Ausgabe 
11.10.1847
 
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24.

Zu, K. G. 11895. Gießen am 11. October 1847.

Betreffend: die für den Aufenthalt von in Pflege übernommenen Kindern Kurhessischer Unterthanen im Großherzog thum zu leistende Caution

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an

sämmtliche Großh. Bürgermeister dieses Kreises (mit Ausnahme des Gr. Bürgermeisters dahier.) ö

Zu Ihrem Bemessen e ich Ihnen, unter Bezugnahme auf den Inhalt des diesseitigen Amts blatts Nr. 18 de 1845, nacht bend einen Abdruck der im obigen Betreff erschienenen höchsten Ministerial Verfügung mit,

8 0 In Abwesenheit des Fee ere 43.

a 3 Zu hne r.

Zu Nr. D. 18,788. a Darmstadt am 30. September 1847.

Betreffend: Wie oben.

Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz

an

die Großherzoglichen Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und eee Großherzogliche Kreisräthe.

N Folge Uebereinkommens mit der Kurfürstlich Hessischen Staatsregierung und nach geschehener Zusicherung des Reciprocums, soll bei Gestattung des temporären Aufenthalts für in Pflege übernommene Kinder Kurfürstlich Hessischer Unterthanen im Großherzogthum, insofern ein gehöriger Heimathschein beige bracht worden, die Leistung der in unserem Ausschreiben vom 18. Juni 4845, Nr. 13. des Amtsblatts, vorgeschriebenen Caution von mindestens 50 fl. nicht mehr stattfinden.

Zum Vollzug dieser vertragsmäßigen Bestimmung werden Sie sofort das weiter Nöthige verfügen.

d T h 1 J. i v. Stein.