Ausgabe 
14.6.1847
 
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5 Zu s K. G. 7449. Gießen am 14. Juni 1847.

Betreffend: Die Benutzung der Mistfauche und das Ablaufen derselben aus den Hofraithen auf die Straßen.

Der Großherzoglich Hessische iar at h des Kir efüßssers Gießen

an

sämmtliche Großh. Bürgermeister (mit Ausnahme desjenigen dahier.)

* dem Regulativ über die Reinhaltung der Straßen ꝛc. in den Landgemeinden des Kreises Gießen vom 20. September 1843(Amtsblatt Nr. 32.) ist es bei Vermeidung einer Strafe von 30 kr. 1 fl. untersagt, die Mistjauche aus den Höfen auf die Straße ausfließen zu lassen.

Diese Bestimmung bezweckt nicht nur eine bessere Reinhaltung der Straßen, sondern auch und zwar hauptsächlich eine sorgfältigere Benutzung der Jauche zur Bedüngung der Aecker und Wiesen und es wird daher für das eigene Interesse der Ortseinwohner gesorgt, wenn jene Bestimmung streng und ohne Nach sicht gehandhabt wird.

Leider ist dies aber fast nirgends der Fall. Obgleich nicht zu verkennen ist, daß die Jauche seit meh reren Jahren sorgfältiger, wie früher, gesammelt und zur Verbesserung der Felder verwendet wird, daß sich auch überall die Zahl zweckmäßig angelegter Dungstätten vermehrt, und daß manche der Gr. Bürgermeister mit Rath und gutem Beispiel rühmlich vorangegangen sind, so findet man bei Weitem in den meisten Orten doch noch allzuviel Hofraithen und Stallungen, aus welchen die Jauche, bei nasser, wie bei trockener Wit terung in Menge auf die Straße fließt. Meines Erinnerns habe ich von den Gr. Bürgermeistern und den Polizeidienern der Orte auch noch nicht Eine Anzeige über solche Ungehörigkeit erhalten, ein Beweis, daß nicht allerwärts von Ihnen und den Polizeidienern auf Handhabung der allegirten Bestimmung ge sehen wird. 8 1 5

Durch sie soll auch der unfleißige, nachlässige Landwirth genöthigt werden, seine Jauche innerhalb seiner Hofraithe zu sammeln und zeitig auszufahren, sowie Vorrichtungen anzubringen, die das Auslausen verhüten. Es wird sich daher die Handhabung der Vorschrift offenbar nutzbringend erweisen, und zu irgend einer namhaften Belästigung der Ortseinwohner kann sie nicht führen, weil auch der ärmste Viehbesitzer auf dem Lande im Stande ist, sich gegen das Auslaufen des Pfuhls zu sichern.

Aus diesen Gründen weise ich Sie nicht nur an, das bemerkte Verbot erneuert in Ibren Gemeinden bekannt zu machen, sondern eröffne Ihnen auch, wie ich mit Sicherheit erwarte, daß ich nicht genöthigt werde, gegen Sie selbst oder gegen die Polizeidiener mit ernsteren Maaßnahmen, als durch gegenwartige dringende Aufforderung, vorzuschreiten, Dienstnachlässigkeiten der Ortspolizeidiener hierin, sind mir von den Gr. Bürgermeistern auf der Stelle zur Anzeige zu bringen. 0

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