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Zu u K. G. 6310. Gießen am 18. Mai 1847.
Betreffend: Die dermalige Theuerung, nunmehr die Abgabe f 1 9675 90 von Waldstreu aus den Communalwaldungen und an berechtigte Gemeinden.
Der Großherzoglich Hessische th des Kreises Gießen
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sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.
Es ist zur Kenntniß der höchsten Staatsbehörde gelangt, daß die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Juli 1839, die Abgabe von Waldstreu aus Gemeindewaldungen und an berechtigte Gemeinden betref— fend, nicht überall gehörig in Ausführung gebracht, daß namentlich von der nach Art. 3. dieses Gesetzes nur aus nahms weise gestatteten Verwendung des Erlöses von der Waldstreu aus Gemeindewaldungen zu Gemeinde-Ausgaben 1. und 2. Classe häufig Gebrauch gemacht und hierdurch den weniger bemittelten Gemeindegliedern die Gelegenheit benommen wird, bei der Versteigerung der Waldstreu wenigstens bis zu dem Betrage des Antheils an dem Reinerlöse von der Waldstreu, welcher ihnen bei der gleichmäßigen Vertheilung desselben zufällt, zu concurriren und sich auf diese Weise den Bedarf an Waldstreu zur Bestel⸗ lung ihrer Felder zu verschaffen.
Mit Rücksicht auf diese Wahrnehmung hat nun die höchste Staatsbehörde verfügt, wie es ange— messen erscheine, daß, nach Vorschrift des Gesetzes in der Regel die gleichmäßige Vertheilung des Reinerlöses der in öffentlicher Versteigerung unter freier Concurrenz zu verkaufenden Waldstreu unter die berechtigten Gemeindeglieder stattfinde und die Verwendung desselben zu Communal-Ausgaben nur aus⸗ nahmsweise, wenn besonders erhebliche Gründe dafür vorliegen, gestattet werde, in welchem Falle es jedoch, gerade in der gegenwärtigen Zeit, als angemessen erscheine, nach dem zweiten Absatze des Arti⸗ kels 3. des Gesetzes vom 2. Juli 1839, den bedürftigen Familien entweder eine Quantität Streumittel in Natur zu verabreichen, oder denselben den Steigerungspreis ganz oder zum Theil zu erlassen.
Sie werden sich nach Vorstehendem bemessen und, soweit immerhin thunlich, der höchsten Intention zu entsprechen suchen.
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