Ausgabe 
31.12.1847
 
Einzelbild herunterladen

§. 61 der Instruction. 3) In den Händen vieler Gemeinde-Einnehmer befanden sich Einnahme und Ausgabe-Urkunden, die noch nicht in das Handbuch und zwar in die RubrikenSoll eingehen oderSoll bezahlt werden eingetragen waren; manche davon waren sogar noch nicht angewiesen oder noch nicht controlirt. §. 62 der Instruction. B. Von den Quittungen im Besonderen.. 1) Bei verschiedenen Einnehmern fanden sich Quittungen, die von den Empfängern des Geldes noch nicht unterzeichnet worden waren, was in Gegenwart des Visitations-Commissärs nachgeholt wer⸗ den mußte. 1 5§. 71 der Instruction. 2) Auch ergaben sich mehrere Anstande bezüglich des eigenhändigen Quittirens. § 81 da der Instruction. IV. Liquidiren der Ausstände. Nach§. 86 der Instruction muß der nach Abzug der Gesammtsumme der Einnahmeschuld erscheinende Rest, der in Aus stän den, Vorlagen und in baarem Vorrathe bestehen kann, in diesen einzelnen Theilen unter dem Rechnungsabschluß nachgewiesen oder liquidirt werden. i

Der größere Theil von Ihnen hat diese Vorschrift genau befolgt, und nur einige haben sich eine nicht zu entschuldigende Abweichung hiervon in der Art erlaubt, daß sie bei dem Rechnung es⸗ Abschshusse die noch ausstehenden Posten dem baaren Vorrathe zuzählten, und nicht, wie es hätte seyn muͤssen, mit diesen liguidirten, in das Hand beucch des nächstfol- genden Jahres dagegen die in der Rechnung des vorhergehenden Jahres dem baaren Vorrathe zugesetzten Ausstände nicht unter den einschlägigen Rubriken als Kassenvorrath aus vorher gehenden Jahren, sondern als Ausstände aus solchen in Einnahme brachten.

Dieses tadelnswerthe Verfahren, wodurch nicht allein eine Unwahrheit beurkundet und Täuschung der Behörde verursacht wird, sondern auch dem sich dasselbe erlaubenden Gemeinde-Einnehmer der Nachtheil entstehen kann, daß er die Ausstände, die er in der Rechnung dem baaren Vorrathe zu gesetzt hat, die aber bei einer späteren Beitreibung derselben nicht flüssig gemacht werden können,

aus eigenen Mitteln ersetzen muß, werde ich in wieder vorkommenden Fällen auf das Strengste ahnden, ich gebe mich indessen der Hoffnung hin, daß Keiner von Ihnen mich in die unangenehme Nothwendigkeit hierzu versetzt, sich vielmehr Jeder angelegen seyn läßt, den ihm nach §§. 45 und 48 der Instruction hinsichtlich der Erhebung der ihm uͤberwiesenen Einnahmen obliegenden Pflichten genau nachzukom men, damit nur mit den durchaus nicht zu vermeidenden Ausständen liquidirt werden muß. Unter Bezugnahme auf vorstehende Erörterungen empfehle ich Ihnen schließlich noch, sich die Vor

schriften der Dienstinstruction vom 11. Nov. 1840, die nebst dem ihr beigefuͤgten Muster alle etwa vor kommenden Zweifel lösen wird, durch öfteres Durchlesen derselben genau in das Gedächtniß zu prägen, sich bei allen Ihren Diensthandlungen strenge an sie zu halten, und sich keine, nur vermeintlich Ihre Ge schäftsführung erleichternde, Abweichungen davon zu erlauben.

90