10 Zu Art. 2. der Verordnung: Diejenigen Behörden, welche Wanderbücher, Heimathscheine und Pässe für Handwerksgesellen auszufertigen, zu legalisiren und zu visiren haben, werden hierbei den reisenden inländischen Handwerksgesellen den Inhalt der allerhöchsten Verordnung vom 19. d. Mts. wörtlich bekannt machen und in die Reise⸗Urkunde bemerken: „Dem Inhaber ist der Inhalt der allerhöchsten Verordnung vom 19. Februar 1847 bekannt „gemacht worden, wonach derselbe sich in die Schweiz nicht begeben darf, und sich die in der „Verordnung angedrohten nachtheiligen Folgen selbst zuzuschreiben hat, wenn er diesem Verbote „entgegen handelt.“
Ist diese Bemerkung bereits von einer inländischen Behörde in die Reise-Urkunde gesetzt worden, so bedarf es zwar keiner Wiederholung derselben, allein es ist zweckmäßig, die Handwerksgesellen mündlich an das fragliche Verbot zu erinnern.
2) Zu Art. 3., 4 und 6. der Verordnung: Die Bestimmungen der Art. 3., 4 und 6. machen es nothwendig, daß die Polizeibehörden(namentlich an den Grenzen), also auch die Großherzoglichen Bürgermeister, jederzeit die Reiselegitimationen der Handwerker auf das Sorgfältigste prüfen. Es sind daher die Reiselegitimationen von Handwerkern stets genau zu durchgehen und darin nachzusehen, ob der Reisende sich seit dem 1. Januar 1844 in der Schweiz aufgehalten hat. Zeigt sich in den Legitimationspapieren eine Lücke, d. h. ein Zeitraum, über welchen über den Aufenthalt des Inhabers nichts erhellt, so ist auf das betreffende Individuum ein besonderes Augenmerk zu richten. Ferner haben die Polizeibehörden die Inhaber der Reise-Urkunden immer selbst zu sehen und sich darüber zu vergewissern, daß auch die Inhaber diejenigen sind, für welche die Urkunden ausgefertigt worden sind, also namentlich die Signalements mit den Personen genau zu vergleichen.
Nimmt eine Behörde eine Nachlässigkeit in den eben bemerkten Beziehungen von Seiten einer anderen Behörde wahr, so ist sie bei eigener Verantwortlichkeit verbunden, wenn ihr die andere Behörde untergeben ist, die von dieser begangene Nachlässigkeit disciplinarisch zu ahnden, im andern Falle aber davon derjenigen Behörde, welche der die Nachlässigkeit begangen habenden Behörde vorgesetzt ist, zum Behufe der discipli— narischen Bestrafung wegen der Nachlässigkeit Anzeige zu machen.
Zu Art. 3. der Verordnung: Die Handwerker, auf welche der Art. 3. anwendbar erscheint, sind, sie mögen an der Grenze oder im Innern des Landes betreten werden, zu verhaften und unter sicherer Begleitung an den Kreis- oder Landrath des Verwaltungsbezirks, worin sie betreten worden, abzuliefern. Dieser(der Kreis- oder Landrath) hat sodann, insofern der betreffende Handwerksgeselle seinem Verwaltungsbezirke angehört, zu beschließen, ob ein gerichtliches Verfahren gegen denselben zu veranlassen ist,— insofern dagegen der betreffende Handwerksgeselle seinem Verwal— tungsbezirke nicht angehört, denselben an den Kreis- oder Landrath der Heimath zu gleicher Beschluß— nahme abzuliefern.
Sogleich bei der Arretirung ist die genaue Visitation solcher Personen und ihrer Effecten vorzunehmen und sind die sich vorfindenden verdächtigen Gegenstände, namentlich Flugschriften politischen Inhalts, mit Be⸗ schlag zu belegen.
Das Wanderbuch oder die sonstige Reise-Legitimation ist jedenfalls in Verwahrung zu nehmen.
Wird gegen einen Handwerksgesellen der fraglichen Kategorie ein gerichtliches Verfahren veranlaßt, so ist derselbe dennoch auch unter besondere polizeiliche Aufsicht zu stellen, wenn er während der gerichtlichen Untersuchung oder nachher, jedoch noch im Laufe der zwei Jahre nach der Rückkunft, auf freien Fuß gesetzt wird.
Die Stellung unter besondere polizeiliche Aufsicht hat in der Regel an dem Heimathsorte unter Anordnung der nöthigen Sicherheitsmaßregeln, zu geschehen; ausnahmsweise kann sie jedoch, bei vorliegenden besonderen Verhältnissen, auch an einem anderen Orte geschehen, es müssen aber alsdann die geeigneten Sicherheitsmaßregeln angeordnet werden. Der Zweck dieser polizeilichen Aufsicht ist der, daß die Polizeibehörde sich über das ganze Thun und Lassen des betreffenden Handwerksgesellen stets in Kenntniß er⸗


