1) künftighin ausländischen Hausirern ebenso, wie den Fliegenwedelhändlern und umherziehenden Musi⸗ kanten die Mitnahme unverheiratheter Frauenzimmer gar nicht, die Mitnahme unselbstständiger Knaben aber nur dann gestattet werden soll, wenn sich dieselben in Begleitung ihrer Eltern befinden und aus der Schule entlassen sind,— und daß
2) diejenigen Personen, welche von der in ihrem Passe ausdrücklich vorgeschriebenen Richtung abweichen oder in Begleitung unlegitimirter Personen betroffen werden, sie mögen Preußische Unterthanen seyn oder nicht, angehalten und, ebenso wie die unlegitimirten Personen, in ihre Heimath, unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften, zurücktransportirt werden sollen.
Wir setzen Sie von diesen Bestimmungen des Königlich Preußischen Gouvernements mit dem Auftrag in Kenntniß, dieselbe in Ihren Verwaltungsbezirken zur allgemeinen Warnung bekannt zu machen, nach denselben in Zukunft gleichfalls in den geeigneten Fällen zu verfahren und zu diesem Behufe die Ihnen unter⸗ gebenen Polizeibehörden geeignet zu instrüiren. 3
Zugleich schärfen wir bei dieser Gelegenheit die früher wegen der Fliegenwedelhändler, herumziehenden Musikanten und sonstigen Personen, welche durch Handelsbetrieb im Umherziehen oder Taglohn Verdienst suchen, theils von uns direct und theils von den Großherzogl. Provinzial⸗Commissären dahier und zu Gießen und der vorhinigen Provinzial⸗Direction zu Mainz in unserem Auftrag, theils generell für alle und theils speciell für nur einzelne Verwaltungsbezirke ertheilten Vorschriften zur genauesten Befolgung ein.
ae e ee ee
5 ch v. Stein.


