Ausgabe 
10.5.1847
 
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Zu A K. G. 6073. Gießen am 10. Mai 1847.

Betreffend: Die polizeiliche Aufsicht auf die Lebensmittel, insbesondere auf Fruchtmärkten.

Der Großherzoglich Hessische %

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sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises 5(mit Ausnahme des zu Gießen.)

Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung haben Sie in ihren Gemeinden öffentlich zu publiciren, den Polizeidienern die hiernach nöthigen Weisungen zu ertheilen, die Befolgung strenge zu überwachen und etwaige Contraventionen zur Anzeige zu bringen.

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Bekanntmachung.

Die polizeiliche Aufsicht auf die Lebensmittel, insbesondere auf Fruchtmärkten.

Um Störungen der freien Concurrenz auf den Fruchtmärkten vorzubeugen und die Erreichung der Zwecke zu sichern, für welche solche Märkte errichtet werden, hat höchstpreißliches Ministerium des Innern und der Justiz für alle Orte, an welchen Fruchtmärkte abgehalten werden, Folgendes verfügt:

1) Es ist Jedermann untersagt, im Umkreise eines Ortes, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, bis zu einer Entfernung von zwei Stunden von diesem Orte innerhalb der Zeit von der Mittagsstunde des Tages vor dem Fruchtmarkte an bis zum Schlusse des letzteren, Früchte, welche sich auf dem Wege nach dem Orte, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, befinden, aufzukaufen.

2) Es ist verboten, diejenigen, welche mit Fruchtvorräthen auf dem Wege zum Fruchtmarkte, um sie daselbst zu verkaufen, begriffen sind, oder diejenigen, welche ihre Fruchtvorräthe bereits zum Verkaufe auf dem Markte ausgestellt haben, zu bereden, ihre Früchte auf dem Markte gar nicht, oder nur zu einem bestimmten Preise zu verkaufen.

3) Frucht, welche an den Ort, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, von der Mittagsstunde(12 Uhr) des Tages vor dem Fruchtmarkte an bis zum Schlusse des letzteren eingeführt wird, darf nur auf dem Markte selbst zum Verkaufe gebracht werden.

4) Früchte, welche auf einem Fruchtmarkte angekauft worden sind, dürfen auf demselben Markte nicht wieder zum Verkaufe gebracht werden.