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Zu Nr. K. G. 325. Gießen am 7. Januar 1847.
Betreffend: Die Creditirung der Holzsteiggelder bei den Gemeinden.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.
In einem großen Theile der Gemeinden des Kreises Gießen besteht die hauptsächlichste Jahres-Ein⸗ nahme in dem Erlöße aus den Erträgen der Gemeinde-Waldungen, aus welchem die Ausgaben 1. und 2. Classe hauptsächlich bestritten werden mussen.
Da diese Ausgaben in der ersten Hälfte des Jahres und zu Anfang der zweiten Hälfte entstehen, so muß auch darauf Bedacht genommen werden, daß jene Erlöße aus Holzversteigerungen zeitig zur Kasse eingebracht werden. Dies geschieht aber nicht überall, vielmehr werden in der Regel die Holzsteiggelder auf Ende September oder auf Martini creditirt. Allerdings mag durch solche langzielige Creditirungen die Ein— nahme aus Holzerlösen etwas erhöht werden, allein aus ihnen entstehen auch wieder erhebliche Nachtheile für die Gemeinde-Verwaltung.
In den wenigsten Gemeinden ist die Kasse mit einem ausreichenden Betriebscapitale versehen und sie muß daher, was die bisherigen Erfahrungen zur Genüge bethätigt haben, in Verlegenheit kommen, wenn auf der einen Seite die Ausgaben bestritten werden sollen, auf der andern aber die dafür bestimmten Ein— nahmen noch nicht flüssig gemacht werden können. Daher die öfteren, im Laufe des Verwaltungs-Jahres nothwendig werdenden, interimistischen Capitalaufnahmen; daher die mancherlei Beschwerden über Verzögerung der Auszahlungen und die vielfachen andern Behelligungen und Unannehmlichkeiten, die aus einem Cassen— mangel entspringen; daher auch die Erscheinung, daß an manchen Orten mit Ausführung gemeinheitlicher Arbeiten bis zu einem Zeitpunkte gewartet werden muß, zu welchem solche bereits vollendet sein sollten und zu welchem die Ausführung nur auf Kosten der Güte und Dauerhaftigkeit der Arbeit geschehen kann.
Diese auf die Oeconomie und den Credit der Gemeinden influirenden Verhältnisse halte ich für weit nachtheiliger, als die Creditirung für die Gemeinden vortheilhaft.
Indessen lassen sich die Verborgungen der Holzsteiggelder auf Ziele, die ich im Allgemeinen in noch vielsach anderer Beziehung als nachtheilig erachte, nicht beseitigen, wenn nicht überall und bei allen Holzversteigerungen die baare Zahlung vor der Abfuhr des Holzes bedungen wird und es versteht sich daher von selbst, daß die Gemeinden des Kreises Gießen von der allgemeinen Observanz ohne Beein— trächtigung der Kasse keine Ausnahme machen können. Aber das Uebermaaß in der Creditirung kann und muß abgestellt werden, da ich hierdurch das Interesse der Gemeinden offenbar verletzt erachte.
Aͤbgesehen von den oben hervorgehobenen Nachtheilen für die Verwaltung, so leuchtet ein, daß, wenn bei einer im Winter oder Frühjahr abgehalten werdenden Holzversteigerung Frist zur Zahlung überhaupt bis


