Ausgabe 
27.4.1847
 
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9.

Zu u K. G. 5358. Gießen am 27. April 1847.

Betreffend: Die Auswanderung von Soldaten.

Der Großherzoglich Hessische dh reifes Gießen

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sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.

De nachstehenden Abdruck der Verfügung Gr. Kriegsministeriums in obigem Betreffe theile ich Ihnen zur Nachricht und zu Ihrem Bemessen mit.

Prinz.

Ab schrift. Zur Prot. Nr. 2557. Darmstadt am 19. April 1847.

Betreffend: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische ii er iu m

die Gr. Kreis- und Landräthe.

Es kommt nicht selten vor, daß, wenn Soldaten auszuwandern beabsichtigen, die Gesuche um deren Dienstentlassung so kurz vor der festgesetzten Abreise eingereicht werden, daß es kaum oder gar nicht möglich ist, bis zu diesem Zeitpunct dasjenige zu erledigen, was von militärischer Seite zum Behuf der auf solche Gefliche zu fassenden Entschließung und zu deren Vollziehung geschehen muß. Sie wollen daher auf die geeignete Weise dahin wirken, daß dergleichen Gesuche in Zukunft wenigstens 4 Wochen vor dem zur Abreise bestimmten Tage eingereicht werden.

Es versteht sich von selbst, daß, wenn ein Soldat selbst um Dienstentlassung zum Behuf der Aus⸗ wanderung nachsucht, derselbe das Gesuch seinem Hauptmann oder Rittmeister übergeben muß.

Um übrigens Anstände und Weitläufigkeiten für die Zukunft zu vermeiden, macht man noch besonders auf folgende Puncte aufmerksam:

1) Blos das Auswandern derjenigen, welche bereits wirklich Soldaten sind, gehört zum