vom 22. April 1842 an die Großherzoglichen Provinzial⸗Commissariate und die Großherzoglichen Kreisräthe in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen— Nr. 18. des Amtsblatts— und unser Ausschreiben vom 23. August 1842 an die Großherzoglichen Kreisräthe in der Provinz Rheinhessen) jene Vorschrift zur genauesten Befolgung einzuschärfen.
Zugleich bemerken wir, daß die Großherzoglichen Stadt⸗ und Landgerichte, als Polizeigerichte erster Instanz, sowie die Großherzoglichen Friedensgerichte den Auftrag erhalten werden, sich von Zeit zu Zeit die Taschenbücher von den Feldschützen vorlegen zu lassen, um zu prüfen, ob solche vorschriftsmäßig geführt
werden.
4 b v. Lehmann.


