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Wie habe ich mich zu verhalten, wenn ich während des Urlaubs erkranke?
Der Ssldat hat sich sofort ins nächste Militär- lazarett zu begeben oder dorthin bringen zu lassen. Nur, wenn die Erkr«nkung so schwer war, daß die Uebersührung dorthin nach ärztlichem Gutachten unmöglich war, hat die Ortsbehörde für Pflege und Behandlung zu sorgen, und zwar bis zum Eintritt der Transportfähigkeit. Die nach den niedrigsten Sätzen zu berechnenden Arztgebühren, die BefSrderungs-, Wartungs-, Verpfl-gungs- und unter Umständen auch Beerdigungskosten sind, soweit es sich dabei um die Bezahlung notwendiger, ortsüblicher Leistungen nach ortsüblichen Sätzen handelt, von der betr. Ortsbehörde bei derjenigen Korpsintendantur einzufordern, in deren Bezirk der Erkrankungsort liegt.
Der Soldat hat von seiner Erkrankung sofort seinem Truppenteil Nachricht zukommen zu lassen. Außerdem hat er dem Garnisonkomm«ndo seines Aufenthaltsortes, falls sich dort ein Garnisonkommando befindet, sonst dem Gepreindeältesten oder dem Bürgermeister Mitteilung zu machen.
Wie kann ich Nachurlaub beantragen?
Nachurlaub kommt in Frage, wenn der Soldat sich auf Urlaub befindet und Umstände einlreten, die die Verlängerung des Urlaubs geboten erscheinen lassen. Als solche dringenden Gründe kommen in Betracht, wenn schwere Erkrankungen in der Familie, Sterbesälle usm. Eintreten. Diese Umstände sind durch ein amtliches Zeugnis (Bürgermeister, Magistrat oder Bezirksarzt) beglaubigt, zusammen mit dem Nachurlaubsgesuch dem Chefarzt .Eingeschrieben" zuzusenden.
Der Soldat wird, wenn möglich, sein Nachurlaubsgesuch -einige Tage vor Ablauf deS Urlaubs vorlegen, sodaß er noch vor Ablauf des Urlaubs den Bescheid des Chefarztes erlangen kann. Trifft keine Antwort ein, so hat er auf jeden Fall mit Ablauf seines Urlaubs zurückzukchren, um sich nicht wegen unerlaubter Entfernung strafbar zu machen.
In dringenden . Fällen (Sterbefall) kann die amtliche Bescheinigung gegen mäßige Gebühr mit dem Urlaubsgesuch telegraphisch übermittelt werden.
(Aus dem .Merkbüchlein fürs Lazarett", herausgeqebrn
von der Zentralstelle der Lazarett-'öeratung des Roten
Kreuzes, Frankfurt a. M.)
Widerrufliche Aentenzufchkäge.
Der Kriegsminister hat eine Verordnung erlassen über die Gewährung widerruflicher Rentenzuschläge. ES heißt darin: .Mit Rücksicht auf die außerordentlichen Teuerungsverhältnisse sind zu den nach dem Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31. Mai 1906 vorgesehenen Renten mit Wirkung vom 1. Juli 1918 an widerrufliche, in Monatsbeträgen zahlbare Rentenzuschläge von Amts wegen ohne Prüfung der Bedürfnisfrage zu gewähren: 1. allen Versorgungsberechtigten. deren Ansprüche aus einer nach dem
1. August 1914 stattgefundenen Dienstleistung entstanden sind; 2. den auf Grund einer vor dem
2. August 1914 stattgefundenen Dienstleistung versorgungsberechtigt gewordenen Personen, soweit sie an einem Krieg oder Schiffbruch teilgenommen oder aus die Kriegszulage oder die Tropenzulage oder die Luftdienstzulage oder Rentenerhöhung nach § 57 des Mannschaftsoersorgungsgesetzes 1906 Anspruch
haben. Die Rentenzuschläge kommen nur für solche Personen in Betracht, bei denen mindestens eine Erwerbsunfähigkeit von 60 Proz. .vorliegt, und zwar werden gewährt bei 50 Proz. bis ausschließlich 60 Proz. Erwerbsunfähigkeit 120 Mk. jährlich, bei 60 Proz. bis ausschließlich 70 Proz. Erwerbsunfähigkeit 180 Mk. jährlich, bei 70 Proz. bis ausschließlich 80 Proz. Erwerbsunfähigkeit 240 Mk. jährlich, bei 80 Proz. bis ausschließlich 90 Proz. Erwerbsunfähigkeit . 300 Mk. jährlich, bei 90 Proz. bis ausschließlich 100 Proz. Erwerbsunfähigkeit 360 Mk. jährlich, bei 100 Proz. Erwerbsunfähigkeit 432 Mk. jährlich.
