Ausgabe 
9.3.1847
 
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Wird einem Handwerksgesellen der fraglichen Kategorie eine Marschroute vorgeschrieben, so ist ihm zu bemerken, daß er auf seinem ganzen Wege keine Handwerker-Herberge besuchen dürfe; thue er dieses dennoch, oder verlasse er die ihm zur Reise über die Grenze vorgeschriebene Straße, oder halte er die ihm dazu vor⸗ geschriebene Zeit ohne genügende entschuldigende Ursache nicht ein, oder lasse er sich sonst etwas zu Schulden kommen, so werde er auf den Schub gesetzt und über die Grenze gebracht werden. Auch diese Androhung ist in der Reiselegitimation zu bemerken und es ist danach, nach Umständen, zu verfahren.

Die Bezirks⸗Polizeibehörden haben ohne Verzug zu ermitteln zu suchen, welche ausländische Handwerks⸗ gesellen, die sich seit dem 1. Januar 1844 in der Schweiz kürzere oder längere Zeit aufgehalten baben, sich dermalen in ihren Verwaltungsbezirken befinden. Diesen Handwerksgesellen ist alsbald eine passende Frist anzuberaumen, um sich aus dem Großherzogthum zu entfernen. Halten sie diese Frist nicht ein, so sind sie auf dem Schub über die Grenze nach ihrer Heimath oder wohin sie sonst wandern wollen, zu bringen. Bei besonderen Umständen kann übrigens bei uns Antrag auf Milderung dieser Maßregeln gestellt werden.

6) Zu Art. 7. der Verordnung: Die Denunciationen wegen Contrapentionen der fraglichen Art sind an das zuständige Polizeigericht abzugeben.

Sie werden sich nach diesen näheren Vorschristen zum Vollzuge der Verordnung vom 19 d. Mts. in gleicher Weise, wie nach den Bestimmungen jener Verordnung selbst pünktlich bemessen, die Ihnen untergebenen Polizei- und sonstigen betreffenden Behörden danach in geeigneter Weise instruiren und die Gendarmen, Polizeidiener, Ortsdiener, sowie überhaupt alle untere Polizei-Officiaunten Ihrer Verwaltungsbezirke anweisen resp. anweisen lassen, für die genaue Vollziehung der gedachten allerhöchsten Verordnung, so weit es ihres Amtes ist, nach allen Kräften mitzuwirken.

Sodann haben Sie weiter dafür zu sorgen, daß die allerhöchste Verordnung vom 19. d. M. so viel als nur irgend möglich in Ihren Verwaltungsbezirken bekannt wird, und daß den Eltern, Geschwistern und sonstigen nächsten Anverwandten, Vormünder oder Curatoren der in der Schweiz oder sonst im Auslande sich aufhaltenden inländischen Handwerker die Anleitung gegeben mird, sich, wenn sie wegen der Bestimmun⸗ gen der gedachten allerhöchsten Verordnung Rath zu erhalten wünschen, an Sie resp. die Großherzoglichen Landräthe zu wenden. In denjenigen Verwaltungsbezirken, wo Bezirksblätter bestehen, ist so schleunig als möglich das Erforderliche in diese Blätter einrücken zu lassen.

Schließlich bemerken wir noch, daß wenn bei Ihnen resp. den Großherzoglichen Landräthen um Rath bezüglich der Bestimmungen der mehrerwähnten Verordnung gebeten wird, den Nachsuchenden der gewünschte Rath bereitwilligst zu ertheilen und von den obigen näheren Vorschriften zur Vollziehung der Verordnung, so weit solche dieselbe interessiren, Kenntniß zu geben ist.

d l.

v. Stein.