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Zu A K. G. 1011. Gießen am 20. August 1847.
Betreffend: Das Gesetz wegen Beschränkung der Befugniß. zur Verehelichung. 5 a
a Der Großherzoglich Hessische ö Peisrath des Areises Gießen
an
sämmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises
55 ich verschiedentlich die Wahrnehmung gemacht habe, daß bezüglich der Ausführung des Gesetzes vom 6. Juli l. J.(in Nr. 20 des diesjährigen Regierungsblattes) nicht übereinstimmend von Ihnen ver⸗ fahren wird, so finde ich mich veranlaßt, hierüber Folgendes anzuordnen:
Verlangt ein Angehöriger männlichen Geschlechts einer Gemeinde die Erstattung eines Heirathsberichtes, so haben Sie dem Gemeinde-Rathe hiervon alsbald Kenntniß zu geben, und
1) wenn der Gemeinde-Rath auf den Grund des Art. 1 des erwähnten Gesetzes Widerspruch gegen dessen Verehelichung einlegt, mir das über die Gründe dieses Widerspruchs aufzunehmende Protokoll binnen 8 Tagen vorzulegen, zugleich aber auch dem Bittsteller vermittelst schriftlichen Decrets von dem Widerspruche des Gemeinde-Raths Kenntniß zu geben.
2) Wird dagegen von dem Gemeinde-Rath gegen die Verehelichung kein Widerspruch eingelegt, dann
ist binnen gleicher Frist von 8 Tagen der gewöhnliche Heirathsbericht zu erstatten, und darin nur kurz zu bemerken, daß der Gemeinde⸗Rath gegen die Verheirathung Nichts zu erinnern habe.
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