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Zu, K. G. 9006. Gießen am 22. Juli 1847.
Betreffend: Die Feuerpolizei, insbesondere Gebühren der Löschmannschaften.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
a n sämmtliche Großh. Bürgermeister, des Kreises
(mit Ausnahme desjenigen zu Gießen.)
Bei einigen, im Kreise vorgekommenen, Bränden haben die von anderen Ortschasten herbeigeeilten Löschmannschaften auf Kosten der Gemeinden, worin das Feuer ausgebrochen, gezehrt.
Da hierdurch für solche Gemeinden große Kosten entstehen, auch Veranlassung zu Mißbräuchen und allerlei Unordnung gegeben wird, so verfüge ich für die Zukunft mit Genehmigung Gr Ministeriums des Innern und der Justiz Folgendes:
1) Die Gemeinde, worin der Brand ausgebrochen ist, hat den zur Löschung desselben herbeigeeilten Mannschaften Nichts, weder an Geld, noch Lebensmitteln und Getränken, zu verabfolgen.
2) Aus den Cassen der Gemeinden, welche Hülfe absenden, kann den, zur Lösch⸗ und Spritzen⸗ mannschaft dieser Gemeinden gehörigen, Personen, die bei dem Brande auch wirk⸗ lich thätig gewesen sind, dann, wenn ein solcher längere Zeit angedauert hat, auf Verlangen eine mäßige Vergütung bewilligt werden und haben Sie mir in eintretenden Fällen die Verzeichnisse hier⸗ über zur Genehmigung vorzulegen. 5
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