir sehen, für die Lösung der Frage befinden wir uns auf politischem Boden. Geläuge solche

nicht auf dem Wege der Vereinbarung, so würde

sich Macht gegen Macht setzen; die Entscheidung würde eine factische sein. Zu wessen Gunsten diese erfolgen würde, ist wohl unzweifelhaft. Noch aber ist sie möglich durch Vereinbarung, und diesen Weg ist die N.⸗V. eingeschlagen, eben um statt der fac⸗ tischen eine unbestreitbar rechtliche zu gewinnen, also im Interesse der Stabilität des neuen Rechts, der öffentlichen Ordnung, und demnach im Interesse der Freiheit. Wir haben einen neuen Rechtsboden ge⸗ wonnen für den morsch gewordenen alten, nämlich die Volkssouveränetät; aber auch der alte ist noch nicht zertrümmert, er besteht noch in vielfach aner⸗ kannter Geltung. Es handelt sich darum, ohne Zerrüttung des Ganzen von diesem auf jenen hinü⸗ berzukommen und den Bestand des neuen zu sichern. Das ist die politische Aufgabe des jetzigen kritischen Moments; die N. V. hat sie bereits mit Sicherheit und Festigkeit in Angriff genommen. Erst seitdem dieselbe constituirt und legitimirt ist, fußen wir auf dem neuen Boden als auf gesetzlich bestehendem Recht: die Nation hat in ihr ein gesetzliches Organ, dessen Aussprüche und Beschlüsse als des Volkes Stimme gelten müssen. In dieser Stimme des Volkes wol len wir Gottes Stimme erkennen, und wollen we