Jahrgang 
2 (1879)
Seite
699
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gekränkt und angegviffen ſein. Beweiſe für die letztere Be⸗ hauptung vermochte er jedoch nicht beizubringen.

Die gegen Sir Burton ausgeſtoßenen Drohungen wollte er ſtets in großer Aufregung gemacht und nie ernſtlich ge⸗ meint haben.

Ein Schußwaffe anzuſchaffen, wollte er ſchon lange vor dem fünften April beabſichtigt haben; ſie habe dazu dienen ſollen, die ihm im Garten läſtig werdenden Vögel zu ver⸗ ſcheuchen. Der Form des angeſchafften Meſſers wollte er keine beſondere Bedeutung beigelegt wiſſen. Den behaupteten Verluſt deſſelben vor einiger Zeit vermochte er ebenfalls nicht nachzuweiſen.

Seine Anweſenheit auf der Landſtraße nach Salisbury am Morgen nach der Ermordung des Squire Burton ſuchte er dadurch zu erklären, daß er beabſichtigt, nach der genannten Stadt zu gehen, doch des ſchlechten Wetters wegen wieder umgekehrt ſei.

In Betreff der Abweſenheit aus ſeiner Wohnung während der verhängnißvollen Nacht verweigerte er lange jede Aus⸗ laſſung. Später gab er die Erklärung ab, daß ein Alibi⸗ beweis für ihn durch Zeugniß einer gewiſſen Perſon geführt werden könne; doch müſſe ſich dieſe ſelbſt zu ſolchem Zwecke melden; ihm ſei es nicht möglich, dieſelbe zu nennen.

Auf dieſe theils unbeſtimmten, theils beweisloſen Angaben des Angeklagten konnte natürlich keine Rückſicht genommen werden.

Der von vornherein gegen William Stoone vorliegende Verdacht, den Squire Robert Burton ermordet zu haben, war demnach durch die Unterſuchung in ſehr hohem Grade beſtätigt worden. Doch immer fehlte noch der direkte Beweis der That ſelbſt. Es wurde daher der Verſuch gemacht, zu ermitteln, ob die Konkurrenz einer anderen Perſon hinſichtlich der Ver⸗ übung des vorliegenden Verbrechens möglich ſei.

Das Leben und Treiben des Squire Burton während der letzten Jahre ward genau verfolgt. Es war ſehr reich an Streitigkeiten. Aber dieſelben waren alle ſolcher Natur, daß ſie nur Tagesdauer haben konnten. Zank mit ſeinen Leuten war immer an der Tagesordnung geweſen. Doch die Leute blieben trotzdem auf ſeiner Beſitzung und lachten höchſtens über die unliebſamen Vorkommniſſe zwiſchen dem häufig ſehr wunderlichen Herrn und ſeinen Dienſtboten. In dieſem Falle mußten ſie überhaupt gänzlich außer Frage bleiben, weil ſchon von vornherein feſtgeſtellt werden konnte, daß keine in Bur⸗ tonsfield heimiſche Perſon das Gut während der verhängniß⸗ vollen Nacht verlaſſen hatte. Die vielen Wirthshauszänkereien des Squire waren dagegen ſo wenig ernſtlicher Natur geweſen, daß ſie ſtets ſofort ausgeglichen oder innerhalb Tagesfriſt wieder vergeſſen wurden. Es ſtellte ſich nach dieſen Recherchen ſogar heraus, daß er unter fremden Leuten, ſelbſt in Wein⸗ laune, eigentlich kein zankſüchtiger Menſch geweſen ſein konnte.

An eine Begegnung und einen Streit mit unbekannten Per⸗ ſonen in der ſtürmiſchen Herbſtnacht auf der Landſtraße durfte auch nicht weiter als vorübergehend gedacht werden. Es fehlte abſolut jeder Anhalt zur Vermuthung eines Vorkommniſſes dieſer Art.

Die einzige Perſon, mit welcher der Squire in ſo heftiger und nachhaltiger Feindſchaft lebte, daß eine grobe Ausſchreitung als Folge davon erwartet oder herbeigeführt werden konnte, zlieb auch nach dieſen Erhebungen William Stoone allein.

