Ausgabe 
15.8.1918
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Außer den oben genannten Barpreisen gewährt die Nessel-Anbau-Gesellschaft noch für je 10 Kilo trockener Stengel kostenlos ein Sternchen Brennessel- Mischgarn von 25 m Länge.

Manchem Lazarettinsassen, namentlich denen in ländlichen Lazaretten, ist dadurch die Gelegenheit zu einem lohnenden Nebenerwerb geboten. Außer­dem kann er dadurch leicht seiner Frau ein wenig von dem so dringend benötigten Garn verschaffen. Wo sich keine Brennessel-Sammelstelle findet, ist die Lazarett-Zeitung bereit, eine solche nachzuweisen.

Zum Schluffe sei noch kurz erwähnt, daß die Nessel-Anbau-G. m. b. H. jetzt auch die Bewirt­schaftung der Typha (Kolbensch'ls) und des Ginsters übernommen hat, die ebenfalls ausgezeichnete Fasern liefern.

Wentenrefornr.

Das Gesetz, auf dem die heutige Rentenversor­gung unserer Kriegsbeschädigten beruht, ist verhält­nismäßig neueren Datums. Wenn sich gleichwohl leine weitgehende Reformbedürftigkeit herausgestellt hat, so ist das hauptsächlich darin begründet, daß vor 12 Jahren, als das Gesetz entstand, ein Krieg wie der, in dem wir heute stehen,- in solch riesen­haften Ausmaßen und tiefeinschneidenden Wirkungen auf das Wirtschaftsleben schlechterdings nicht vor­auszusehen war. Eine davon, die unverhältnis­mäßig gesteigerte Verteuerung der Lebenshaltung, aber macht eine Reform des Gesetzes unter ange­messener Erhöhung der Bezüge zu einer unabweis­baren Pflicht.

Ueber die Richtung dieser Reform hat der Reichs- ausschuß für Kriegsbeschädigtenfürsorge bereits vor geraumer Zeit Vorschläge ausgearbeitet, die der Reichsregierung als Material überwiesen und kürz­lich gelegentlich der Reichstagsorrhandlungen zum Haushalt des allgemeinen Pensionsfonds erörtert wurden. Wenn ein Berliner Blatt richtig berichtet ist, so sind die Novellen zu den Versorgungsgesetzen bereits fertiggestellt und dürften dem Reichstag und Bundesrat demnächst zugehen. Bis zu ihrer end­gültigen Erledigung werden Zuschläge zu den Militär­renten bewilligt. Eine Resolution des Militäraus­schusses des Reichstages, die sich für Vorlegung der neuen Gesetzentwürfe noch im Lause dieses Jahres ausspricht, erwähnte als die Punkte, bei'denen die Neuordnung in erster Linie einsetzen muß, besonders die Bezüge der Kriegsbeschädigten und den Rechts­weg im Rentenverfahren. Auf diese Punkte legte auch die Aussprache im Plenum gelegentlich der vorher erwähnten Verhandlungen das Hauptgewicht.

Die Härten der heutigen Rentenversorgung be­ruhen zum großen Teil darauf, daß sich die Grund­lage der Versorgung auf dem militärischen Rang des Beschädigten aufbaut, wobei dann der Grad der Beschädigung in einem Prozentsatz der Vollrente des Dienstgrades zum Ausdruck kommt. So fehlt jede Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Kriegsbeschädigten, denen die kom­mende Reform in erster Linie Rechnung zu tragen hätte. Nun spricht gegen einen vollkommenen Neu­aufbau auf dieser Grundlage der Umstand, daß eine Unzahl von Renten bereits nach den geltenden Gesichtspunkten bewilligt worden sind. Dieser Schwierigkeit wird man aus dem von dem Reichs­ausschuß vorgeschlagenen Wege, der die Grundlage der Versorgung, die Abstufung nach dem militärischen Dienstgrad, unverändert läßt, trotzdem begegnen können, wenn die wirtschaftlichen und sozialen Ver­hältnisse durch ein System von Zusatzrenten Berück­sichtigung finden. Hierzu wären die Beschädigten in große Einkommensgruppen einzuteilen, für die ein Durchschnittseinkommen festzusetzen wäre, das als Grundlage für die Bemessung der Zusatzrente zu dienen hätte. Wichtig wird hierbei sein, daß auch den zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten Jugend­licher Rechnung getragen wird, die ihnen als Nicht­beschädigten erreichbar gewesen wären und nun durch ihre Beschädigung ganz oder teilweise ver­schlossen sind.

