1 Wir sehen uns hierdurch veranlaßt, in Bezug auf den§. 9. der Verordnung vom 6. November v. J., 1 den Hausirhandel und die hausirend betriebenen Gewerbe betreffend, zu bestimmen, daß fernerhin von(inlän⸗ 95 dischen) Hausirern nur Inländer als Gehülfen bei dem Hausirhandel sollen angenommen werden dürfen. 0 Sie werden diese Bestimmung in Ihren respectiven Verwaltungsbezirken zur öffentlichen Kenntniß bringen und zugleich die Großh. Bürgermeister Ihrer Verwaltungsbezirke anweisen, von nun an nur für In⸗ länder als Gehülfen von Hausirern Abschriften der Hausir-Erlaubniß und des Patents der Letzteren nach Maßgabe des erwähnten§. 9. der Verordnung vom 6. November v. J. zu ertheilen.
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1 v. Stein. 33190