Die Empfänger bedingter Renten sind mit dem halben Betrage der Zuschläge abzufinden. Soweit
sich unter den in Ziffer 2 genannten Personen solche befinden, die nach anderen Gesetzen als dem Mannschaftsversorgungsgesetz 1906 abgefunden sind, gelten die gänzlich Erwerbsunfähigen als 100 Proz. und die größtenteils Erwerbsunfähigen als 66 2 / 3 Proz. erwerbsunfähig. Die teilweise Erwerbsunfähigen finden keine Berücksichtigung. Die Rentenzuschläge unterliegen nicht den Regelungsvorschriften des § 136 des Mannschaftsversorgungsgesetzes 1906, sie gelten aber als Versorgungsgebührmsse im Sinne der §§ 33, 35 und 38 und als Gnadengebührnisse im Sinne des § 39 des Mannschafrsoersorgungs- gesetzes 1906. Die Rentenzuschläge sind bet Feststellung von B.'rsorgungsgebührnissen usw., deren Zuständigkeit ganz oder teilweise aus dem Einkommen beruht, außer Betracht zu lassen.
Fürsorge für geisteskranke Kriegs-
öefchädigte.
Durch einen Erlaß des Kriegsministeriums, der im Januar 1918 ergangen ist, ist die Fürsorge für geistrskranke Kriegsbeschädigte von seiten der Militärbehörde auf eine neue Grundlage gestellt worden. Neben den einem geisteskranken Kriegsbeschädigten zuerkanntm Bersorgungsgebührnissen, zu denen auch die Gewährung einen bedingten Rente zu rechnen ist, sind diesen Kranken gegebenenfalls Unterstützungen aus Kapitel 74,8, und zwar, sofern eine Dienstbeschädigung anerkannt ist, unter wohlwollender Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Kranken und seiner Familie zu gewähren.
Liegt also bei einem Geisteskranken Dienstbeschädigung vor, so erhält er die zustehende Rente und außerdem eine Unterstützung aus dem obengenannten Kapilel, so daß durch diese beiden Beträge mindestens die Kosten der Anstaltsbehandlung gedeckt werden. Liegt keine Dienstbeschädigung vor, so kommt für den Kranken die Gewährung einer bedingten Rente, die von Jahr zu Jahr erneuert wird, in Frage, zu der, wie in dem ersten Falle, ebenfalls die Unterstützung aus Kapitel 74,8 tritt. In beiden Fällen kann die Unterstützung, sobald die Familie des Kranken ebenfalls einer solchen bedürftig ist, so hoch bemessen werden, daß auch sie vor einer Notlage geschützt ist. Unter den Anstaltskosten sind die Kosten der Anstaltsklasse zu verstehen, die den bürgerlichen Verhältnissen deS Kranken und mindestens der Klasse entsprechen, in der er während seiner Zugehörigkeit zum aktiven Heere untergebracht war. Eine Inanspruchnahme der öffentlichen Armenpflege ist ausgeschlossen.
Damit ist in der Fürsorge für geisteskranke Kriegsbeschädigte seitens der Militärbehörde ein wichtiger Schritt getan worden, der die Durchführung der notwendigen' Anstaltsbehandlung ermöglicht und gleichzeitig auch der Familie des Kranken das Fehlen des Ernährers weniger fühlbar machen soll.
Naturwissenschaft.
- _ Aötkerreffen.
