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ste cher Hes⸗
nach sten ber⸗
7.
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Zu i K. G. 3975. Gießen am 22. März 1847.
Betreffend: Die Führung der Tagebücher der Feldgeschworenen.
Der Großherzoglich Hessische irt des areises Gießen
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sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.
Bei Einsicht verschiedener von den Feldgeschworenen nach§. 21. ihrer Instruction zu führenden Tagebücher habe ich mich überzeugt, daß die Protocolle über die von ihnen vollzogenen Acte meistens viel zu undeutlich und unbestimmt aufgenommen werden. Es findet sich z. B. öfters die bloße, von den Feld— geschworenen unterschriebene, in Form eines Gebühren-Verzeichniß abgefaßte, Anmerkung, daß an einem be— stimmten Grundstück ein Steinsatz ꝛc. vorgenommen worden sei, ohne nähere Angabe der Veranlassung des Geschäftes, der Dauer desselben, der Anwesenheit der betreffenden Betheiligten ꝛc. Eine solche oberflächliche Notiz ist völlig ungenügend, um später für die Gesetzlichkeit des vollzogenen Actes beweisend zu sein. Ich bemerke Ihnen daher, daß die Protocolle, außer dem Datum, der genauen Benennung des Grundstücks und der Anzahl der etwa gesetzten Steine, stets die Angabe der Veranlassung zu dem Geschäfte, dessen bestimmte Bezeichnung, die Erwähnung der Dauer desselben und der Anwesenheit sammtlicher, namentlich aufzuführen— den, Betheiligten, sowie sonstiger, zur Beurtheilung der Legalität des Geschäftes etwa dienlichen Erläuterun— gen enthalten müssen. Zu letzteren zähle ich insbesondere in vielen Fällen auch die Beifügung eines den Sachverhalt veranschaulichenden Handrisses, welche keinen besonderen Schwierigkeiten unterliegen kann, da sich nach 5. 8. der Instruction in jeder Gemeinde unter den Feldgeschworenen wenigstens ein Mitglied be— finden muß, welches die erforderlichen Kenntnisse besitzt, um die bei dem Steinsatze vorkommenden einfachen Messungen vornehmen zu können.
Sie werden die Feldgeschworenen hiernach bescheiden, ihnen Abschrift dieser Verfügung zustellen und streng darauf sehen, daß sie die Protocolle in der bezeichneten Vollständigkeit führen, daß sie aber auch nie⸗ mals Aussteinungen ohne Beachtung der im S. 12. der Instruction vorgeschriebenen Erfordernisse vollziehen.
Prin z.


