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in den October und November gegeben wird, sich eine Menge von Leuten zu den Versteigerungen zudrängt, welche bei ihren Geboten weniger ihr Bedürfniß an Holz und die Möglichkeit, zur bestimmten Zeit zu zah⸗ len, beachten, als die Ansteigerung einer großen Quantität Holzes als ein Mittel ansehen, sich durch Wie⸗ derverkauf baare Geldmittel zu verschaffen; welche ferner, in der Hoffnung nach so langem Zwischenraum die Mittel zur Zahlung der Holzgelder doch zu erhalten, in den Tag hinein bieten, und so die Preiße des Holzes auf eine unnatürliche Höhe hinaufschrauben, wodurch denn demnächst, wie aus den Pfandregistern der Gemeinden zur Genüge nachgewiesen werden kann, die Fälle der Nothwendigkeit zwangsweiser Beitreibung außerordentlich vermehrt werden müssen und der Wohlstand der Ortseinwohner selbst gefährdet werden wird.
Die Bestimmung eines einmaligen Zahlungsziels hat denselben Nachtheil, indem die wenig⸗ sten Steigerer im Stande sind, die schuldigen Holzgelder auf Einmal aufzubringen.
Alle diese Gründe bestimmen mich, sämmtlichen Ortsvorständen dringend zu empfehlen, die Termine zur Zahlung von Holzsteiggelder nicht allzuweit auszudehnen und namentlich zur Zahlung derselben stets mehrere Ziele zu bestimmen. 5
Es erscheint mir nicht zweckmäßig, allgemeine Vorschriften über die Befristungen und über die zu ge⸗ währenden Zielzahlungen im Voraus zu geben, indem die Verschiedenheit der ökonomischen Verhältnisse der Gemeinden und der Gemeinde-Einwohner, sowie die Verschiedenheit der Zeitverhältnisse in Ansehung der Reichlichkeit des Verdienstes und der Preiße der nothwendigsten Lebensbedürfnisse auch verschiedene Bestim⸗ mungen hierüber in den einzelnen Jahren rathsam machen können.
Ich verfüge aber, daß künftig unter allen Umständen bei Holzversteigerungen aus Gemeinde-Waldungen zur Zahlung der Holzsteiggelder— werde dafür Bürgschaft geleistet oder davon auf Verantwortlichkeit der Bürgermeister nach Maaßgabe des. 15. der Verordnung vom 29. März 1837 abstrahirt, mehrere Termine festgesetzt werden sollen und daß sich die Ortsvorstände in den Berathungs⸗Protocollen zu den jährlichen Gemeinde-Budgets jedesmal mit Bestimmtheit und unter Angabe der Gründe darüber auszusprechen haben, auf welchen Termin die nächstjährigen Holzgelder verborgt und welche einzelne Ziele für die Zahlun⸗ gen bestimmt werden sollen. Es wird denn bei Revision der Voranschläge und in den Entschließungen auf die Beantwortung der Bemerkungen dazu die geeignet scheinende Entscheidung hierüber gegeben werden, wo⸗ nach sich später die Gr. Bürgermeister strenge zu achten haben.
Am Besten dürfte es sein, im Falle der Ereditirung 3 Zahlungsziele, Johanni, Michaeli und Martini jedes Jahres, zu bestimmen.
Die Gemeinderäthe sind von dem Inhalt dieses Ausschreibens in Kenntniß zu setzen und ist den Ge⸗ meinde⸗Einnehmern ein Exemplar desselben zuzustellen.
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