Jahrgang 
2 (1879)
Seite
700
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700 Concordia.

ſchon feſtſtehender, andernfalls von der Anklage nachgewieſener, oder von dem Angeſchuldigten zugeſtandener Thatſachen, welche freilich keine unmittelbaren Beweiſe des Verbrechens bilden, jedoch die Ueberzeugung hervorzurufen geeignet ſind, daß nur der Angeklagte und kein Anderer jenes begangen haben kann.

Daß auf dieſe Weiſe mancher ſchlaue Verbrecher, dem durch direkten Nachweis ſeiner That nicht beizukommen iſt, der verdienten Strafe verfallen muß, begreift ſich leicht. Doch eben ſo gut leuchtet auch ein, daß die ſcheinbar überzeugendſten Indicien dennoch täuſchen können. Der Prozeß gegen den Gärtner William Stoone ſollte einen traurigen Beweis dafür liefern.

Die ſteife Feierlichkeit des engliſchen Gerichtsverfahrens iſt faſt ſprichwörtlich geworden. Andererſeits wird die Gründ⸗ lichkeit deſſelben in keinem zweiten Lande ſo leicht wieder gefunden.

Die Briten ſelbſt ſind ſtolz auf dieſe Seite ihrer Kriminal⸗ Rechtspflege, und daraus entſpringt vielleicht auch das be⸗ deutende Intereſſe, welches alle Klaſſen der Bevölkerung an dem Ausfalle eines nur irgendwie wichtigen Prozeſſes nehmen.

Auch der Prozeß gegen William Stoone hatte ſeine Be⸗ deutung; man ſchenkte dem Angeklagten ſogar allgemein eine lebhafte Theilnahme. Es hatten ſich Gerüchte verbreitet, die zwar keineswegs für ſeine Unſchuld, doch in ſonſtiger Weiſe zu ſeinen Gunſten ſprachen. Man wollte wiſſen, daß er ſich für eine andere Perſon geopfert und noch zu opfern bereit ſei.

Die Ritterlichkeit, das Leben zu ſolchem Zwecke einzu⸗ ſetzen, iſt allgemach etwas ſelten in der Welt geworden; zu⸗ mal wenn der in Ausſicht ſtehende Tod durch Henkershand erfolgen ſoll und mit Schimpf und Schande verbunden iſt.

Der Andrang des Publikums zu den in der Stoone'ſchen Sache ſtattfindenden Verhandlungen war daher ungemein groß. Selbſt der Platz vor dem Gerichtsgebäude ward während derſelben nie leer von Menſchen.

Stoone's Erſcheinen im Sitzungsſaale rief einige Senſation hervor; doch dieſe Bewegung ward ſchnell wieder unterdrückt und man konnte daher nicht recht erkennen, ob die Stimmung des Publikums dem Angeklagten günſtig war oder nicht.

Stoone hatte zu Anfang der Unterſuchung vielfach ge⸗ kränkelt. Das war bei einem Menſchen, der daran gewöhnt iſt, ſich bei jeder Witterung von früh bis ſpät im Freien aufzuhalten, eben kein Wunder. Doch jene Anſtöße waren jetzt längſt überwunden und er ſah augenblicklich recht wohl aus. Nebenbei zeigte er ſich vollkommen ruhig, grüßte die Richter höflich und nahm mit Sicherheit auf der Anklagebank Platz.

Die Verhandlungen begannen mit Aufruf, Auslooſung, Ernennung und Vereidung der Geſchwornen.

Hiernach wurden Stoone's Perſonalien feſtgeſtellt und die Anklageſchrift verleſen. Die darauf an Stoone gerichtete Frage, ob er ſich ſchuldig oder nicht ſchuldig bekenne, beant⸗ wortete er feſt und beſtimmt mit:Nicht ſchuldig!

