Außer den oben genannten Barpreisen gewährt die Nessel-Anbau-Gesellschaft noch für je 10 Kilo trockener Stengel kostenlos ein Sternchen Brennessel- Mischgarn von 25 m Länge.
Manchem Lazarettinsassen, namentlich denen in ländlichen Lazaretten, ist dadurch die Gelegenheit zu einem lohnenden Nebenerwerb geboten. Außerdem kann er dadurch leicht seiner Frau ein wenig von dem so dringend benötigten Garn verschaffen. Wo sich keine Brennessel-Sammelstelle findet, ist die Lazarett-Zeitung bereit, eine solche nachzuweisen.
Zum Schluffe sei noch kurz erwähnt, daß die Nessel-Anbau-G. m. b. H. jetzt auch die Bewirtschaftung der Typha (Kolbensch'ls) und des Ginsters übernommen hat, die ebenfalls ausgezeichnete Fasern liefern.
Wentenrefornr.
Das Gesetz, auf dem die heutige Rentenversorgung unserer Kriegsbeschädigten beruht, ist verhältnismäßig neueren Datums. Wenn sich gleichwohl leine weitgehende Reformbedürftigkeit herausgestellt hat, so ist das hauptsächlich darin begründet, daß vor 12 Jahren, als das Gesetz entstand, ein Krieg wie der, in dem wir heute stehen,- in solch riesenhaften Ausmaßen und tiefeinschneidenden Wirkungen auf das Wirtschaftsleben schlechterdings nicht vorauszusehen war. Eine davon, die unverhältnismäßig gesteigerte Verteuerung der Lebenshaltung, aber macht eine Reform des Gesetzes unter angemessener Erhöhung der Bezüge zu einer unabweisbaren Pflicht.
Ueber die Richtung dieser Reform hat der Reichs- ausschuß für Kriegsbeschädigtenfürsorge bereits vor geraumer Zeit Vorschläge ausgearbeitet, die der Reichsregierung als Material überwiesen und kürzlich gelegentlich der Reichstagsorrhandlungen zum Haushalt des allgemeinen Pensionsfonds erörtert wurden. Wenn ein Berliner Blatt richtig berichtet ist, so sind die Novellen zu den Versorgungsgesetzen bereits fertiggestellt und dürften dem Reichstag und Bundesrat demnächst zugehen. Bis zu ihrer endgültigen Erledigung werden Zuschläge zu den Militärrenten bewilligt. Eine Resolution des Militärausschusses des Reichstages, die sich für Vorlegung der neuen Gesetzentwürfe noch im Lause dieses Jahres ausspricht, erwähnte als die Punkte, bei'denen die Neuordnung in erster Linie einsetzen muß, besonders die Bezüge der Kriegsbeschädigten und den Rechtsweg im Rentenverfahren. Auf diese Punkte legte auch die Aussprache im Plenum gelegentlich der vorher erwähnten Verhandlungen das Hauptgewicht.
Die Härten der heutigen Rentenversorgung beruhen zum großen Teil darauf, daß sich die Grundlage der Versorgung auf dem militärischen Rang des Beschädigten aufbaut, wobei dann der Grad der Beschädigung in einem Prozentsatz der Vollrente des Dienstgrades zum Ausdruck kommt. So fehlt jede Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Kriegsbeschädigten, denen die kommende Reform in erster Linie Rechnung zu tragen hätte. Nun spricht gegen einen vollkommenen Neuaufbau auf dieser Grundlage der Umstand, daß eine Unzahl von Renten bereits nach den geltenden Gesichtspunkten bewilligt worden sind. Dieser Schwierigkeit wird man aus dem von dem Reichsausschuß vorgeschlagenen Wege, der die Grundlage der Versorgung, die Abstufung nach dem militärischen Dienstgrad, unverändert läßt, trotzdem begegnen können, wenn die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse durch ein System von Zusatzrenten Berücksichtigung finden. Hierzu wären die Beschädigten in große Einkommensgruppen einzuteilen, für die ein Durchschnittseinkommen festzusetzen wäre, das als Grundlage für die Bemessung der Zusatzrente zu dienen hätte. Wichtig wird hierbei sein, daß auch den zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten Jugendlicher Rechnung getragen wird, die ihnen als Nichtbeschädigten erreichbar gewesen wären und nun durch ihre Beschädigung ganz oder teilweise verschlossen sind.