Die Zusatzrente muß mit dem noch möglichen Erwerb in angemessener Weise kombiniert werden. Dies läßt sich dadurch erreichen, daß beispielsweise

einem Beschädigten, der 40 Proz. erwerbsbeschränkt ist, 40 Proz. des Durchschnittseinkommens seiner Gruppe als Gesamtrente zuzusprechen sind, während er die restlichen 60 Proz. des Einkommens mit seiner verbliebenen Arbeitskraft selbst erwerben kann. Der 100 Proz. Erwerbsbeschränkte hätte also das volle Durchschnittseinkommen seiner Gruppe als Gesamtrente zu beanspruchen. Auch der Kinderzahl eines Beschädigten müßte durch angemessene Er­höhung seines Rentensatzes Rechnung getragen werden. Die Frage des Rühens der Rente bedarf ebenfalls einer Neuordnung. Die Verstümmelungs­zulagen, die für besonders schwere Verletzungen ge­währt werden, sollten auch für innerlich Schwer­kranke, Lungenleidende usw., zuständig sein.

Was die Frage einer Neuordnung des Rechts­mittelverfahrens in Rentensachen anlangt, so muß den ordentlichen Gerichten eine Nachprüfung auch der Fragen ermöglicht werden, die ihnen heute entzogen sind, besonders ob Dienst- oder Kriegs­dienstbeschädigung vorliegt. Auch eine Berufung gegenüber Nentenbescheiden an besondere. Spruch­behörden, für die die Angliederung an die Ober­versicherungsämter und Mitwirkung von rechts­kundigen Beisitzern, Vertretern der Rentenempfänger und der Militärbehörde vorgeschlagen ist, und Revisionen an eine weitere Instanz beim Reichs- versicherungsamt müßten ermöglicht werden.

Endlich mag hier noch eine Maßnahme Er­wähnung finden, die in den Vorschlägen des Reichs­ausschusses ebenfalls berücksichtigt ist. Es sollte angestrebt werden, d^e Renten beleihbar zu machen. Für den Mittelstand und die Arbeiterschaft ist dies von größter Bedeutung, um ihnen die Möglichkeit za geben, Kapital für wirtschaftliche Zwecke zu be­schaffen. Die Beleihung wird zweckmäßig nur für einen Teil der Rente zu ermöglichen sein. Darlehen sollten aber nur von öffentlichen oder gemeinnützigen Organisationen gegeben werden.

Wenn die Rentenreform nach diesen hier nur in großen Zügen umrissenen Grundsätzen durch- gesüyrt wird, so dürste wohl den berechtigten Wünschen der Kriegsbeschädigten, die für die Ge­samtheit das Opfer ihrer Gesundheit gebracht haben, Erfüllung werden.

Arbeitsbeschaffung für Kriegsbeschädigte.

Der während des Krieges herrschende Arbeiter­mangel machte es der Fürsorge verhältnismäßig leicht, Kriegsbeschädigte, gegebenenfalls nach Um­schulung für einen neuen Beruf, in Arbeitsplätzen unterzubringen, die ihnen eine möglichst vollkom­mene Ausnutzung ihrer noch verbliebenen Arbeits­kraft gestalteten. Die relative Einfachheit der Arbeits­verrichtungen in der Kriegsindustrie begünstigte dies in hohem Maße. Dennoch ergaben sich auch jetzt schon in einzelnen Bezirken Schwierigkeiten bei der Uebersührung besonders schwerbeschädigter Kriegs­teilnehmer in das Erwerbsleben. Bei dem Ueber- gang zur Friedenswirtschaft wird das Problem der Arbeitsbeschaffung für Kriegsbeschädigte noch bren­nender in den Vordergrund treten, umsomehr, als dann die gesunden Arbeitskräfte der heimischen Wirt­schaft wieder zur Verfügung stehen werden, während andererseits die Zahl der Schwerkriegsbeschädigten sich noch beträchtlich vermehrt haben wird.

In den Verhandlungen des Reichstages am 22. Juni zum Haushalte des allgemeinen Pensions­fonds, die sich mit wichtigen Fragen der Kriegs­beschädigtenfürsorge eingehend beschäftigten, nahm die der Arbeitsbeschaffung für Kriegsbeschädigte einen breiten Raum ein. Von den Rednern aller Parteien wurde betont, daß es nicht ^irgendwelche schikanöse Bedeutung hat, wenn darauf hingearbeitet wird, daß der Kriegsbeschädigte den Rest seiner Arbeits­kraft im Dienste der nationalen Wirtschaft wieder verwertet, sondern daß es im Interesse unseres Wirtschaftslebens ebenso wie in dem der Kriegs­beschädigten selbst liegt, wenn ihre Arbeitskraft nutz­bar gemacht und ihnen die Möglichkeit zu erwer­bender Tätigkeit eröffnet wird eine Erkenntnis, die wohl auch Gemeingut der Beschädigten selbst geworden sein dürfte.

