Ausgabe 
9.3.1847
 
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3.

Zu A, K. G. 3303. Gießen am 9. März 1847.

Betreffend: Den Aufenthalt Königlich Preußischer Unterthanen in dem Großherzogthum Hessen und die von solchen beigebracht werdenden Legitimationen.

Der Großherzoglich Hessische tds reifes Gießen

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sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises (mit Ausnahme desjenigen zu Gießen.)

Höochster Verfügung zu Folge soll künftighin Preußischen Unterthanen, welche zum Behufe ihrer Dul dung in dem Großherzogthum eine, für eine bestimmte Zeit ausgestellte Legitimation beigebracht haben, der Aufenthalt durchaus nicht mehr über die Dauer der Gültigkeit ihrer Legitimation hinaus gestattet werden, indem das Königlich Preußische Gouvernement den auf eine bestimmte Zeit ausgestellt werdenden Legitimationen nur für die Dauer jener Zeit die Wirkung beilegt, daß daraufhin die Wiederan⸗ nahme der betreffenden Individuen in Preußen verlangt werden kann.

Sie werden sich nach dieser höchsten Vorschrift strenge bemessen, und hiernach keinem preußischen Unter⸗ thanen einen über die Gültigkeit seines Passes oder seiner sonstigen Legitimation hinausreichenden Aufenthalt in Ihren betreffenden Gemeinden gestatten.

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