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5.
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Zu Nr. K. G. 3302. Gießen am 9. März 1847.
Betreffend: Die in der Schweiz bestehenden Handwerker⸗ Vereine.
Der Großherzoglich Hessische rech des K rie ies Gießen
an sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises
(mit Ausnahme desjenigen zu Gießen.)
Indem ich Ihnen nachstehend das im obigen Betreff erschienene höchste Ministerial-Ausschreiben mit— theile, erwarte ich zugleich, daß sie seine Bestimmungen, soweit solche Sie berühren, pünktlichst befolgen und über sich ergebende Anstände und Zweifel unverweilt berichten werden.
Prin z
155
——
e eee Darmstadt am 25. Februar 1847.
Betreffend: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische
Ministerium des Innern und der Justiz
8 an
die Großherzoglichen Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und an sämmtliche Großherzogl. Kreisräthe.
9R55 Vollziehung der unterm 19. d. Mts. in rubrieirtem Betreff ergangenen allerhöchsten Verordnung sehen wir uns veranlaßt, folgende nähere Vorschriften zu ertheilen:


