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III.
bezahlt werden“ stattgefunden
5 0 nicht überall hatte nach Vorrichtung der Handbuͤcher das Eintragen der aus der vorlaufenden Rech-
nung und dem Voranschlage bekannten Posten in die Columne„Soll eingehen“ und„Soll
§. 30 der Instruction 5 auch waren öfters die Beträge, welche nach besonderen Registern erhoben oder bezahlt wer— den, nicht blos in ihren Gesammt⸗Summen, wie vorgeschrieben ist, eingetragen, sondern auch die einzelnen Beträge derselben zergliedert worden,
F. 31 der Junstruction
0) die Behandlung der Vorlagen
§. 34 der Instruction war nicht immer der Vorschrift entsprechend, von einigen Gemeinde-Einnehmern auch nicht das nach Muster VI. Seite 91 der Instruction vorgeschriebene Formular angewendet und hierdurch der schnelle Ueberblick erschwert worden. Nach a §. 35 der Instruction 5 soll am Ende eines jeden Quartals eine Vergleichung beiderlei Bücher mit der Kasse vorgenommen werden, was die meisten von Ihnen unterlassen haben, wodurch es denn auch gekommen ist, daß nicht überall die nöthige Uebereinstimmung dieser Bücher unter sich und mit der Kasse gefunden wurde.
II. Verwaltung der Kasse.
Die unständigen Einnahmeposten müssen nach Art. 68 der Gemeinde-Ordnung controlirt und es dürfen solche von Ihnen nur dann nach
§. 45 der Instruction gebucht werden, wenn auf den deßfallsigen Belegen die geschehene Controlirung bescheinigt ist, ge— genfalls sind sie zurückzugeben. Hiergegen ist vielfältig von Ihnen gehandelt worden.. Ebenso wurden den Bestimmungen der
§8. 46 und 47 der Instruction,
wornach Zahlungen, fuͤr welche der vorgesehene Credit nicht ausreicht oder gar kein Credit eröffnet ist, auch wenn sie von den Bürgermeistern angewiesen sind, nicht gemacht werden dürfen, und wo— nach alle nicht vorschriftsmäßig abgefaßten und sonst mangelhaften Anweisungen auf der Stelle zur Berichtigung zurückgegeben werden sollen, sehr oft und mannigfach entgegengehandelt, obgleich Sie einsehen muͤssen, daß die strenge Einhaltung der Credite zur Aufrechthaltung der Ordnung in der Gemeindeverwaltung ganz unerlaͤßlich ist und Abweichungen von den deßfallsigen Vorschriften zu sehr unangenehmen Verlegenheiten hinführen können. Nicht überall wurde das baare Geld in Rollen, wie es der
§. 51 der Instruction vorschreibt, vorgefunden. 7 Beschaffenheit und Behandlung der Rechnungsurkunden im Allgemeinen
und der Quittungen im Besonderen. A. Von den Urkunden im Allgemeinen.
105 a 1) An den Urkunden darf, sollen sie nicht an ihrer Glaubwürdigkeit verlieren, nichts radirt, ausgestrichen,
zugesetzt ꝛe. werden;
§. 59 der Instruction. Bei einigen Urkunden war solches geschehen. Wenn sich eine Veränderung in einzelnen Fällen 1* nicht vermeiden läßt, so muß dieselbe ausdrücklich beglaubigt werden. 1 2) Nicht auf allen Urkunden fand sich auf dem Rande die Angabe des Rechnungsjahrs und der f Artikelnummer.


