Ausgabe 
8.6.1848
 
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Hessische Volkszeitung.

8.

Donnerstag, 8. Juni

1848.

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Die Bezirksräthe.

Wer ein großes Gut verwalten will, der muß erst sein eigenes kleines Gütchen verwalten kön⸗ nen, und wie mit Privatgeschäften, so geht es auch mit den öffentlichen Angelegenheiten. Soll daher eine Staats⸗Verfassung auf einem sicheren und gedeih⸗ lichen Grunde ruhen, so muß sie sich auf eine Cor⸗ porations⸗, Gemeinde-, und Bezirksverfassung grün⸗ den, welche auf Selbst verwaltung beruht, da⸗ mit der Bürger schon im kleineren Kreise, als Mit⸗ glied einer Innung, einer Gemeinde, oder als Be⸗ zirksrath und Geschworner, sich fühlen und seine eige nen Angelegenheiten ordnen lerne, damit er zunächst im eigenen Kreise geschäftstüchtig und redegewandt werde, um dereinst auch fähig zu sein, in größere öffentliche Verhältnisse mit der erforderlichen Ein⸗ sicht und mit gehörigem Erfolg einzugreifen. Wur⸗ zelt auf diese Weise eine Verfassung mit Tausenden von Lebensfasern im innersten Volksleben und in der Tüchtigkeit nicht blos Weniger, sondern fast aller Bürger, dann widersteht sie wie in England den Stürmen von Jahrhunderten. Und in Zeiten der Noth blickt dann das Volk nicht blos nach der Regierung, unthätig von dieser allein Hülfe erwar⸗ tend, sondern es vertraut zunächst im ed⸗ len Selbstgefühl auf seine eigene, geübte und bewährte Kraft, auf seine Aufopfe⸗

rungsfähigkeit, auf seinen Patriotismus.

bee Hessenland reiht sich jetzt den Ländern an, welchen die öffentlichen Angelegenheiten, von der untersten Stufe an bis zur hoͤchsten, wieder in die Hände des Volks zurückgegeben werden, in welchen man in dem Zuvielregieren kein Heil für das Volk erblickt, das nun einmal seine Angelegenheiten selber in die Hand nehmen und nicht, sei es auch noch so gut gemeint, mit Gewalt glücklich gemacht werden will. Es wird nun den Gemeinden wieder die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten eingeräumt werden, möglichst wenig beschränkt durch obere Be⸗ hörden, deren Wirksamkeit überdieß noch durch Be⸗ zirksräthe überwacht werden wird.

In den Bezirksräthen erhalten wir eine ganz neue, aber auch eine ganz volksthümliche Einrich⸗ tung. Was der Gemeinderath für die Gemeinde ist, und was die Landstände für das Land sind, das soll

der Bezirksrath für den Kreis- oder Regierungsbe⸗ zirk werden; nämlich ein Rath, welcher die ausfüh⸗ renden Behörden mit seinen Erfahrungen unterstützt, diese Behörden aber auch controliren hilft, der Selbst⸗ sucht einzelner Gemeinden entgegentritt, und die allge⸗ meineren Bezirksangelegenheiten selbstständig in seine Hände nimmt. Wenn in den Bezirksrath recht tüch⸗ tige Männer gewählt werden, dann wird aus dem⸗ selben gar manches Gute für die Gemeinden, für die Bezirke, für das Land hervorgehen, und es wird dem Schlechten, wo es sich etwa hervorthun oder breit machen will, der Willkühr einzelner Staats⸗ oder Gemeinde-Beamten oder der Selbstsucht einzel⸗ ner Bürger und Gemeinden ein kräftiger Damm entgegengestellt sein.

Nach dem Gesetzentwurf sollen die Bezirksräthe theils entscheidend, theils berathend mitwirken bei den wichtigsten Verwaltungs⸗Gegenständen. Nament⸗ lich tritt ihre Mitwirkung dann ein, wenn die Re⸗ gierung eine Gemeindeausgabe gegen den Willen des Gemeinderaths für noͤthig hält, oder wenn eine Gemeinde eine Ausgabe machen will, welche die Re⸗ gierung nicht für erforderlich erachtet. Da soll der Bezirksrath verhüten, daß auf der einen Seite eine Gemeinde unnöthig belastet werde, daß sie aber auch auf der andern Seite nicht versäume, das durchaus Erforderliche zu leisten. Auch bei Bürgeraufnah⸗ men, Gemarkungsstreitigkeiten u. s. w. soll der Be⸗ zirksrath mitwirken.

Es sind also wichtige Fragen in die Hände der Männer gelegt, welche wir zu wählen haben. Da darf nicht Reichthum oder Amt uns bei der Wahl blenden, sondern wir müssen einzig und allein auf Män⸗ ner sehen, welche sich durch Verstand, Einsicht, Leidenschaftslosigkeit und durch strenge Redlichkeit und Unpartheilichkeit auszeichnen; denn sonst binden wir uns selbst eine Ruthe auf den Rücken.

Wir müssen aber um so mehr auf strenge Red⸗ lichkeit, auf Festigkeit und Wahrhaftigkeit des Cha⸗

rakters sehen, weil nach einem andern nächstens er⸗

scheinenden Gesetze die Bezirksräthe auch die Ge⸗ schwornen bei der Aburtheilung der Preß⸗ und politischen Vergehen und aller gemeinen Ver⸗ brechen seyn werden. Es wird die Entscheidung über Freiheit oder Kerker, Ehre oder Schande, Le⸗

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