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Zu, K. G. 7349. Gießen am 15. Juni 1847
Betreffend: Die Vollziehung des Art. 71. der Ge⸗ meinde-Ordnung, insbesondere die den Verkäufen zu Grunde zu legenden Ueberschläge.
Der Großherzoglich Hessische r Rees Gießen
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sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.
Nach den von der Gr. Rechnungs-Kammer bei Gelegenheit der Revision der Gemeinde-Rechnungen ge— machten Wahrnehmungen wird die in Art. 71. der Gemeinde-Ordnung enthaltene Vorschrift, wonach allen Verkäufen und Verpachtungen von Gemeinde-Vermögen ein durch hierzu verpflichtete Personen gefertigter Ueberschlag vorausgehen soll, häufig nicht befolgt, indem namentlich solche Abschätzungen häufig theils ganz summarisch, theils zu ungeeigneter Zeit, mitunter auch wohl nach der Versteigerung, für welche sie als Richtschnur des Zuschlags und der Genehmigung dienen sollen, vorgenommen werden.
Ich weise Sie deshalb an, die erwähnte Bestimmung genau einzuhalten, keine Versteigerung vorzu— nehmen, bevor die nöthigen Ueberschläge oder Abschätzungen vorliegen, zu beachten, daß, wenn eine Ver— steigerung über mehrere Stücke oder Loose gleichzeitig vorgenommen wird, für jedes einzelne dieser Loose die Abschätzung erfolgt, und dafür zu sorgen, daß in den am Schlusse des Ausschreibens Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 27. Mai 1840 Nr. 28. des Amtsblatts(wovon Ihnen seiner Zeit Exemplare mitgetheilt worden sind) bemerkten Fällen die Abschätzungen in besonderen Aus— fertigungen und nicht in die dafür bestimmte Columne des Formulars für das Versteigerungsprotokoll auf— gestellt werden.
In den Gemeinden, wo Wiesenwärter angestellt sind, nehmen diese, wenn sie die erforderlichen Fähigkeiten besitzen, die Abschätzungen des zu versteigernden Grases oder Grummets am Zweck⸗ mäßigsten vor.
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