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Zu, K. G. 7535. Gießen am 18. Juni 1847.
Betreffend: den Hausirhandel und die hausirend betriebenen Gewerbe.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
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sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.
8 55 Ihrer genauen Darnachachtung theile ich Ihnen in nachfolgendem Abdruck die im obigen Be—
treff von Gr. Ministerium des Innern und der Justiz erlassene höchste Verfügung mit.
70 d
6 4 32 Zu Nr. D. 10,077. Darmstadt, am 9. Juni 1847. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische
Ministerium des Innern und der Justiz
an
die Großherzoglichen Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und sämmtliche Großherzogliche Kreisräthe. 8
Es sind mehrfach Zweifel darüber entstanden, ob und in wie weit nach den Bestimmungen der Ver⸗ ordnung vom 6. November v. J., den Hausirhandel und die haustrend betriebenen Gewerbe betreffend, das Zutragen von Waaren, mit welchen das Hausiren entweder überhaupt verboten oder nur mit polizeilicher


