Ausgabe 
2.2.1847
 
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Zu A K. G. 1569. Gießen am 2. Februar 1847.

Betreffend: Das Ableben der Offiziere à la suite und der pensionirten Militärpersonen.

Der Großherzoglich Hessische

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Kreisrath des Kreises G

an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises,

(mit Ausnahme desjenigen zu Gießen.) gen z

Ich fordere Sie auf, mir, wenn in Ihren Gemeinden ein Offizier à la suite, ein pensionirter Offizier oder Militärbeamter oder ein Invalide stirbt, hiervon alsbald unter Anzeige des Sterbetags Anzeige zu- machen, und, wenn der Verstorbene mit einem Gr. Orden, dem Militärdienstehrenzeichen, oder mit einem fremden Orden oder Ehrenzeichen decorirt war, die desfallsige Decorationen ohne Band zugleich ein zusenden. War der Verstorbene im Besitze des Felddienstzeichens, so haben Sie dies in Ihrem Be⸗ richte zwar zu erwähnen, dessen Einsendung findet aber nach der Bestimmung in Nr. 10 der Verordnung

vom 14. Juni 1840 nicht statt.

In Verhinderung des Kreisraths Trapp, Gr. Kreissecretär.