Ausgabe 
9.3.1847
 
Einzelbild herunterladen

ind den unt

unt der ole

an

chen her ende eine das aber igen onen

eren eben igen aißli⸗

heilt, hexer fern. elle selben wal⸗

hluß⸗

emen Be⸗

ft o

lichen witd. orte , bei fn die die ih ki

halt, um nach Befund, namentlich bei communistischen Umtrieben, sogleich einschreiten zu können. Hiernach sind die anzuordnenden Sicherheitsmaßregeln nach Maßgabe der in jedem einzelnen Falle vorliegenden Ver⸗ hältnisse zu ermessen, namentlich aber muß der Geselle möglichst beobachtet und von Zeit zu Zeit über seine Beschäftigung und seine Wohnung befragt und Erkundigung eingezogen werden. Ein Aufenthalt in Herbergen ist ihm auf keine Weise zu gestatten, ja er darf solche, wenn es sich vermeiden läßt, nicht einmal besuchen. Hiernach ist auch der Herbergsvater zu bedeuten und derselbe mit angemessener Strafe zu bedrohen, wenn er den unter polizeiliche Aufsicht gestellten Gesellen in der Herberge duldet. Der Letztere ist ausdrücklich zu verwarnen, daß, wenn er den ihm ertheilten Vorschriften zuwiderhandle, er sich der Bestrafung nach Maß gabe des Schlußsatzes des Art. 3. der allerhöchsten Verordnung vom 19. d. Mts. zu gewärtigen habe.

Ueber die Vorschriften, welche dem Gesellen und dem Herbergsvater ertheilt werden, ist ein Protocoll aufzunehmen, worin die stattgefundene Verwarnung nach dem oben Bemerkten ausdrücklich anzuführen ist.

Laßt sich der unter polizeiliche Aufsicht gestellte Geselle Zuwiderhandlungen gegen die ihm ertheilten Vorschriften zu Schulden kommen, so ist er an das zuständige Polizeigericht zur Bestrafung abzugeben, und wenn der Herbergsvater den ihm ertheilten pönalisirten Befehlen zuwiderhandelt, so ist die Bestrafung dessel ben ebenmäßig bei dem zuständigen Polizeigerichte zu veranlassen.

Während der zwei Jahre nach der Rückkunft darf der betreffende Geselle nicht wandern, nicht als Meister aufgenommen und ihm kein Gewerbspatent ertheilt werden. Da nach dem Obigen die frühere Reise Urkunde in Beschlag genommen wird, so ist nur dafür zu sorgen, daß während der gedachten Zeit keine neue Urkunde zum Reisen ausgefertigt wird. Ferner darf künftighin kein Meisterdeeret ausgefertigt werden, ohne daß sich die Behörde vorher darüber vergewissert hat, daß der Nachsuchende nicht nach Maßgabe der allerhöchsten Verordnung vom 19. d. Mts. unter polizeilicher Aufsicht steht. In Orten, wo besondere Polizeibehörden bestehen, haben diese den Großherzoglichen Bürgermeistern daselbst jedesmal davon Mittheilung zu machen, gegen welche Personen die Verordnung zur Anwendung gekommen ist, damit solchen von den Großherzoglichen Bürgermeistern innerhalb der vorgeschriebenen Zeit keine Gewerbs-Patente ausgefertigt werden; die Großherzog lichen Bürgermeister solcher Orte haben über die ihnen zukommenden derartigen Mittheilungen ein Verzeich niß zu führen, das bei jeder Ausfertigung eines Gewerbs-Patents einzusehen ist.

Liegen besondere Umstände vor, welche für die Ungefährlichkeit eines Individuums der fraglichen Kate gorie zeugen, so ist uns hierüber Vorlage zu machen, um in Erwägung ziehen zu können, ob etwa in Rück sicht auf die vorliegenden Verhältnisse die zweijährige Dauer der besonderen polizeilichen Aufsicht abzukürzen ist. Bis zur Einlangung unserer Entschließung muß aber die polizeiliche Aufsicht jedenfalls fortdauern, inso fern nicht die zwei Jahre nach der Rückkunft früher ablaufen.

4) Zu Art. 4. der Verordnung: Auf diejenigen Gesellen, welche sich seit dem 1. Januar 1844 kürzere oder längere Zeit in der Schweiz aufgehalten haben, aber bis zum 1. Mai d. J. in das Großherzog⸗ thum zurückkehren, finden zwar die im Art. 3. der allerhöchsten Verordnung enthaltenen Vorschriften keine Anwendung; es haben jedoch die Polizeibehörden auf das Benehmen solcher Gesellen die größte Aufmerksam⸗ keit zu richten, zumal wenn Verdacht vorhanden ist, daß dieselben an communistischen Vereinen Theil ge nommen haben.

Bei denjenigen Gesellen dagegen, welche seit dem 1. Januar 1844. kürzere oder längere Zeit in der Schweiz gewesen und bis zum 1. Mai d. J. nicht in das Großherzogthum zurückgekehrt sind, sind die Be stimmungen des Art 3. der allerhöchsten Verordnung und also auch die zu deren Vollziehung gegebenen Vorschriften ihrem ganzen Umfange nach zur Anwendung zu bringen.

Es erscheint zweckmäßig, daß sich die Bezirks- und Local-Polizeibehörden, wo möglich, ein Verzeichniß derjenigen Individuen anlegen, welche wenigstens seit Ende des Jahres 1843 Heimathscheine zum Zwecke des Aufenthaltes in der Schweiz erhalten haben.)

5) Zu Art. 6. der Verordnung: Was nach Vorschrift dieses Artikels von den betreffenden Polizeibehörden verfügt wird, muß genau in die Reiselegitimationen der betreffenden Handwerksgesellen einge tragen werden.