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10.5.1847
 
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Zu Nr. K. G. 5986. Gießen am 10. Mai 1847.

Betreffend: Den Verkehr mit Getraide, Mehl und Kartoffeln, Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Gießen

an

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises (mit Ausnahme desjenigen dahier.)

Sie werden angewiesen, die im Regierungsblatt. 18. vom 8. d. M. erschienene Allerhöchste Verordnung in obigem Betreffe und den Schluß der deßfallsigen Bekanntmachung im nächsten Anzeigeblatt alsbald in Ihren Gemeinden ortsüblich zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, auf sonst geeignete Weise dafür Sorge zu tragen, daß sie sämmtlichen Gemeindegliedern bekannt werde und aus allen Kräften dahin zu wirken, daß die zum Verkaufe disponiblen Früchte und Kartoffeln, insoweit sie nicht nach den im§. 2. der Verordnung stattgehabten Ausnahmen an Gemeinden, öffentliche Wohlthätigkeits⸗Anstalten, Privatvereine zur Unterstützung Armer, an Bäcker zu ihrem Gewerbsbetrieb und andere Private zu ihrem Bedarf abgesetzt werden, zu Markt gebracht werden.

Ich mache Sie hierbei noch darauf aufmerksam, daß es, um die der Verordnung unterliegende wohlthätige Absicht zu erreichen, durchaus nothwendig ist, in der Aufsicht auf Handhabung der Verordnung die größte Strenge eintreten zu lassen und daß ich daher mit Zuversicht von Ihnen erwarte, daß Sie hierin mit Um sicht und Thätigkeit zu Werke gehen und die vollständig und klar zu instruirenden Polizeidiener zur geschärf ten Aufsicht und unnachsichtlichen Anzeige etwaiger Contraventionen anhalten. 0

Zugleich werden die Gr. Bürgermeister derjenigen Orte, welche an das Ausland graͤnzen, noch beson⸗ ders auf die Bestimmungen der§§. 6 8 der Verordnung und die Nothwendigkeit deren genauester Be⸗ folgung hingewiesen.

Zur Vermeidung von etwa entstehenden Zweifeln bemerke ich noch, daß der Verkehr mit Hülsenfrüchten, sodann mit geschälter Gerste und Hirse nicht unter die Bestimmungen der Verordnung fällt und daher auch namentlich das Hausiren mit diesen Nahrungsmitteln nicht untersagt ist.

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