Ausgabe 
30.6.1848
 
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verschleudert, das Geld verzehrt, und wenn sich Dieß nicht mehr weiter treiben läßt Bankerott macht.

Aber was ist mit diesen Mitteln allen? Können sie helfen, wenn mehr Handwerker da sind, als Bedarf ist, wenn mehr Handels⸗ leute da find, als Kunden? Da hilft alles Genannte nicht mehr, sie fressen doch einander auf, oder es giebt sonst Etwas.

Da muß doch anders geholfen werden. Gerade auf dem Punkt sind wir aber. Wir haben jetzt schon übergenug Hände, und in etwa 20 Jahren sollen wir noch ein Viertel mehr haben! Wo will Das hinaus? Freilich verbraucht der neue Viertel auch wieder Gewerbserzeugnisse; aber sie müssen doch auch Fleisch und Brod haben, und Die, welche Vieh und Getraide verkaufen, wachsen nicht an, weil die Aecker nicht wachsen. Sie wollen also keine mehreren Gewerbserzeugnisse kaufen, als sie jetzt auch schon brauchen.

Daher sage ich denn: Alle jene guten Mittel an⸗ gewendet! aber nicht dabei allein stehen geblieben! Suchen wir vor Allem dazu noch:

1) Möglichst nachhaltige und natürliche Absatz⸗ wege für unsere Gewerbserzeugnisse außerwärts, suche man diese Absatzwege auch für die kleinen Meister nutzenbringend zu machen, und nicht, daß sie bloß für die großen und für die Aufkäufer und Zwischenhändler zu gebrauchen sind.

2) Suchen wir die Rohstoffe, die wir nicht selbst haben, für Gewerbserzeugnisse einzuhandeln.

3) Suchen wir unsern überseeischen Handel mit eigenen Schiffen und eigenen Matrosen zu treiben.

Diese Mittel sind auch noch Etwas; sie sind aber auch nicht Alles, sie reichen auch noch nicht ganz und für ewig aus, einmal, weil sich das Volk mehrt, und dann, weil jedes Volk, das vorwärts schreitet, im Allgemeinen keine fremden Gewerbser zeugnisse mehr einhandeln, keine fremden Hände mehr brauchen darf. Auch wirken sie nicht so gleich von heut auf morgen.(Forts. f.)

Die standesherrlichen Verhältnisse,

insbesondere diejenigen

der Standes herrschaft Solms-Laubach.

Schon häufig ist in öffentlichen Blättern die Stel⸗ lung der Bewohner der standesherrlichen Bezirke ge gen diejenigen der übrigen Staatsangehörigen als nachtheilig geschildert worden, und da dieß ohne Er⸗ wiederung geblieben ist, so glaubt man es auch, und nimmt solches namentlich an denjenigen Orten allge⸗ mein an, wo man die standesherrlichen Verhältnisse weniger kennt. Es kann daher nur geeignet erschei

nen und zur Beruhigung dienen, die verschiedenen

teln arbeitet, und wenn es nicht geht, die Waare

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Verhältnisse in den Standes herrschaften näher zu be⸗ leuchten, indem erst hiernach ein richtiges Urtheil über eine nachtheiligere Stellung der Angehörigen einer Standesherrschaft gefällt werden kann. In dieser Ab⸗ sicht will man daher die Verhältnisse der hiesigen Standesherrschaft darstellen.

Von Monopolien bestehen nur: die alleinige Wirth⸗ schaftsberechtigung in den Orten Wetterfeld und Wohn⸗ bach, so wie das alleinige Verkaufsrecht von Bier und Brandwein in den Orten Utphe, Traisorloff und Inheiden. Ersteres, welches dadurch, daß es die allzuvielen Wirthschaften verhinderte, sich wohl nur als nützlich erkennen läßt, ist um eine unbedeutende Summe verpachtet, und letzteres, von dessen Auf⸗ rechthaltung man übrigens häufig abstrahirte, be schränkte nicht, indem gute Geträuke und zwar nicht um höhere, als die laufenden Preise verkauft wurden.

Eigentliche Grundlasten bestehen keine meyr, nachdem sämmtliche Grund renten abgelößt worden sind. Von solchen haben außer den gewöhnlichen Zehnten auch nur unbedeutende Zinsgefälle bestanden, und drückende Abgaben, welche in den benachbarten althessischen Ge⸗ markungen vorkommen, z. B. in den Gemarkungen Ulrichstein die Schniithämmel⸗Abgabe und der Herrn⸗ Weinkauf, welche letztere Abgabe in 8 Procent vom Kaufschilling ben Verkauf von Immobilien be⸗ steht, sind in der Standesherrschaft Laubach niemals vorgekommen. Weiderechte haben nur in sehr unbedeu⸗ tendem Umfange bestanden, auf welche aber der Standesherr ohne Vergütung verzichtet hat.

Erbleihen bestehen nur in einem kleinen Theil der Gemarkung Ruppertsburg, sowie in den Gemarkun⸗ gen Utphe, Traishorloff und Inheiden, aber auch hier nicht in dem Umfange, wie solche in den althes sischen Gemarkungen gewöhnlich vorkommen.

Dem Recht auf Waldbäume, welche auf Privat⸗ eigenthum wachsen, welches Recht in einer Gemar⸗ kung bestand, wie solches auch früher in den Domä⸗ niallanden häufig bestanden hat, aber hier hinsichtlich des berechtigten Großh. Forstfiscus durch die Verord⸗ nung vom 8. Januar 1812 aufgehoben worden ist, hat der hiesige Standesherr ohne Vergütung entsagt.

An dem bekannten Prozeß der Standesherrn gegen die Anwendbarkeit des Ablösungegesetzes auf standes⸗ herrliche Grundrenten hatte zwar auch der hiesige Standesherr Antheil desselben, allein doch während die Ablösung um das 20 fache geschehen lassen, und nachtem in diesem Prozeß entschieden worden war, daß der Großh. Fiscus die das 18 fache übersteigende Ablösungssumme nicht zu ersetzen habe, hat er das 2 ofache übernommen, so daß die Grundrenten-Pflich⸗ tigen der Standesherrschaft jetzt nicht mehr als das 81fache als Tilgungsrente ferner abzugeben haben, also hierin den übrigen Pflichtigen gleichstehen.

(Schluß folgt.)