5) Früchte, welche zum Verkaufe auf den Markt gebracht werden, dürfen vor der zum Beginne der Verkäufe an den betreffenden Orten festgesetzten Zeit nicht verkauft werden.
6) Auf dem Fruchtmarkte darf nur die wirklich dahin gebrachte Frucht verkauft werden; es ist daher untersagt, nach mitgebrachten Mustern Frucht auf dem Markte zu verkaufen.
7) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoweit nicht die Vorschriften der Ver— ordnung vom 1. Sept. d. J., wegen unredlicher Steigerung der Fruchtpreise, zur Anwendung kommen, mit 5 einer Polizeistrafe von 5 bis 50 fl. geahndet, welche im Falle der Uneinbringlichkeit im Gefängniß mit 15 40 kr. für einen Tag zu verbüßen ist.
5. 8) Insoweit auf den Fruchtmärkten an den einzelnen Orten auch Mehl verkauft wird, finden darauf obige Vorschriften gleichfalls Anwendung.
50 Ich bringe diese höchsten Vorschriften bezüglich des hiesigen Fruchtmarktes zur öffentlichen Kenntniß. Gießen den 10. Mai 1847. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen. Prinz.