Die Zusatzrente muß mit dem noch möglichen Erwerb in angemessener Weise kombiniert werden. Dies läßt sich dadurch erreichen, daß beispielsweise
einem Beschädigten, der 40 Proz. erwerbsbeschränkt ist, 40 Proz. des Durchschnittseinkommens seiner Gruppe als Gesamtrente zuzusprechen sind, während er die restlichen 60 Proz. des Einkommens mit seiner verbliebenen Arbeitskraft selbst erwerben kann. Der 100 Proz. Erwerbsbeschränkte hätte also das volle Durchschnittseinkommen seiner Gruppe als Gesamtrente zu beanspruchen. Auch der Kinderzahl eines Beschädigten müßte durch angemessene Erhöhung seines Rentensatzes Rechnung getragen werden. Die Frage des Rühens der Rente bedarf ebenfalls einer Neuordnung. Die Verstümmelungszulagen, die für besonders schwere Verletzungen gewährt werden, sollten auch für innerlich Schwerkranke, Lungenleidende usw., zuständig sein.
Was die Frage einer Neuordnung des Rechtsmittelverfahrens in Rentensachen anlangt, so muß den ordentlichen Gerichten eine Nachprüfung auch der Fragen ermöglicht werden, die ihnen heute entzogen sind, besonders ob Dienst- oder Kriegsdienstbeschädigung vorliegt. Auch eine Berufung gegenüber Nentenbescheiden an besondere. Spruchbehörden, für die die Angliederung an die Oberversicherungsämter und Mitwirkung von rechtskundigen Beisitzern, Vertretern der Rentenempfänger und der Militärbehörde vorgeschlagen ist, und Revisionen an eine weitere Instanz beim Reichs- versicherungsamt müßten ermöglicht werden.
Endlich mag hier noch eine Maßnahme Erwähnung finden, die in den Vorschlägen des Reichsausschusses ebenfalls berücksichtigt ist. Es sollte angestrebt werden, d^e Renten beleihbar zu machen. Für den Mittelstand und die Arbeiterschaft ist dies von größter Bedeutung, um ihnen die Möglichkeit za geben, Kapital für wirtschaftliche Zwecke zu beschaffen. Die Beleihung wird zweckmäßig nur für einen Teil der Rente zu ermöglichen sein. Darlehen sollten aber nur von öffentlichen oder gemeinnützigen Organisationen gegeben werden.
Wenn die Rentenreform nach diesen hier nur in großen Zügen umrissenen Grundsätzen durch- gesüyrt wird, so dürste wohl den berechtigten Wünschen der Kriegsbeschädigten, die für die Gesamtheit das Opfer ihrer Gesundheit gebracht haben, Erfüllung werden.
Arbeitsbeschaffung für Kriegsbeschädigte.
Der während des Krieges herrschende Arbeitermangel machte es der Fürsorge verhältnismäßig leicht, Kriegsbeschädigte, gegebenenfalls nach Umschulung für einen neuen Beruf, in Arbeitsplätzen unterzubringen, die ihnen eine möglichst vollkommene Ausnutzung ihrer noch verbliebenen Arbeitskraft gestalteten. Die relative Einfachheit der Arbeitsverrichtungen in der Kriegsindustrie begünstigte dies in hohem Maße. Dennoch ergaben sich auch jetzt schon in einzelnen Bezirken Schwierigkeiten bei der Uebersührung besonders schwerbeschädigter Kriegsteilnehmer in das Erwerbsleben. Bei dem Ueber- gang zur Friedenswirtschaft wird das Problem der Arbeitsbeschaffung für Kriegsbeschädigte noch brennender in den Vordergrund treten, umsomehr, als dann die gesunden Arbeitskräfte der heimischen Wirtschaft wieder zur Verfügung stehen werden, während andererseits die Zahl der Schwerkriegsbeschädigten sich noch beträchtlich vermehrt haben wird.
In den Verhandlungen des Reichstages am 22. Juni zum Haushalte des allgemeinen Pensionsfonds, die sich mit wichtigen Fragen der Kriegsbeschädigtenfürsorge eingehend beschäftigten, nahm die der Arbeitsbeschaffung für Kriegsbeschädigte einen breiten Raum ein. Von den Rednern aller Parteien wurde betont, daß es nicht ^irgendwelche schikanöse Bedeutung hat, wenn darauf hingearbeitet wird, daß der Kriegsbeschädigte den Rest seiner Arbeitskraft im Dienste der nationalen Wirtschaft wieder verwertet, sondern daß es im Interesse unseres Wirtschaftslebens ebenso wie in dem der Kriegsbeschädigten selbst liegt, wenn ihre Arbeitskraft nutzbar gemacht und ihnen die Möglichkeit zu erwerbender Tätigkeit eröffnet wird — eine Erkenntnis, die wohl auch Gemeingut der Beschädigten selbst geworden sein dürfte.
