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Die Paßberichte haben die Absicht den Zweck der Reisen stets auf eine gehörig und klar ausdrückende Weise zu bezeichnen, insbesondere ist bei allen Reisenden, welche als Auswanderer Reisepässe erhalten sollen, immer wörtlich anzugeben, daß sie auszuwandern beabsichtigen. Unterbleibt diese wört⸗ liche Angabe, so werden die Reisenden nicht als Auswanderer in den Reisepässen bezeichnet, und werden darin die Worte„und zurückreisen“ nicht ausgestrichen.
Wünschen die Berichtserstatter, daß ein Individuum einen Reisepaß erhalte, ohne daß man dasselbe darin als Auswanderer bezeichne, daß demselben aber die Rückkehr in das Großherzogthum, auf den Ministerial⸗Reisepaß hin, nicht gestattet werde, so haben sie dieses ausdrücklich zu bemerken.
Die Namen und das Reiseziel der Reisenden müssen in dem Paßberichte deutlich und orthographisch geschrieben sein. Die Länder, wohin sich die Reisenden begeben wollen, sind in dem Paßberichte einzeln anzugeben; all⸗ gemeine Bezeichnungen, wie z. B.„das Ausland“ dürfen nicht gewählt werden. In dem Paßberichte ist jede erwachsene Person vollständig, jede unerwachsene mit Vor- und Fa⸗ miliennamen und Alter zu beschreiben. 8 Soll ein abgelaufener Reisepaß statt eines Paßberichts dazu dienen, um darauf hin einen neuen Reise⸗ paß zu erhalten, so muß der abgelaufene Reisepaß zu diesem Ende von dem betreffenden Provinzial⸗ Commissariate oder Kreis- oder Landrathe beglaubigt sein. Paßt die Personalbeschreibung eines früher ausgestellten Reisepasses, welcher zum Zwecke der Erthei⸗ lung eines neuen Reisepasses verwendet werden soll,(pos. 5) nicht mehr, so ist dieselbe auf dem alten Reisepasse, vor dessen Einsendung an die Ministerial⸗Paß⸗Expedition, entsprechend abzuändern. Da in der Regel Reisepässe nach europäischen Staaten, Rußland ausgenommen, höchstens auf ein Jahr, nach Rußland und überseeischen Ländern aber höchstens auf zwei Jahre ausgestellt werden sollen, so werden Gesuche um Ertheilung von Reisepässen auf eine längere Zeitdauer nur dann berücksichtigt, wenn die Berichtserstatter ausdrücklich darauf antragen. Die Paßberichte sind der Ministerialpaßexpedition stets so bald als möglich vorzulegen, indem sonst die rechtzeitige Ertheilung der Reisepässe, namentlich wenn das Visa fremder Gesandtschaften er⸗ forderlich, sehr oft Hindernisse befahren muß.
dun Thil.
v. Breidenbach—