Mitten durch Völker, die wir gewöhnt sind, für ganz einheitlich zu halten, gehen die - Riffe der Grenzen alter Mischungsbestandteile. In dem scheinbar einheitlichen Franzosentum ist es einer ursprünglich rein literarischen Bewegung gelungen, der alien Grenze zwischen Keltisch und Ligurffch und der jüngeren zwischen Provenzalisch und Nordfranzöflsch, die ungefähr von der Gironde zum Genfersee ziehen, eine neue Bedeutung zu verleihen. Und das nach einer Geschichte, die seit 2000 Jahren gemeinsam ist. In Deutschland lehren uns die anthropologischen Untersuchungen, daß wir zwei großen Typen der weißen Raffe angehören, die sich äußerlich hauptsächlich dadurch unterscheiden, daß die einen breite,, die andern lange Gesichter haben. Die Menschen mit breiten Gesichtern haben in der Mehrzahl auch kurze Schädel, dunkles Haar und dünkte Augen, sind mehr klein und untersetzt und neigen zu größerer Fülle des Fleisches und Fettes. Dagegen gehen lange Gesichter gern mit langen
Schädeln zusammen, blondem Haar, hellen Augen, höherem Wuchs und Schlankheit, die durch straffere Anlegung der Fett- und Fleischhülle des Knochengerüstes hervorgebracht wird. Es liegt im Wesen des ersten, daß er besonders bei Männern, in dem des anderen, daß er mehr bei Frauen zu typischer Entwicklung kommt. Auch in kleineren Eigenschaften sondern sich die beiden. Mit dem langen Gesicht ist die hohe Stirn, die gebogene Nase und der schmale Bartansatz verbunden; mit dem kurzen die breite Stirn, die Stumpfnase, die Verbreitung des Bartes über das ganze untere Gesicht. Der schmalgesichtige Typus steht ganz für sich, er hat keine nahen Beziehungen zu einer apdern Rasse, außer wo Mischung vorliegt. Es ist der eigentlich germanische Typus. Er bildet eine besondere Rasse für sich. Der kurzgesichtige dagegen nähert sich der mongolischen Rasse, neben der er wie ein durch Mischung mehr oder weniger stark veränderter Ausläufer erscheint. Das spricht sich auch in der geographischen Verbreitung der beiden aus. Die kurzgesichtigen Menschen werden in Deutschland häufiger, je weiter man nach Osten geht, und Osteuropa ist mit ihnen gefüllt. Ihr breiter Gesichtstypus stellt die Slawen den Ostasiaten entschieden näher als allen Jndogermanen oder Ariern in Europa, Asien und Afrika mit chren länglichen Gesichtern und selbst auch näher als den Semiten. So treffen sich also auf diesem mitteleuropäischen Boden ganz entsprechend seiner mittleren Lage zwei große Rassegebiete. Sprachlich zu den Jndogermanen zu rechnen sind die Slawen in der Mehrzahl durch langen Aufenthalt an der Ostgrenze der weißen Rassen und -dadurch herbeigeführte Mischung mit finnischen, türkischen und mongolischen Völkern stark mit Elementen der mongolischen Rasse versetzt. Eine dritte Raffe greift von Süden und Westen herein.
Im Süden> und Westen Deutschlands treten uns zwar häufigere und verbreitetere germanische Elemente, wie rm Rheintal, im mittleren Schwaben, im bayrischen Schwaben und in den schwäbischen Alpen und den Schweizer Alpen entgegen, aber im allgemeinen überlegen doch entschieden die dunkeln Menschen. Und unter diesen gibt es zwar breite Gesichter und Schädel, die es mit jedem nordostdeutschen Slawenkopf aufnehmen dürften, aber auch einen anderen im Nordosten ganz seltenen Typus, den romanischen mit schmalem Kopf und dunkeln Haaren und Augen, der italienische und französische Züge bis ins westliche Bayern, nach Württemberg und in den Breisgau hineinträgt. Er mag oft mit dem keltischen zusammrnfallen, den im einzelnen herauszulösen schwer ist. Der Schwarzwald und Oberschwaben sind die Kerngebiete dieser dunkeln Südwestdeutschen, und von iynen wissen wir aus der Geschichte, daß sie alter Keltenboden sind, auf dem keltische Stämme saßen, die romanisterr waren, ehe die Germanen am Rheinundaa den Alpen erschienen. D e Geschichte erzählt uns viel von keltischgermanischen Wechselbeziehungen. Nicht einmal der Name Germane ist germanisch. Wie die meisten Völkernamen, mit denen wir es noch heute zu tun haben, ist auch der Name Germanen nicht einheimischen, sondern fremden Ursprungs. Einem deutschen Stamme am Nieder- rhein zuerst von den Kelten im Sinne von ,Nachbarn" beigelegt, hat er sich später aus alle deutschen Stämme ausgedehnt. Das ist ebenso, wie bei den Deutschen alle Kelten und Romanen Welsche und Walen, alle Slawen Wenden, Wieden genannt wurden. Rechnen wir dazu, daß von allen Nordgermanen und auch von den Slawen die Deutschen der starke Einfluß römischer Kultur unterscheidet, der sie vollkommen durchdringt: romanisch-keltische Rassenelemente, römische Städteanlagen, Dorf-, und Flurnamen, Römerbrücken und -straßen, römische Namen im Acker-, Wein- und Gartenbau, in den staatlichen und kirchlichen Ordnungen und im Recht haben dem deutschen Leben bis in die letzten Winkel einen sonderbaren Fremdgeschmack beigemischt.
Da sehen wir also bei näherer Betrachtung ein Volk, in dem die fremden Bestandteile noch fast so deutlich erkannt werden können wie die Kristalle des Feldspats und Glimmers im Granit. Es ist Granit; wir schreiben diesem Felsen eine