Was nun den Kern des Problems, die Arbeitsbeschaffung selbst, anlangt, so gingen hier die Meinungen noch auseinander. Während auf der einen Seite ein gesetzlicher Einstellungszwang für die Unternehmer, zum mindesten für Schwerkriegsbeschädigte, gefordert wird, glaubt man aus der anderen Seite ohne eine derartige Maßnahme auszukommen in der Erwartung, daß das Unternehmertum eingedenk der sittlichen Verpflichtung hierzu freiwillig Kriegsbeschädigte in genügendem Maße einstellen werde. Der Reichsausschuß für Kciegs- beschädigtenfürsorge, der sich mit dieser Frage schon länger eingehend beschäftigt hat, ist zu dem Beschluß gekommen, gesetzliche Zwangsmaßnahmen vorerst nicht zu verlangen, in der sicheren Erwartung eines genügenden Ergebnisses der freiwilligen Einstellung. Sollte die Freiwilligkeit orrsagen, so wird man auch dort ein Gesetz verlangen, das die Unternehmer verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz der vorhandenen Arbeitsplätze mit Kriegsbeschädigten zu besetzen. Auch die Arbeitnehmer- und Angestelltenorganisationen haben sich einmütig für einen gesetzlichen Einstellungszwang ausgesprochen.
Wenn sich demnach eine starke Strömung für Zwangsmaßnahmen einsetzt, so darf doch nicht übersehen werden, daß sich der Durchführung eines solchen Zwanges doch auch recht erhebliche Schwierigkeiten in den Weg stellen, auf die in den Reichstagsoerhandlungen zum Teil hingewiesen wurde. Auch eine prozentuale Verteilung der Beschädigten auf die einzelnen Betriebe nach Maßgabe ihrer vorher fachmännisch festzulegenden Aufnahmefähigkeit dürfte immer Härten ergeben, ganz abgesehen davon, daß ein erzwungenes Arbe'rtsverhältnis durchaus keine Annehmlichkeit für beide Teile darstellt. Auch die Frage der Abgrenzung des gefitzlichen Schutzes dürfte nicht ganz einfach zu lösen fein. Hier scheint eine Beschränkung des Einstellungszwanges auf Schwerbeschädigte, also Leute, die über 50 oder 60 Proz. erwerbsbeschränkt sind, die größere Mehrzahl der bisher vorliegenden gutachtlichen Aeuße- rungen der für Zwangsmaßnahmen eintretknden Richtung auf sich zu vereinigen.
Demgegenüber scheint ein Modus praktisch bedeutsamer und, da er den geschilderten Schwierigkeiten aus dem Wege geht, eher gangbar, den der Landesausschuß für die Kriegsbeschädigtenfürsorge im Regierungsbezirk Wiesbaden vorschlägt. Er fordert ein Gesetz, das die Arbeitgeber verpflichtet, alle für die Besetzung mit Schwerbeschädigten geeigneten Posten der Fürsorge zu melden und ihr zum Nachweis eines geeigneten schwerbeschädigten Bewerbers innerhalb eines bestimmten Zeitraums, etwa der gesetzlichen Kündigungsfrist, offen zu halten. Erst wenn die Fürsorge nicht in der Lage wäre, einen geeigneten Bewerber zu vermitteln, darf der Arbeitsplatz mit einer gesunden Kraft besetzt werden. Die Feststellung und ev. Neuschaffung geeigneter Plätze hätte durch die Unternehmer selbst und, wo die Frei- Willigkeit versagen sollte, durch Fachleute aus den einzelnen Gewerben unter Mitwirkung der staatlichen Gewerbeaufsichlsbeamten zu geschehen. Streitfälle könnten durch Schiedskommissionen geschlichtet werden.
Auch dieser Modus sieht einen gesetzlichen Zwang vor, aber u. E. einen Zwang, der für alle Beteiligten, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, nicht von den unangenehmen Nebenwirkungen begleitet ist, die der andere Weg haben dürfte. Der Arbeitnehmer wird nie das Gefühl haben können, nur durch Zwang auf seine Stelle verpflanzt und dort nur geduldet zu sein. Auch für den Arbeitgeber bedeutet das Gesetz nur einen Zwang, sich wit der Fürsorge zur Nachweisung eines geeigneten Bewerbers ins Benehmen zu setzen. Dieses Verfahren hätte vor anderen außerdem voraus, daß die Fürsorge ihre auf dem Gebiete des Arbeitsnachweises in langer Kriegsaibeit gesammelten praktischen Erfahrungen auch bei dieser so wichtigen Aufgabe verwerten könnte ,— ein Vorteil, der der Sache nicht zum Schaden gereichen dürfte. In industriellen Kreisen des Frankfurter Wirtschaftsgebietes bildet der besprochene Vorschlag augenblicklich den Gegenstand eingehender Erwägungen, und es kann wohl angenommen werden, daß diese zu einer Umsetzung desselben in die Praxis führen dürsten.


