Ausgabe 
27.4.1847
 
Einzelbild herunterladen

rr

Geschäftskreis des Kriegsministeriums, das Auswandern der Militärpflichtigen dagegen, wenn sie auch bereits zum Militärdienst aufgerufen und einbeordert sind, zum Geschäftskreise der einschlägigen Civil-Behörden

2) Denjenigen(nicht als Einsteher dienenden) Soldaten, welche mit ihren Eltern oder Großeltern auswandern oder denselben nachziehen wollen, kann(nach Artikel 1. des Gesetzes vom 21. Juni 1833) die Dienstentlassung ohne Zahlung der Vertretungssumme ertheilt werden. Da es mithin von dem jedesmaligen Ermessen des Kriegsministeriums abhängt, ob die deßfallsigen Gesuche zu bewilligen seien, so kann nicht im Voraus und unter allen Umständen auf eine willsährige Entschließung des Kriegsministeriums gerechnet werden.

3) Diejenigen Soldaten aber, auf welche das Gesetz vom 21. Juni 1833 keine Anwendung findet, g indem sie allein oder mit andern als den im§. 1. und 3. dieses Gesetzes benannten Personen aus⸗ 0 0 wandern wollen, kann nach der bestehenden Gesetzgebung die Dienstentlassung unter keinen, selbst 0 nicht unter den dringendsten, Umständen anders ertheilt werden, als gegen Zahlung der gesetz⸗ f lichen Vertretungesumme für den Rest ihrer Dienstzeit. Auch hierzu muß die Bewilligung des Kriegsmi⸗ nisteriums(nach Artikel 32. des Gesetzes vom 19. März 1836) nachgesucht werden.

4) Von Einstehern, auch wenn sie mit ihren Eltern oder Großeltern auswandern wollen, gilt

15 das unter. 3. Gesagte. 10 5) Da, nach dem unter 2. und 3. Bemerkten, das Auswandern der Soldaten von beschränkenderen 1 0 Bedingungen abhängt, als das Auswandern der Militärpflichtigen, so liegt es im eigenen Interesse

derjenigen Familien, welche mit militärp flichtigen Söhnen ꝛc. auswandern wollen, hinsichtlich derselben so zeitig als möglich die nöthigen Schritte zu thun, damit die Sache vor der zum Eintritt in den Militärvienst be⸗ stimmten Zeit ihre Erledigung finden kann. Auch liegt dies im Interesse des Militärdienstes, damit nicht Zeit und Mühe ohne Zweck auf die militärische Einübung solcher Leute verwendet wird und damit diejenigen

160 Militärpflichtigen, welche an deren Stelle zum Militärdienst aufzurufen sind, möglichst bald bezeichnet und 100 einbeordert werden können.

7005 Freiherr von Steinling,

11 v. Carlsen. 1 f

10