gt ah⸗ zie⸗ um des ern ung ird. sig⸗
zur lets
ge⸗ der der
inn⸗
ngen der ere den chen Aun⸗ auf wy⸗
tini
Ge⸗
.
D
Zu A K. G. 1569. Gießen am 2. Februar 1847.
Betreffend: Das Ableben der Offiziere à la suite und der pensionirten Militärpersonen.
Der Großherzoglich Hessische
en ßen
—
Kreisrath des Kreises G
an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises,
(mit Ausnahme desjenigen zu Gießen.) gen z
Ich fordere Sie auf, mir, wenn in Ihren Gemeinden ein Offizier à la suite, ein pensionirter Offizier oder Militärbeamter oder ein Invalide stirbt, hiervon alsbald unter Anzeige des Sterbetags Anzeige zu- machen, und, wenn der Verstorbene mit einem Gr. Orden, dem Militärdienstehrenzeichen, oder mit einem fremden Orden oder Ehrenzeichen decorirt war, die desfallsige Decorationen ohne Band zugleich ein— zusenden. War der Verstorbene im Besitze des Felddienstzeichens, so haben Sie dies in Ihrem Be⸗ richte zwar zu erwähnen, dessen Einsendung findet aber nach der Bestimmung in Nr. 10 der Verordnung
vom 14. Juni 1840 nicht statt.
In Verhinderung des Kreisraths Trapp, Gr. Kreissecretär.


