16.
Zu, K. G. 7350. Gießen am 15. Juni 1847.
Betreffend: Die von den Feldschützen zu führenden Taschenbücher.
Der Großherzoglich Hessische Wrath des Kreises Gießen
an
sammtliche Großh. Bürgermeister des Kreises (mit Ausnahme desjenigen dahier.)
Orgleich ich mich gelegentlich der Rundreisen, wie auch bei der mehrmal schon auf meinem Büreau stategehabten Revision der Feldrüge-Register und Taschenbücher der Feldschützen überzeugt habe, daß letztere dem§. 15. ihrer Instruction nachkommen, so theile ich Ihnen doch das in obigem Betreffe erlassene höchste Ausschreiben nachstehend zur Nachricht und genauen Nachachtung mit.
Prinz.
31.
—— nr. D. 9880. Darmstadt, am 5. Juni 1847. Betreffend: Die Abhaltung der Feldrügegerichte, ins-
besondere die von den Feldschützen zu füh— renden Taschenbücher
Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz
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die Großherzoglichen Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und sämmtliche Großherzogliche Kreisräthe.
D wir in Erfahrung gebracht haben, daß die Feldschützen nicht uberall die im§. 15. ihrer In⸗ struction vorgeschriebenen Taschenbücher führen, so beauftragen wir Sie,(unter Bezug auf unser Ausschreiben