Was nun den Kern des Problems, die Arbeits­beschaffung selbst, anlangt, so gingen hier die Meinungen noch auseinander. Während auf der einen Seite ein gesetzlicher Einstellungszwang für die Unternehmer, zum mindesten für Schwerkriegs­beschädigte, gefordert wird, glaubt man aus der anderen Seite ohne eine derartige Maßnahme aus­zukommen in der Erwartung, daß das Unternehmer­tum eingedenk der sittlichen Verpflichtung hierzu freiwillig Kriegsbeschädigte in genügendem Maße einstellen werde. Der Reichsausschuß für Kciegs- beschädigtenfürsorge, der sich mit dieser Frage schon länger eingehend beschäftigt hat, ist zu dem Beschluß gekommen, gesetzliche Zwangsmaßnahmen vorerst nicht zu verlangen, in der sicheren Erwartung eines genügenden Ergebnisses der freiwilligen Einstellung. Sollte die Freiwilligkeit orrsagen, so wird man auch dort ein Gesetz verlangen, das die Unternehmer verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz der vor­handenen Arbeitsplätze mit Kriegsbeschädigten zu besetzen. Auch die Arbeitnehmer- und Angestellten­organisationen haben sich einmütig für einen gesetz­lichen Einstellungszwang ausgesprochen.

Wenn sich demnach eine starke Strömung für Zwangsmaßnahmen einsetzt, so darf doch nicht über­sehen werden, daß sich der Durchführung eines solchen Zwanges doch auch recht erhebliche Schwierig­keiten in den Weg stellen, auf die in den Reichs­tagsoerhandlungen zum Teil hingewiesen wurde. Auch eine prozentuale Verteilung der Beschädigten auf die einzelnen Betriebe nach Maßgabe ihrer vor­her fachmännisch festzulegenden Aufnahmefähigkeit dürfte immer Härten ergeben, ganz abgesehen davon, daß ein erzwungenes Arbe'rtsverhältnis durchaus keine Annehmlichkeit für beide Teile darstellt. Auch die Frage der Abgrenzung des gefitzlichen Schutzes dürfte nicht ganz einfach zu lösen fein. Hier scheint eine Beschränkung des Einstellungszwanges auf Schwerbeschädigte, also Leute, die über 50 oder 60 Proz. erwerbsbeschränkt sind, die größere Mehr­zahl der bisher vorliegenden gutachtlichen Aeuße- rungen der für Zwangsmaßnahmen eintretknden Richtung auf sich zu vereinigen.

Demgegenüber scheint ein Modus praktisch bedeut­samer und, da er den geschilderten Schwierigkeiten aus dem Wege geht, eher gangbar, den der Landes­ausschuß für die Kriegsbeschädigtenfürsorge im Re­gierungsbezirk Wiesbaden vorschlägt. Er fordert ein Gesetz, das die Arbeitgeber verpflichtet, alle für die Besetzung mit Schwerbeschädigten geeigneten Posten der Fürsorge zu melden und ihr zum Nach­weis eines geeigneten schwerbeschädigten Bewerbers innerhalb eines bestimmten Zeitraums, etwa der gesetzlichen Kündigungsfrist, offen zu halten. Erst wenn die Fürsorge nicht in der Lage wäre, einen geeigneten Bewerber zu vermitteln, darf der Arbeits­platz mit einer gesunden Kraft besetzt werden. Die Feststellung und ev. Neuschaffung geeigneter Plätze hätte durch die Unternehmer selbst und, wo die Frei- Willigkeit versagen sollte, durch Fachleute aus den einzelnen Gewerben unter Mitwirkung der staat­lichen Gewerbeaufsichlsbeamten zu geschehen. Streit­fälle könnten durch Schiedskommissionen geschlichtet werden.

Auch dieser Modus sieht einen gesetzlichen Zwang vor, aber u. E. einen Zwang, der für alle Betei­ligten, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, nicht von den unangenehmen Nebenwirkungen begleitet ist, die der andere Weg haben dürfte. Der Arbeitnehmer wird nie das Gefühl haben können, nur durch Zwang auf seine Stelle verpflanzt und dort nur geduldet zu sein. Auch für den Arbeitgeber bedeutet das Gesetz nur einen Zwang, sich wit der Fürsorge zur Nachweisung eines geeigneten Bewerbers ins Be­nehmen zu setzen. Dieses Verfahren hätte vor anderen außerdem voraus, daß die Fürsorge ihre auf dem Gebiete des Arbeitsnachweises in langer Kriegsaibeit gesammelten praktischen Erfahrungen auch bei dieser so wichtigen Aufgabe verwerten könnte , ein Vorteil, der der Sache nicht zum Schaden gereichen dürfte. In industriellen Kreisen des Frankfurter Wirtschaftsgebietes bildet der be­sprochene Vorschlag augenblicklich den Gegenstand eingehender Erwägungen, und es kann wohl an­genommen werden, daß diese zu einer Umsetzung desselben in die Praxis führen dürsten.