Concordia. 699

Demungeachtet beharrte derſelbe dabei, beſtimmt zu be⸗ ſtreiten, den Squire Robert Burton in der Nacht vom fünf⸗ zehnten November auf dem Wege von Salisbury nach Burtonsfield ermordet zu haben.

Die Unterſuchung gegen Stoone hatte vom Noyvember bis zum Mai nächſten Jahres gedauert. Da die Grafſchafts⸗ Aſſiſen um dieſe Zeit ſtattfinden ſollten, ſo wurden die ver⸗ handelten Akten geſchloſſen und dem Kronanwalt zur Erhebung der Anklage überwieſen.

Bald darauf ward der Termin zur Verhandlung der Sache anberaumt und für jene überhaupt, der vielen Zeugen⸗ vernehmungen wegen, ein dreitägiger Cyelus feſtgeſetzt.

Erſt zwei Tage vor Eröffnung der Aſſiſen wählte ſich Stoone einen Rechtsbeiſtand. Es war derſelbe Anwalt, wel⸗ chen er ſchon mit Führung ſeines Prozeſſes gegen Sir Burton und Konſorten betraut hatte.

Der Anwalt, Mr. Kerghens war ſein Name, verwendete einen vollen Tag darauf, ſich aus den Unterſuchungs⸗Akten gegen Stoone zu informiren; hiernach verlangte er, eine Kon⸗ ferenz mit dem Angeklagten abhalten zu dürfen.

Dieſe Forderung ward bewilligt und Stoone dem Anwalt in einem der Gerichtszimmer zugeführt. Die Unterredung zwiſchen Stoone und ſeinem Vertheidiger dauerte bis gegen Mitternacht.

Tief ergriffen begab ſich Mr. Kerghens nach dieſer Kon⸗ ferenz mit ſeinem Klienten in ſeine Wohnung. Noch lange ſaß er hier in ſeinem Bureau, die Hauptmomente der Vertheidigung zuſammenzuſtellen. Jedenfalls hielt er Stoone nach den ihm von demſelben gemachten Mittheilungen für nichtſchuldig; doch gewiß war er auch der einzige Menſch von Allen, die Kenntniß von der Angelegenheit hatten, welcher eine ſo günſtige Meinung von dem bedauernswerthen jungen Manne hatte.

13. Kapitel.

Die engliſche Kriminal⸗Rechtspflege kennt die Geſchwornen⸗ Gerichte und die Oeffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen ſchon ſeit ſehr langer Zeit.

Das engliſche Gerichtsverfahren diente in neuerer Zeit allen Geſetzgebungen der übrigen europäiſchen Staaten als Muſter zu den Entwürfen für derartige Einrichtungen.

Man glaubt denn gegenwärtig auch ziemlich allgemein, in den Geſchwornen⸗Gerichten, verbunden mit öffentlichem Verfahren, das Mittel gefunden zu haben, mit großer Sicher⸗ heit jeden ſchuldigen Verbrecher zu überführen und den ſchuld⸗ los Angeklagten außer Verfolgung zu ſetzen.

Doch ſind auch wiederholt Stimmen gewichtiger Autoritäten auf dieſem Gebiete laut geworden, um zu behaupten, daß die Geſchwornen⸗Gerichte häufiger als andere Rechts⸗Inſtitute un⸗ gerechtfertigte Urtheile fällen.

Die Geſchwornen haben bekanntlich die Schuldfrage hin⸗ ſichtlich des Angeklagten lediglich nach ihrer Ueberzeugung feſtzuſtellen.

Sie ſchöpfen jene Ueberzeugung aus den vor ihnen ſtatt⸗ findenden mündlichen Verhandlungen, und zwar nicht allein aus direkter Ueberführung des Angeklagten, ſondern auch aus dem gegen dieſen geltend gemachten ſogenannten Indicien⸗ Beweiſe.

Solche Indicien oder Anzeichen ſind eine Reihe zum Theil