Als dies geſchehen, bat der Anwalt Kerghens, Stoone's Vertheidiger, eine Bemerkung machen, beziehungsweiſe einen Antrag ſtellen zu dürfen. Der Lordoberrichter oder vorſitzende Richter ertheilte die Erlaubniß dazu, und jener erklärte, wie er aus den Akten erſehen und auch in der Konferenz mit ſeinem Klienten von dieſem erfahren habe, ſei eine Perſon vorhanden, durch deren Zeugniß ein Alibibeweis für den

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Erſteren geführt werden könne. Der Angeklagte ſcheine dieſe Perſon nicht zu kennen, oder das Verſprechen gegeben zu haben, dieſelbe nicht zu nennen. Bei der Wichtigkeit, welche die Ausſage der gedachten Perſon für ſeinen Klienten haben müſſe, glaube er den Antrag ſtellen zu dürfen, daß die Verhandlung der Sache vertagt werde, um jene Perſon durch öffentliche Aufforderung zu veranlaſſen, ſich innerhalb einer beſtimmten Friſt zu nennen oder zu ſtellen.

Der Gerichtshof zog ſich zurück, um über dieſen Antrag zu berathen. Bei ſeinem Wiedererſcheinen erfolgte jedoch die Ablehnung des letzteren, weil die gemachten Angaben zu all⸗ gemein gehalten ſeien, es auch nicht dem Gerichte, ſondern der Vertheidigung obliege, die vorzuladenden Entlaſtungs⸗ zeugen ſo weit zu ermitteln, daß ihre Citation erfolgen könne.

Es ward demnächſt das Inquiſitorium vorgenommen, welches ſo ungünſtig für Stvone ausfiel, daß es außer ſeinem Anwalte wohl keinen Menſchen im Saale gab, der noch an ſeine Unſchuld glaubte.

Die hierauf folgenden Zeugenvernehmungen füllten den Reſt der erſten und die ganze zweite Sitzung aus. Un⸗ angenehme Scenen veranlaßten die Kreuzverhöre, welchen Lord Travells und die Freunde Sir Burton's unterworfen wurden. Der Erſtere erging ſich wiederholt in heftigen Schmäh⸗ reden gegen Stoone. Er machte vor Gericht überhaupt den Eindruck eines kindiſch gewordenen alten Mannes, deſſen Aus⸗ ſagen ſehr zweifelhafter Natur waren.

Von den anderen bezeichneten Herren wurden ſo unziemliche Aeußerungen gegen Mr. Kerghens und die Richter vor⸗ gebracht, daß es nöthig ward, ſie mit Ordnungsſtrafen zu belegen. Ihre an ſich ſchon wenig bedeutenden Zeugniſſe verloren durch jene Vorkommniſſe auch noch jeden Werth für die Anklage.

Im Allgemeinen waren Stoone die Zeugenvernehmungen günſtiger wie das Inquiſitorium. Durch dieſelben ſchien Mancher, der ſchon von ſeiner Schuld überzeugt geweſen, wieder zu Zweifeln gebracht worden zu ſein.

Am dritten Tage fanden zunächſt die Plaidoyers des Kronanwalts und des Vertheidigers ſtatt. Jeder von ihnen that das Möglichſte, ſeine Aufgabe zu erſüllen. Jede der beiden gehaltenen Reden dauerte ihre vollen drei Stunden, und dieſer oratoriſche Kampf nahm die ganze Aufmerkſamkeit der Zuhörer in Anſpruch.

Der Kronanwalt leitete den Haupttheil ſeiner Rede durch eine Vergleichung von Burton's und Stoone's Charakter⸗Be⸗ ſchaffenheit ein. Er ſuchte nachzuweiſen, daß Sir Burton bei weitem beſſer geweſen, wie ſein Ruf. Er wollte ihn für einen gutmüthigen, jovialen Herrn gehalten wiſſen, der aller⸗ dings der Flaſche gern zugeſprochen, doch auch im animirten Zuſtande nie den Gentleman verleugnet habe.

William Stoone ſchilderte er dagegen als einen Menſchen von halber Bildung, der, von ſich ſelbſt eingenommen und zur Ueberhebung geneigt, auch noch faſt krankhaft empfindlich ſei. Dieſer unglücklichen Gemüthsſtimmung ſollten auch ſeine vor⸗ herrſchenden, rachſüchtigen Neigungen entſpringen. Letztere wollte der Kronanwalt in allen Aeußerungen und Handlungen Stoone's, ſoweit dieſelben auf ſein Verhältniß zu Burton Bezug hatten, erkennen.

Ganz beſonders ſuchte er den heftigen Zuſammenſtoß der beiden Männer zur Unterſtützung ſeiner Behauptungen in