Ausgabe 
18.6.1847
 
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Erlaubniß und einem hiernach auszufertigenden Patente erlaubt ist, auf vorhergegangene Bestellung stattfinden dürfe. Wir finden uns hierdurch veranlaßt, Ihnen Folgendes zu eröffnen:

Wie schon in der Verordnung vom 6. Juni 1810 ausgesprochen ist, fällt es nicht unter den Begriff des verbotenen Hausirhandels, wenn ein Handelsmann in dem Orte, in welchem er ansässig ist, entweder bestellte Waaren in die Häuser bringt, oder in denselben seine Waaren auch ohne Bestellung an bietet und verkauft. Dagegen ist es als ein unerlaubter Hausirhandel anzusehen, wenn ein Handelsmann solche Waaren, mit welchen entweder überhaupt nicht hausirt werden darf oder für deren Verkauf er kein 10 Hausirpatent besitzt, gleichviel ob auf vorhergegangene Bestellung, oder ohne solche, in anderen Orten aus serhalb seines Wohnsitzes zum Verkaufe herumträgt oder in die Häuser bringt.

0 Sie werden sich hiernach in vorkommenden Fällen bemessen.

1 0 Wir werden dafür sorgen, daß die Großherzoglichen Polizeigerichte hiernach sachgemäß instruirt werden. 19 Ann Nu

10 v. Lehmann.