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Zu Nr. K. G. 5053. Gießen am 16. April 1847.
Betreffend: Die Auswanderungen aus Deutschland nach Nordamerika über Belgien.
Der Großherzoglich Hessische dress reises Gleß en
an
sämmtliche Gr. Bür germeister dieses Kreises, (mit Ausnahme desjenigen zu Gießen.)
Die Königlich Belgische Regierung hat sich veranlaßt gesehen, die Anordnung zu treffen, daß künftig nur solche Auswanderer an der belgischen Grenze zugelassen und mit der Staatseisenbahn weiter befördert werden, welche entweder 5
1. an baaren Reisemitteln 93 fl. 20 kr.(200 Franken) für jede Person über 15 Jahren, und
70 fl.(150 Franken) für jede Person bis zu 15 Jahren(Säuglinge bleiben außer Berechnung) vorzuzeigen im Stande sind, oder
2. sich im Besitze von Verträgen mit Schiffsrhedern oder Agenten von solchen in Deutschland befinden,
wonach die Letzteren sowohl die Ueberschiffung, als auch die Verköstigung der Auswanderer während der Reise durch das Königreich Belgien bis Antwerpen übernommen haben,— oder endlich
3. im Besitze solcher Papiere sind, aus denen hervorgeht, daß ihre Ueberfahrt gesichert ist, und
weiter die nöthigen Mittel zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse während der Reise auf belgischem Gebiete bei sich haben.
Ich beauftrage Sie, diese Anordnung der Königlich Belgischen Regierung in Ihren Gemeinden unge—
saͤumt ortsüblich zu publiciren und daß dieses geschehen, in dem Publicationsbuch zu bemerken..
55 Pri nz.


